Corona Speyer

Coronafallzahlen vom Dienstag (17.11.2020)

Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 533 (+ 11)
Davon bereits genesen: 207
Todesfälle: 2
Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen: 352,0
Warnstufe: Rot

Stand: 17.11.2020, 14:00 Uhr

Kreisgesundheitsamt Rhein-Pfalz-Kreis
18.11.2020

Allgemeinverfügung zur 12. CoBeLVO vom 16.11.2020

Gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist i.V.m. § 22 der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020, zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Zwölften CoronaBekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. November 2020 i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341), erlässt die Stadtverwaltung Speyer in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden folgende

Allgemeinverfügung

Die Stadt Speyer ist nach den im Betreff genannten Rechtsvorschriften zuständige Behörde und gibt bekannt, dass:

1.

Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 der 12. CoBeLVO gilt im Bereich folgender öffentlicher Straßen und Plätze zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr auch im Freien die Verpflichtung, eine Mund-NasenBedeckung zu tragen:

Ab hier gilt, von 8:00 – 20:00 Uhr, eine allgemeine Maskenpflicht.

Maximilianstraße einschließlich Domplatz, Geschirrplätzel und Postplatz, Korngasse sowie folgende Seitenstraßen: Karmelitergasse bis Ecke Große Gailergasse, Schulplätzel, Roßmarktstraße bis Ende Hellergasse, Antoniengasse, Karlsgasse, Heydenreichstraße bis Ecke Kutschergasse/Hellergasse, Kutschergasse, Rosengasse, Kleine Sämergasse, Kopfgäßchen, Schlitzergasse, Schustergasse bis Ecke Kutschergasse, Grasgasse, Flachsgasse, Schrannengasse, Salzgasse, Bechergasse, Wormser Gäßchen, Ledergäßchen, Krautgäßchen, Eichgäßchen, Predigergasse, Kornmarkt, Neugasse, Wormser Straße zwischen Maximilianstraße und Willy-Brandt-Platz, Gutenbergstraße, Luzerngasse, Löffelgasse und Löffelgassenparkplatz.

2.

Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.

3.

Bei der Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.

4.

Die übrigen Regelungen der 12. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 12. CoBeLVO) bleiben unberührt.

5.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt zunächst bis zum 15.12.2020.

6.

Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Große Himmelgasse 10, 67346 Speyer nach vorheriger telefonischer Terminabsprache sowie auf der Homepage der Stadt Speyer eingesehen werden.

7.

Verstöße gegen die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung können gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu € 25.000 geahndet werden.

8.

Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung bleiben vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Stadt Speyer, Maximilianstraße 100, 67346 Speyer erhoben werden.

Bei der virtuellen Poststelle stv-speyer@poststelle.rlp.de kann der Widerspruch per E-Mail erhoben werden, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz versehen ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur unzulässig ist.

Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, RobertStolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag ist schon vor Erlass einer Entscheidung des Stadtrechtsausschusses zulässig. Er wäre gegen die Stadt Speyer, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, zu richten. Er müsste den Antragsteller und den Antragsgegner sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Die zu einer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden. Diese Allgemeinverfügung sollte in Abschrift beigefügt werden.

Stadtverwaltung Speyer, 16.11.2020

Stefanie Seiler

Oberbürgermeisterin

Lesen sie hier die Allgemeinverfügung als pdf:

Text: Stadt Speyer Foto: (1) Speyer 24/7 News; (2) Vermessungs- und Katasterverwaltung RLP
18.11.2020

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert