Stadt erlässt Allgemeinverfügung zur Silvesternacht und verlängert Allgemeinverfügung zum Verbot von nicht angemeldeten Versammlungen
Die Stadtverwaltung verlängert die Allgemeinverfügung zu nicht angemeldeten Versammlungen auf dem Gebiet der Stadt Speyer. Demnach wird die für Montag, 3. Januar 2022 nicht ordnungsgemäß angemeldete Versammlung sowie jede weitere thematisch vergleichbare Ersatzversammlung in der Zeit vom 30. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 in Speyer ganztägig untersagt.
Hintergrund der Allgemeinverfügung und deren Verlängerung analog zur Stadt Landau und den Landkreisen Germersheim und Südliche Weinstraße ist der am 13. Dezember erstmalig durchgeführte sogenannte „Montagsspaziergang“ von Gegnern der Corona-Maßnahmen, u.a. der „Freien Pfälzer“, die in den sozialen Medien zur Teilnahme an den Märschen aufgerufen hatten.
„Zu diesen Treffen wird gerade über Social Media unter dem Deckmantel eines „Spaziergangs“ systematisch mobilisiert und damit sowohl die allgemeine Sicherheits-, als auch die Infektionslage zugespitzt. Denn bei ordnungsgemäß und rechtzeitig angemeldeten Versammlungen, die rechtlich zugelassen sind, kann die Stadt vorab den Charakter der Veranstaltung ermitteln, Unterstützung bieten und gegebenenfalls durch bestimmte Auflagen einen sicheren Rahmen gewährleisten. Dieser Schutz wird aber bei unkontrollierten Ansammlungen wie wir sie zuletzt erleben mussten, gezielt unterwandert. Daher haben wir uns für ein Verbot solcher Versammlungen entschieden, auch um Krankenhäuser, Rettungskräften sowie Polizei, Ordnungsamt und Feuerwehr, die um den Jahreswechsel besonders beansprucht sind, einer nicht potenziell noch größeren Belastung auszusetzen“, zeigt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler auf. „Dass ausgerechnet zwei Mitglieder des Stadtrates bei der vergangenen untersagten Versammlung teilgenommen haben, führt nicht nur vor Augen, dass sich die Bereitschaft zu einer solchen Teilnahme durch alle Bevölkerungsgruppen zieht, sondern ist in Anbetracht der bewussten Unterwanderung behördlicher Anordnungen sehr bedenklich“, so die Stadtchefin.
Silvesternacht
Außerdem erlässt die Stadtverwaltung für den Zeitraum vom 31. Dezember 2021 ab 22.00 Uhr bis einschließlich 1. Januar 2022 um 03.00 Uhr eine Allgemeinverfügung. Demnach besteht an bestimmten öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen im Stadtgebiet Speyer auch im Freien die Verpflichtung, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske), eine FFP2-Maske oder eine Maske vergleichbaren Standards zu tragen. Betroffen ist insbesondere der Innenstadtbereich, nämlich die gesamte Maximilianstraße einschließlich Domplatz, Geschirrplätzel und Postplatz, sowie deren Seitenstraßen, aber auch der Berliner Platz und der Platz der Stadt Ravenna. Die Gesamtheit der betroffenen Bereiche kann der Verfügung entnommen werden.
Die Stadtverwaltung stützt sich damit auf die 29. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 22. Dezember 2021, mit der die Landesregierung in Folge der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz auf das weiterhin rasch zunehmende Infektionsgeschehen und die damit einhergehende sich dramatisch verschlechternde Situation in den Krankenhäusern und auf den Intensivstationen in Rheinland-Pfalz reagiert hat. Daraus ergibt sich das bundesweite Verbot von Menschenansammlungen, die über zehn geimpfte/genesene Personen bzw. Ungeimpfte plus Personen des eigenen Hausstands und max. zwei weiteren Personen eines anderen Hausstands hinausgehen.
Dennoch kann es gerade in der Silvesternacht auf publikumsträchtigen Straßen und Plätzen zu unbeabsichtigten Kontakten kommen, die das Risiko einer Ansteckung deutlich erhöhen.
„Um das Gesundheitssystem nicht noch mehr zu belasten, ist die Maskenpflicht daher eine geeignete Maßnahme, die die Übertragungsmöglichkeiten und -wege minimiert. Sie stellt für die oder den Einzelnen auch keine unzumutbare Einschränkung dar“, erläutert Stefanie Seiler. Die Einsatzkräfte der Polizei werden in der Silvesternacht verstärkt Präsenz zeigen und unterstützen den Kommunalen Vollzugsdienst bei den Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen.
Auch vom Abbrennen von Feuerwerkskörpern rät die Stadt ebenso wie die Landesregierung dringend ab. Bürgermeisterin Monika Kabs richtet einen dringenden Appell an die Bürgerschaft: „Nach dem Brandschutzgesetz darf allgemein keine Pyrotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen gezündet werden, und das aus gutem Grund. Aber besonders in der Pandemie ist jeder Feuerwerkskörper, der nicht gezündet wird, ein Gewinn für unsere Krankenhäuser. Ich möchte daher die Speyererinnen und Speyerer bitten, sich insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Welle mit der Omikron-Variante an die Vorgaben und Empfehlungen zu halten und auch im heimischen Garten auf Feuerwerk zu verzichten. Auch ein gemütliches Abendessen im kleinen Kreis und vielleicht das friedliche Knistern einer Wunderkerze können den Jahreswechsel gebührend einleiten.“
Der genaue Wortlaut der erlassenen Allgemeinverfügungen kann unter www.speyer.de/corona eingesehen werden.
Fallzahlen für die Stadt Speyer vom Freitag & Samstag (26.11. & 27.11.21)
Samstag (27.11.2021)
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 4.319 ( unverändert ) Davon bereits genesen: 3.617 ( + 10 ) Todesfälle: 97 ( unverändert ) Sieben-Tage-Inzidenz (Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen in Speyer): 455,3 ( – 33,5 ) Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz (Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle pro 100 000 Einwohner*innen der letzten sieben Tagen in Rheinland-Pfalz): 4,01 ( unverändert )
Freitag (26.11.2021)
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 4.319 ( + 44 ) Davon bereits genesen: 3.607 ( + 7 ) Todesfälle: 97 ( unverändert ) Sieben-Tage-Inzidenz (Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen in Speyer): 488,8 ( – 9,8 ) Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz (Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle pro 100 000 Einwohner*innen der letzten sieben Tagen in Rheinland-Pfalz): 4,01 (+ 0,29 )
Stadtverwaltung Speyer 28.11.2021
Weitere SARS-CoV-2-Fälle im Seniorenstift Bürgerhospital
Im Seniorenstift Bürgerhospital wurde bei aktuellen PCR-Testungen festgestellt, dass weitere sechs Bewohner sowie vier weitere Mitarbeitende mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Insgesamt sind damit 14 Bewohner und neun Mitarbeitende des Seniorenzentrums SARS-CoV-2 positiv. Der Großteil der Betroffenen hat weiterhin keine oder nur leichte Krankheitssymptome. Ein positiv getesteter Bewohner wurde ins Krankenhaus verlegt, allerdings ist keine intensivmedizinische Versorgung notwendig.
Vom Infektionsgeschehen sind nach wie vor alle drei Wohnbereiche der Einrichtung betroffen. Das zuständige Gesundheitsamt und die Beratungs- und Prüfbehörde hatten bereits ein Besuchsverbot zunächst bis Donnerstag, 02.12.2021 verhängt.
Diakonissen Speyer 28.11.2021
28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht
Mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. November 2021 gilt nunmehr allein die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz als Maßstab für die Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz und damit für die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz zeigt an, wie viele Erkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Das bisher geltende Warnstufensystem des Landes Rheinland-Pfalz anhand der drei Leitindikatoren „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird nicht fortgeführt.
Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen geprüft und in der darauf beruhenden Landesverordnung festgelegt. So tritt die 28. CoBeLVO mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft. Je nach Infektionsgeschehen kann die Stadt Speyer über die Landesverordnung hinaus ergänzende Maßnahmen erlassen.
In fast allen Bereichen gilt seit dem Mittwoch, 24. November 2021 die 2G-Regelung. Davon betroffen sind u.a. Hotellerie, Schwimmbäder, Museen oder außerschulischer Kunst- und Musikunterricht.
Zu Veranstaltungen im Innenbereich und zu körpernahen Dienstleistungen haben demnach nur noch geimpfte und genesene Erwachsene oder diesen Personen gleichgestellte Personen Zugang. Dies ist ebenso bei Veranstaltungen im Außenbereich mit festen Plätzen und Einlasskontrollen der Fall.
Standesamtliche Trauungen und Bestattungen hingegen sind von der 2G-Regelung ausgenommen.
Ausnahmen von dieser Regelung bestehen außerdem für Minderjährige. Nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Minderjährige unterliegen stattdessen der Testpflicht. Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres 12. Lebensjahres gelten als geimpft/genesen.
Nicht geimpfte oder genesene Schüler*innen müssen sich für die Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche testen lassen.
Für Sitzungen kommunaler Gremien gilt die Testpflicht sowie die Pflicht zum Tragen einer Maske bis zum Platz.
Darüber hinaus besteht die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen in allen Arbeitsstätten, bei der Personenbeförderung sowie für Studierende an Hochschulen.
Sofern eine Testpflicht besteht, kann diese nur noch durch professionelle Schnell- oder PCR-Tests, nicht aber anhand von Selbsttests nachgewiesen werden.
Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Schnelltest oder PCR-Test verfügen, werden geimpften/genesenen Personen gleichgestellt.
Die 28. CoBeLVO kann im Wortlaut unter www.speyer.de/corona nachgelesen werden. Für alle nicht-medizinischen Fragen steht von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12:30 Uhr und von Montag bis Donnerstag darüber hinaus von 13:30 bis 16.00 Uhr das Bürgertelefon der Stadt Speyer unter 06232 141312 zur Verfügung.
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz 28.11.2021
Aktuelle Corona-Regeln in Speyer
Das bisher geltende Warnstufensystem des Landes Rheinland-Pfalz anhand der drei Leitindikatoren „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird nicht fortgeführt.
Mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalzvom 23. November 2021 gilt nunmehr allein die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz als Maßstab für die Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz und damit für die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz zeigt an, wie viele Erkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Sie misst die Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit Covid-19-Erkrankung je 100.000 Einwohner*innen im Durchschnitt der letzten sieben Tagen bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz. Als Hospitalisierungsfall wird die Krankenhausaufnahme zur stationären Behandlung gezählt.
Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen geprüft und in der darauf beruhenden Landesverordnung festgelegt.
Je nach Infektionsgeschehen gelten für die Stadt Speyer darüber hinaus ergänzende Maßnahmen. Die entsprechenden Allgemeinverfügungen stehen auf dieser Seite zur Verfügung.
Die wichtigsten Regelungen, die landesweit und somit auch in Speyer aktuell gelten, finden Sie in folgendem Überblick. Alle Regelungen im Detail sind auf der Seite des Landes Rheinland-Pfalz in einer Übersicht zusammengefasst.
Stadtverwaltung Speyer 28.11.2021
Aktuelle landesweite Regelungen
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz 28.11.2021
Weihnachtsmarkt schließt ab sofort ab 18 Uhr – 2G-Regel ab kommender Woche
Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens und der wiederholten Feststellung von Verstößen gegen die Hygieneauflagen, hat der Verwaltungsstab der Stadt Speyer entschieden, dass der Weihnachtsmarkt ab sofort und bis auf Weiteres bereits um 18 Uhr schließt.
„Gerade in der aktuellen Situation, ist es äußerst wichtig, dass die geltenden Hygieneauflagen eingehalten werden. Leider haben wir bei unsere Kontrollen insbesondere in den Abendstunden festgestellt, dass dies vermehrt nicht der Fall war. Es war viel los auf dem Weihnachtsmarkt, größere Personengruppen standen ohne Abstand und Maske beisammen und die 3G-Regelung wurde ebenso vielfach nicht eingehalten. Daher haben wir uns entschieden, die Öffnungszeiten weiter zu begrenzen“, erklärt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.
Von den eingeschränkten Öffnungszeiten ist auch der Kunsthandwerkermarkt betroffen, der von Freitag bis Sonntag im Rathausinnenhof stattfindet uns ebenfalls generell nur bis 18 Uhr geöffnet hat.
„Ich möchte an alle Speyererinnen und Speyerer sowie an alle Besucherinnen und Besucher appellieren, sich auf dem Weihnachtsmarkt an die Regeln zu halten und, wo immer möglich, Maske zu tragen. Wir bekommen leider gerade wieder äußerst eindrucksvoll vor Augen geführt, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist. Es liegt jetzt an uns allen, uns gegenseitig zu schützen, um den Kollaps unseres Gesundheitssystems zu vermeiden und zu zeigen, dass wir verantwortungsvoll mit der Pandemie umgehen“, führt Seiler weiter aus.
Weiterhin wird in der kommenden Woche die Allgemeinverfügung der Stadt Speyer zur Durchführung des Weihnachts- und Neujahrsmarktes angepasst und die 2G-Regel auf dem gesamten Weihnachtsmarkt eingeführt. Die Stadtverwaltung wird zu gegebener Zeit über die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der überarbeiteten Allgemeinverfügung informieren.
Stadtverwaltung Speyer 28.11.2021
Stadt erlässt Allgemeinverfügung für den Weihnachts- und Neujahrsmarkt
Basierend auf der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung (27. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. November 2021 erlässt die Stadt Speyer nach Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden eine Allgemeinverfügung, welche die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Weihnachts- und Neujahrmarktes bildet. Sie tritt mit der Eröffnung des Weihnachtsmarktes am Montag, 22. November 2021 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 9. Januar 2022.
„Durch die Regelungen, die wir mit der Allgemeinverfügung erlassen, begegnen wir der besorgniserregenden Infektionslage, die sich in den letzten Wochen leider immer weiter zugespitzt hat. Zugleich möchten wir einen Weihnachtsmarkt ermöglichen, der im Einklang mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen steht und den Besucherinnen und Besuchern größtmögliche Sicherheit bietet“, erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler und fügt hinzu: „Über die Regularien hinaus kommt es aber auch auf die Eigenverantwortlichkeit und die Solidarität eines jeden Einzelnen an. Das gilt für den Weihnachtsmarkt, wie auch in allen anderen Lebenslagen. Denn der Winter ist noch lang und Momente wie einen Bummel über den Weihnachtsmarkt können wir nur dann genießen, wenn wir als Gesellschaft an einem Strang ziehen und aufeinander achtgeben.“
Gemäß der Allgemeinverfügung besteht für die Zeit des Weihnachts- und Neujahrsmarktes täglich zwischen 11.00 und 20.00 Uhr die Verpflichtung, in der Fußgängerzone überall dort eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen verschiedener Hausstände nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot gelten auch in sämtlichen zum Weihnachtsmarkt gehörenden allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen an mindestens drei Seiten geschlossenen Räumen des Weihnachtsmarktes. Der räumliche Geltungsbereich dieser Regelungen ist dem der Allgemeinverfügung beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Zudem besteht im Bereich der Schlittschuhbahn sowie an den Verzehr- und Verweilplätzen die 3G-Regel. Diese wird in einem ersten Schritt von den Schaustellerbetrieben beim Verkauf von Speisen oder Getränken und im zweiten Schritt stichprobenartig durch den Kommunalen Vollzugsdienst kontrolliert. Möchten sich die Besucher*innen im Bereich der Stände aufhalten und dort essen und trinken, ist der entsprechende Nachweis erforderlich, wobei Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Selbsttests werden nicht anerkannt. Kinder bis einschließlich elf Jahre sowie Schüler*innen unter 18 Jahre, die im Rahmen ihres Schulbesuches regelmäßigen Testungen unterliegen, sind von der Testpflicht befreit. Schüler*innen sollten einen gültigen Schülerausweis o.Ä. bereithalten.
Der Kauf von Speisen „to go“ ist ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis möglich.
In zum Weihnachtsmarkt gehörenden Buden und Räumen dürfen nur dann Bewirtungsleistungen erbracht sowie Essen und Getränke verzehrt werden, wenn diese mindestens zu einer Seite hin komplett geöffnet sind.
Verstöße der Weihnachtsmarktbesucher*innen gegen die oben genannten Regelungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.
Die Stadt behält sich vor, bei Verschärfung der Infektionslage gegebenenfalls weitere Maßnahmen mit den Schaustellerbetrieben abzustimmen und umzusetzen.
Text: Stadt Speyer Foto: Speyer 24/7 News 20.11.2021
Fallzahlen für Rheinland-Pfalz vom Samstag (27.11.2021)
Kreis, Stand 27.11.2021
Laborbestätigt, seit Beginn der Pandemie
Gemeldet, die letzten 7 Tage
Landkreis
Gesamt
Differenz zum Vortag
Hospitalisiert
Verstorben
GenesenA
aktuelle FälleB
Gesamt
Inzidenz pro 100.000C
Inzidenz Hospitalisierung in RLPF /100.000 +USAFD
Rheinland-Pfalz
+USAFD
<20 Jahre
20-59 JahreE
≥ 60 Jahre
Ahrweiler
6973
54
258
71
6131
771
383
293,5
293,5
474,4
279,0
219,5
4,01
Ahrweiler
Altenkirchen
7094
11
516
107
6190
797
383
296,7
296,7
545,3
318,2
109,2
4,01
Altenkirchen
Alzey-Worms
7749
28
435
144
6668
937
451
345,0
344,9
487,4
374,6
196,4
4,01
Alzey-Worms
Bad Dürkheim
6695
44
403
167
5556
972
412
309,8
309,7
449,3
318,0
223,6
4,01
Bad Dürkheim
Bad Kreuznach
8522
43
216
149
7533
840
433
272,8
272,7
491,9
291,5
115,8
4,01
Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich
4718
4
359
69
4098
551
287
254,7
251,1
557,7
240,3
102,2
4,01
Bernkastel-Wittlich
Birkenfeld
5104
18
400
100
4449
555
244
301,9
293,0
649,7
261,9
172,6
4,01
Birkenfeld
Bitburg-Prüm
4743
44
195
36
4184
523
212
211,9
205,2
334,9
234,5
90,3
4,01
Bitburg-Prüm
Cochem-Zell
2978
9
175
70
2482
426
189
306,9
306,7
515,0
349,2
136,9
4,01
Cochem-Zell
Donnersbergkreis
3622
0
234
78
3136
408
158
209,2
207,2
234,7
228,0
163,0
4,01
Donnersbergkreis
Germersheim
9536
0
474
136
7688
1712
713
552,7
552,6
758,4
558,6
402,0
4,01
Germersheim
Kaiserslautern
5873
0
296
87
5048
738
304
285,9
245,7
485,4
302,8
127,1
4,01
Kaiserslautern
Kusel
3093
8
236
74
2610
409
179
255,3
242,3
260,6
305,7
178,9
4,01
Kusel
Mainz-Bingen
10591
85
529
236
9157
1198
605
286,0
285,8
490,2
299,6
125,4
4,01
Mainz-Bingen
Mayen-Koblenz
10324
0
382
193
8878
1253
444
206,7
206,7
348,1
215,5
105,1
4,01
Mayen-Koblenz
Neuwied
11518
43
396
204
10189
1125
435
237,5
237,5
410,5
249,5
108,2
4,01
Neuwied
Rhein-Hunsrück
5656
47
426
110
4620
926
303
293,0
293,0
552,3
307,3
120,0
4,01
Rhein-Hunsrück
Rhein-Lahn-Kreis
5626
5
417
103
4936
587
301
245,6
245,6
454,9
239,4
136,7
4,01
Rhein-Lahn-Kreis
Rhein-Pfalz-Kreis
10250
0
300
237
8260
1753
487
314,7
314,7
556,5
304,4
183,3
4,01
Rhein-Pfalz-Kreis
Südliche Weinstr.
6245
28
456
124
4923
1198
402
362,9
362,9
612,3
349,4
245,9
4,01
Südliche Weinstr.
Südwestpfalz
4076
20
337
96
3162
818
422
444,6
439,1
789,1
464,8
255,4
4,01
Südwestpfalz
Trier-Saarburg
6506
55
332
106
5510
890
383
254,4
254,2
441,4
256,9
126,8
4,01
Trier-Saarburg
Vulkaneifel
2870
18
216
63
2468
339
163
269,5
269,4
592,8
256,9
123,6
4,01
Vulkaneifel
Westerwaldkreis
10325
28
774
177
9195
953
469
231,2
231,2
417,7
223,1
125,1
4,01
Westerwaldkreis
KS Frankenthal
3459
0
80
58
2883
518
134
274,9
274,9
463,2
285,5
137,0
4,01
KS Frankenthal
KS Kaiserslautern
5381
0
377
123
4626
632
288
289,0
271,3
429,4
308,4
161,7
4,01
KS Kaiserslautern
KS Koblenz
6173
0
211
166
5423
584
231
203,7
203,7
274,5
243,3
84,4
4,01
KS Koblenz
KS Landau i.d.Pf.
2914
13
239
46
2349
519
167
357,7
357,7
544,4
247,3
471,0
4,01
KS Landau i.d.Pf.
KS Ludwigshafen
15131
0
434
348
13136
1647
443
256,7
256,7
355,0
278,4
128,0
4,01
KS Ludwigshafen
KS Mainz
14021
64
619
226
12556
1239
564
259,8
259,5
416,2
264,6
134,7
4,01
KS Mainz
KS Neustadt a.d.W.
3067
52
178
45
2430
592
290
544,0
543,9
669,7
589,7
406,6
4,01
KS Neustadt a.d.W.
KS Pirmasens
2000
5
212
64
1692
244
146
363,4
363,3
850,9
371,1
103,1
4,01
KS Pirmasens
KS Speyer
4319
0
142
97
3617
605
231
455,3
455,2
855,5
424,0
272,0
4,01
KS Speyer
KS Trier
4059
33
185
38
3590
431
196
177,1
177,0
256,3
166,0
150,1
4,01
KS Trier
KS Worms
6410
19
354
103
5517
790
366
438,5
438,5
579,1
489,0
245,0
4,01
KS Worms
KS Zweibrücken
1365
6
93
9
1119
237
120
352,9
352,7
567,6
404,4
149,5
4,01
KS Zweibrücken
Rheinland-Pfalz
228986
784
11886
4260
196009 #
28717
11938
291,3
288,6
479,0
298,3
163,4
4,01
Rheinland-Pfalz
Anmerkungen zur Tabelle
Dargestellt sind ausschließlich mittels PCR laborbestätigte Meldefälle.
Als „verstorben“ gelten Fälle, die als „an“ und „mit“ COVID-19 verstorben übermittelt wurden.
A Genesen wurde wie folgt definiert:
a) nicht-verstorben, nicht-hospitalisiert und vor mehr als 21 Tagen ab Datenstichtag erkrankt
b) nicht-verstorben, hospitalisiert gemeldet und vor mehr als 28 Tagen ab Datenstichtag erkrankt
c) nicht-verstorben, Hospitalisierung unbekannt und vor mehr als 28 ab Datenstichtag Tagen erkrankt
Sofern kein Erkrankungsdatum vorliegt, wird das geschätzte Erkrankungsdatum aus Meldedatum minus mittlerem Meldeverzug von derzeit 5 Tagen verwendet.
B Errechnet als Differenz aus Gesamtzahl der laborbestätigten Fälle, Verstorbenen und Genesenen.
C COVID-19 Erkrankungen mit Meldedatum der letzten 7 Tage ab Datenstichtag, pro 100.000 Einwohner. Bitte beachten Sie, dass die Gesamtinzidenz der Meldungen in den letzten 7 Tagen für Rheinland-Pfalz /100.000 Einwohner das mit der Bevölkerungszahl der Gebietseinheit gewichtete Mittel und nicht deren arithmetisches Mittel ist.
D USAF = U.S. Armed Forces; Berechnung der Inzidenz /100.000 unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30.6.2020 in der Gebietseinheit stationierten U.S. Streitkräfte
E beinhaltet <1% Fälle ohne Altersangabe
# Die Summe der in Rheinland-Pfalz bereits von COVID-19 Genesenen kann aufgrund eines unterschiedlichen Datenstandes und Bewertungsalgorithmus von der auf dem RKI-Dashboard abweichen.
Aktueller COVID-19-Wochenbericht für Rheinland-Pfalz jetzt online
Der neue COVID-19-Wochenbericht des Landesuntersuchungsamtes (LUA) für die 47. Kalenderwoche ist online. Der Bericht erscheint immer donnerstags und soll dazu beitragen, die Corona-Lage in Rheinland-Pfalz differenziert bewerten zu können. Diesen und alle weiteren Wochenberichte als PDF sowie die zugehörigen Daten im Excelformat finden Sie auf der Homepage des LUA.
Der COVID-19-Wochenbericht schlüsselt die von den rheinland-pfälzischen Gesundheitsämtern erfassten und übermittelten Corona-Fälle beispielsweise nach Altersgruppen und Impfstatus auf; außerdem unterscheidet er die Fälle danach, ob Personen „mit“ oder „aufgrund von“ Corona ins Krankenhaus eingeliefert wurden, auf der Intensivstation behandelt wurden oder verstorben sind. Er gibt zudem Aufschluss darüber, wie alt die Menschen sind, die an einer Corona-Erkrankung litten, und wie schwer ihre Erkrankung war.
Ein wesentlicher Bestandteil des Wochenberichts ist die Abschätzung der Impfeffektivität. Dazu betrachten die Epidemiologinnen und Epidemiologen des LUA die Corona-Fälle des gesamten Jahres sowie der zurückliegenden Wochen dahingehend, ob Personen vollständig geimpft waren oder nicht. Ausgewertet werden diejenigen Fälle, bei denen Angaben zu Symptomen vorliegen, die hospitalisiert wurden, auf einer Intensivstation behandelt wurden oder verstorben sind.
Fallzahlen für die Stadt Speyer vom Donnerstag (25.11.2021)
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 4.275 ( + 51 ) Davon bereits genesen: 3.600 ( + 14 ) Todesfälle: 97 ( unverändert ) Sieben-Tage-Inzidenz (Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen in Speyer): 498,6 ( + 25,6 ) Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz (Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle pro 100 000 Einwohner*innen der letzten sieben Tagen in Rheinland-Pfalz): 3,72 (+ 0,29 )
Stadtverwaltung Speyer 26.11.2021
28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht
Mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. November 2021 gilt nunmehr allein die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz als Maßstab für die Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz und damit für die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz zeigt an, wie viele Erkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Das bisher geltende Warnstufensystem des Landes Rheinland-Pfalz anhand der drei Leitindikatoren „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird nicht fortgeführt.
Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen geprüft und in der darauf beruhenden Landesverordnung festgelegt. So tritt die 28. CoBeLVO mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft. Je nach Infektionsgeschehen kann die Stadt Speyer über die Landesverordnung hinaus ergänzende Maßnahmen erlassen.
In fast allen Bereichen gilt seit dem Mittwoch, 24. November 2021 die 2G-Regelung. Davon betroffen sind u.a. Hotellerie, Schwimmbäder, Museen oder außerschulischer Kunst- und Musikunterricht.
Zu Veranstaltungen im Innenbereich und zu körpernahen Dienstleistungen haben demnach nur noch geimpfte und genesene Erwachsene oder diesen Personen gleichgestellte Personen Zugang. Dies ist ebenso bei Veranstaltungen im Außenbereich mit festen Plätzen und Einlasskontrollen der Fall.
Standesamtliche Trauungen und Bestattungen hingegen sind von der 2G-Regelung ausgenommen.
Ausnahmen von dieser Regelung bestehen außerdem für Minderjährige. Nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Minderjährige unterliegen stattdessen der Testpflicht. Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres 12. Lebensjahres gelten als geimpft/genesen.
Nicht geimpfte oder genesene Schüler*innen müssen sich für die Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche testen lassen.
Für Sitzungen kommunaler Gremien gilt die Testpflicht sowie die Pflicht zum Tragen einer Maske bis zum Platz.
Darüber hinaus besteht die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen in allen Arbeitsstätten, bei der Personenbeförderung sowie für Studierende an Hochschulen.
Sofern eine Testpflicht besteht, kann diese nur noch durch professionelle Schnell- oder PCR-Tests, nicht aber anhand von Selbsttests nachgewiesen werden.
Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Schnelltest oder PCR-Test verfügen, werden geimpften/genesenen Personen gleichgestellt.
Die 28. CoBeLVO kann im Wortlaut unter www.speyer.de/corona nachgelesen werden. Für alle nicht-medizinischen Fragen steht von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12:30 Uhr und von Montag bis Donnerstag darüber hinaus von 13:30 bis 16.00 Uhr das Bürgertelefon der Stadt Speyer unter 06232 141312 zur Verfügung.
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz 26.11.2021
Aktuelle Corona-Regeln in Speyer:
Das bisher geltende Warnstufensystem des Landes Rheinland-Pfalz anhand der drei Leitindikatoren „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird nicht fortgeführt.
Mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalzvom 23. November 2021 gilt nunmehr allein die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz als Maßstab für die Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz und damit für die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz zeigt an, wie viele Erkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Sie misst die Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit Covid-19-Erkrankung je 100.000 Einwohner*innen im Durchschnitt der letzten sieben Tagen bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz. Als Hospitalisierungsfall wird die Krankenhausaufnahme zur stationären Behandlung gezählt.
Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen geprüft und in der darauf beruhenden Landesverordnung festgelegt.
Je nach Infektionsgeschehen gelten für die Stadt Speyer darüber hinaus ergänzende Maßnahmen. Die entsprechenden Allgemeinverfügungen stehen auf dieser Seite zur Verfügung.
Die wichtigsten Regelungen, die landesweit und somit auch in Speyer aktuell gelten, finden Sie in folgendem Überblick. Alle Regelungen im Detail sind auf der Seite des Landes Rheinland-Pfalz in einer Übersicht zusammengefasst.
Stadtverwaltung Speyer 26.11.2021
Aktuelle landesweite Regelungen
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz 26.11.2021
Stadt erlässt Allgemeinverfügung für den Weihnachts- und Neujahrsmarkt
Basierend auf der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung (27. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. November 2021 erlässt die Stadt Speyer nach Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden eine Allgemeinverfügung, welche die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Weihnachts- und Neujahrmarktes bildet. Sie tritt mit der Eröffnung des Weihnachtsmarktes am Montag, 22. November 2021 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 9. Januar 2022.
„Durch die Regelungen, die wir mit der Allgemeinverfügung erlassen, begegnen wir der besorgniserregenden Infektionslage, die sich in den letzten Wochen leider immer weiter zugespitzt hat. Zugleich möchten wir einen Weihnachtsmarkt ermöglichen, der im Einklang mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen steht und den Besucherinnen und Besuchern größtmögliche Sicherheit bietet“, erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler und fügt hinzu: „Über die Regularien hinaus kommt es aber auch auf die Eigenverantwortlichkeit und die Solidarität eines jeden Einzelnen an. Das gilt für den Weihnachtsmarkt, wie auch in allen anderen Lebenslagen. Denn der Winter ist noch lang und Momente wie einen Bummel über den Weihnachtsmarkt können wir nur dann genießen, wenn wir als Gesellschaft an einem Strang ziehen und aufeinander achtgeben.“
Gemäß der Allgemeinverfügung besteht für die Zeit des Weihnachts- und Neujahrsmarktes täglich zwischen 11.00 und 20.00 Uhr die Verpflichtung, in der Fußgängerzone überall dort eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen verschiedener Hausstände nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot gelten auch in sämtlichen zum Weihnachtsmarkt gehörenden allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen an mindestens drei Seiten geschlossenen Räumen des Weihnachtsmarktes. Der räumliche Geltungsbereich dieser Regelungen ist dem der Allgemeinverfügung beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Zudem besteht im Bereich der Schlittschuhbahn sowie an den Verzehr- und Verweilplätzen die 3G-Regel. Diese wird in einem ersten Schritt von den Schaustellerbetrieben beim Verkauf von Speisen oder Getränken und im zweiten Schritt stichprobenartig durch den Kommunalen Vollzugsdienst kontrolliert. Möchten sich die Besucher*innen im Bereich der Stände aufhalten und dort essen und trinken, ist der entsprechende Nachweis erforderlich, wobei Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Selbsttests werden nicht anerkannt. Kinder bis einschließlich elf Jahre sowie Schüler*innen unter 18 Jahre, die im Rahmen ihres Schulbesuches regelmäßigen Testungen unterliegen, sind von der Testpflicht befreit. Schüler*innen sollten einen gültigen Schülerausweis o.Ä. bereithalten.
Der Kauf von Speisen „to go“ ist ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis möglich.
In zum Weihnachtsmarkt gehörenden Buden und Räumen dürfen nur dann Bewirtungsleistungen erbracht sowie Essen und Getränke verzehrt werden, wenn diese mindestens zu einer Seite hin komplett geöffnet sind.
Verstöße der Weihnachtsmarktbesucher*innen gegen die oben genannten Regelungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.
Die Stadt behält sich vor, bei Verschärfung der Infektionslage gegebenenfalls weitere Maßnahmen mit den Schaustellerbetrieben abzustimmen und umzusetzen.
Text: Stadt Speyer Foto: Speyer 24/7 News 20.11.2021
Fallzahlen für Rheinland-Pfalz vom Donnerstag (25.11.2021)
Kreis, Stand 25.11.2021
Laborbestätigt, seit Beginn der Pandemie
Gemeldet, die letzten 7 Tage
Landkreis
Gesamt
Differenz zum Vortag
Hospitali-siert
Verstor-ben
GenesenA
aktuelle FälleB
Gesamt
Inzidenz pro 100.000C
Inzidenz Hospitalisierung in RLPF /100.000 +USAFD
Rheinland-Pfalz
+USAFD
<20 Jahre
20-59 JahreE
≥ 60 Jahre
Ahrweiler
6858
93
252
71
6078
709
363
278,2
278,2
452,4
255,8
219,5
3,72
Ahrweiler
Altenkirchen
7008
74
512
107
6123
778
374
289,7
289,7
499,5
315,2
119,3
3,72
Altenkirchen
Alzey-Worms
7620
94
432
144
6607
869
455
348,1
348,0
542,9
361,3
193,8
3,72
Alzey-Worms
Bad Dürkheim
6555
75
399
167
5478
910
345
259,4
259,3
341,3
280,2
184,8
3,72
Bad Dürkheim
Bad Kreuznach
8416
62
216
149
7476
791
399
251,3
251,3
460,9
262,6
111,8
3,72
Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich
4647
43
357
68
4068
511
273
242,3
238,8
528,3
221,0
110,7
3,72
Bernkastel-Wittlich
Birkenfeld
5012
30
399
100
4398
514
225
278,4
270,2
622,1
244,3
142,6
3,72
Birkenfeld
Bitburg-Prüm
4685
153
194
35
4155
495
240
239,9
232,4
345,5
289,8
79,9
3,72
Bitburg-Prüm
Cochem-Zell
2941
35
175
70
2431
440
184
298,8
298,6
457,8
375,3
102,7
3,72
Cochem-Zell
Donnersbergkreis
3574
49
233
77
3090
407
161
213,1
211,1
234,7
241,1
154,4
3,72
Donnersbergkreis
Germersheim
9442
178
473
134
7540
1768
775
600,7
600,7
827,3
621,8
407,5
3,72
Germersheim
Kaiserslautern
5784
60
294
87
4988
709
269
253,0
217,4
428,8
249,8
142,6
3,72
Kaiserslautern
Kusel
3027
39
235
74
2582
371
156
222,5
211,2
219,9
259,1
170,4
3,72
Kusel
Mainz-Bingen
10415
119
528
236
9073
1106
558
263,8
263,6
443,9
277,6
118,9
3,72
Mainz-Bingen
Mayen-Koblenz
10227
69
380
193
8777
1257
448
208,6
208,6
355,6
211,0
114,4
3,72
Mayen-Koblenz
Neuwied
11265
49
394
204
10103
958
432
235,9
235,9
379,2
254,9
113,6
3,72
Neuwied
Rhein-Hunsrück
5560
57
421
110
4568
882
322
311,4
311,4
616,0
324,6
113,8
3,72
Rhein-Hunsrück
Rhein-Lahn-Kreis
5548
72
416
103
4901
544
272
221,9
221,9
391,2
232,9
108,4
3,72
Rhein-Lahn-Kreis
Rhein-Pfalz-Kreis
10171
160
296
237
8176
1758
618
399,3
399,3
625,3
414,4
236,0
3,72
Rhein-Pfalz-Kreis
Südliche Weinstr.
6125
111
456
124
4758
1243
484
436,9
436,9
760,3
444,4
245,9
3,72
Südliche Weinstr.
Südwestpfalz
4003
85
333
94
3108
801
416
438,3
432,9
782,6
452,0
258,4
3,72
Südwestpfalz
Trier-Saarburg
6331
55
331
104
5420
807
281
186,7
186,5
336,3
185,7
89,9
3,72
Trier-Saarburg
Vulkaneifel
2818
31
212
63
2453
302
157
259,5
259,5
466,5
253,6
163,1
3,72
Vulkaneifel
Westerwaldkreis
10183
86
766
177
9122
884
440
216,9
216,9
394,2
212,6
109,8
3,72
Westerwaldkreis
KS Frankenthal
3439
65
80
58
2864
517
188
385,6
385,6
721,7
382,0
178,1
3,72
KS Frankenthal
KS Kaiserslautern
5283
45
376
123
4607
553
223
223,8
210,1
347,0
225,5
143,3
3,72
KS Kaiserslautern
KS Koblenz
6133
35
211
166
5388
579
241
212,5
212,5
264,0
259,3
90,7
3,72
KS Koblenz
KS Landau i.d.Pf.
2862
51
238
46
2286
530
188
402,7
402,7
593,9
296,7
503,5
3,72
KS Landau i.d.Pf.
KS Ludwigshafen
15064
140
430
348
13061
1655
599
347,1
347,1
493,1
370,9
174,5
3,72
KS Ludwigshafen
KS Mainz
13845
110
619
226
12456
1163
501
230,7
230,6
369,3
230,9
130,8
3,72
KS Mainz
KS Neustadt a.d.W.
2958
53
178
45
2387
526
232
435,2
435,1
575,5
456,5
326,4
3,72
KS Neustadt a.d.W.
KS Pirmasens
1955
31
211
64
1676
215
115
286,2
286,1
677,8
244,0
147,4
3,72
KS Pirmasens
KS Speyer
4275
51
141
97
3600
578
253
498,6
498,6
932,2
458,4
310,8
3,72
KS Speyer
KS Trier
3974
22
184
38
3544
392
138
124,7
124,6
190,8
114,2
105,0
3,72
KS Trier
KS Worms
6324
63
351
103
5454
767
377
451,7
451,7
683,9
473,1
249,3
3,72
KS Worms
KS Zweibrücken
1333
26
93
9
1110
214
109
320,6
320,4
517,5
381,3
112,1
3,72
KS Zweibrücken
Rheinland-Pfalz
225660
2571
11816
4251
193906 #
27503
11811
288,2
285,6
472,2
295,7
161,9
3,72
Rheinland-Pfalz
Anmerkungen zur Tabelle
Dargestellt sind ausschließlich mittels PCR laborbestätigte Meldefälle.
Als „verstorben“ gelten Fälle, die als „an“ und „mit“ COVID-19 verstorben übermittelt wurden.
A Genesen wurde wie folgt definiert:
a) nicht-verstorben, nicht-hospitalisiert und vor mehr als 21 Tagen ab Datenstichtag erkrankt
b) nicht-verstorben, hospitalisiert gemeldet und vor mehr als 28 Tagen ab Datenstichtag erkrankt
c) nicht-verstorben, Hospitalisierung unbekannt und vor mehr als 28 ab Datenstichtag Tagen erkrankt
Sofern kein Erkrankungsdatum vorliegt, wird das geschätzte Erkrankungsdatum aus Meldedatum minus mittlerem Meldeverzug von derzeit 5 Tagen verwendet.
B Errechnet als Differenz aus Gesamtzahl der laborbestätigten Fälle, Verstorbenen und Genesenen.
C COVID-19 Erkrankungen mit Meldedatum der letzten 7 Tage ab Datenstichtag, pro 100.000 Einwohner. Bitte beachten Sie, dass die Gesamtinzidenz der Meldungen in den letzten 7 Tagen für Rheinland-Pfalz /100.000 Einwohner das mit der Bevölkerungszahl der Gebietseinheit gewichtete Mittel und nicht deren arithmetisches Mittel ist.
D USAF = U.S. Armed Forces; Berechnung der Inzidenz /100.000 unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30.6.2020 in der Gebietseinheit stationierten U.S. Streitkräfte
E beinhaltet <1% Fälle ohne Altersangabe
# Die Summe der in Rheinland-Pfalz bereits von COVID-19 Genesenen kann aufgrund eines unterschiedlichen Datenstandes und Bewertungsalgorithmus von der auf dem RKI-Dashboard abweichen.
Aktueller COVID-19-Wochenbericht für Rheinland-Pfalz jetzt online
Der neue COVID-19-Wochenbericht des Landesuntersuchungsamtes (LUA) für die 47. Kalenderwoche ist online. Der Bericht erscheint immer donnerstags und soll dazu beitragen, die Corona-Lage in Rheinland-Pfalz differenziert bewerten zu können. Diesen und alle weiteren Wochenberichte als PDF sowie die zugehörigen Daten im Excelformat finden Sie auf der Homepage des LUA.
Der COVID-19-Wochenbericht schlüsselt die von den rheinland-pfälzischen Gesundheitsämtern erfassten und übermittelten Corona-Fälle beispielsweise nach Altersgruppen und Impfstatus auf; außerdem unterscheidet er die Fälle danach, ob Personen „mit“ oder „aufgrund von“ Corona ins Krankenhaus eingeliefert wurden, auf der Intensivstation behandelt wurden oder verstorben sind. Er gibt zudem Aufschluss darüber, wie alt die Menschen sind, die an einer Corona-Erkrankung litten, und wie schwer ihre Erkrankung war.
Ein wesentlicher Bestandteil des Wochenberichts ist die Abschätzung der Impfeffektivität. Dazu betrachten die Epidemiologinnen und Epidemiologen des LUA die Corona-Fälle des gesamten Jahres sowie der zurückliegenden Wochen dahingehend, ob Personen vollständig geimpft waren oder nicht. Ausgewertet werden diejenigen Fälle, bei denen Angaben zu Symptomen vorliegen, die hospitalisiert wurden, auf einer Intensivstation behandelt wurden oder verstorben sind.
Fallzahlen für die Stadt Speyer vom Donnerstag (18.11.2021) und Freitag (19.11.2021)
Germersheim 555,8; Landau 428,4; Neustadt 373,3; Südliche Weinstraße 362,9: Worms 335,5 und Rhein-Pfalz-Kreis 308,9 traurige „Spitzenreiter“, mit der höchstens Inzidenz, in RLP.
Leider aber die gesamte Metropolregion sehr stark betroffen. Sollte Speyer auch am Samstag 2 der Leitindikatoren mit 2 erfüllen gilt Warnstufe 2!
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 4.003 ( + 49 ) Davon hospitalisiert: 134 ( + 4 ) Davon bereits genesen: 3.529 ( + 7 ) Todesfälle: 95 ( unverändert ) Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen (Inzidenz gemäß LUA): 291,7 ( + 47,3 )
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 3.954 ( + 11 ) Davon hospitalisiert: 134 ( unverändert ) Davon bereits genesen: 3.522 ( + 15 ) Todesfälle: 95 ( unverändert ) Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen (Inzidenz gemäß LUA): 244,4 ( – 53,2 )
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ gibt an, wie schnell sich das Virus verbreitet. Unter „Sieben-Tage-Inzidenz“ wird die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt verstanden.
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ zeigt an, wie viele Schwererkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ misst die Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tagen bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025.
Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ misst die Belastung des Gesundheitswesens. Er bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz.
Es gilt das 2G+ System: Dieses regelt, wie viele nicht-immunisierte Personen sich gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten, auf Veranstaltungen gehen oder öffentliche Einrichtungen wie Kinos oder Konzerthäuser besuchen dürfen. Für immunisierte Personen wird der Zutritt hingegen nicht reduziert.
Speyer befindet sich aktuell in Warnstufe 1.
Robert-Koch-Institut (RKI) 20.11.2021
Regelungen und Beschränkungen bei Warnstufe 1
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz 20.11.2021
Stadt erlässt Allgemeinverfügung für den Weihnachts- und Neujahrsmarkt
Basierend auf der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung (27. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. November 2021 erlässt die Stadt Speyer nach Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden eine Allgemeinverfügung, welche die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Weihnachts- und Neujahrmarktes bildet. Sie tritt mit der Eröffnung des Weihnachtsmarktes am Montag, 22. November 2021 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 9. Januar 2022.
„Durch die Regelungen, die wir mit der Allgemeinverfügung erlassen, begegnen wir der besorgniserregenden Infektionslage, die sich in den letzten Wochen leider immer weiter zugespitzt hat. Zugleich möchten wir einen Weihnachtsmarkt ermöglichen, der im Einklang mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen steht und den Besucherinnen und Besuchern größtmögliche Sicherheit bietet“, erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler und fügt hinzu: „Über die Regularien hinaus kommt es aber auch auf die Eigenverantwortlichkeit und die Solidarität eines jeden Einzelnen an. Das gilt für den Weihnachtsmarkt, wie auch in allen anderen Lebenslagen. Denn der Winter ist noch lang und Momente wie einen Bummel über den Weihnachtsmarkt können wir nur dann genießen, wenn wir als Gesellschaft an einem Strang ziehen und aufeinander achtgeben.“
Gemäß der Allgemeinverfügung besteht für die Zeit des Weihnachts- und Neujahrsmarktes täglich zwischen 11.00 und 20.00 Uhr die Verpflichtung, in der Fußgängerzone überall dort eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen verschiedener Hausstände nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot gelten auch in sämtlichen zum Weihnachtsmarkt gehörenden allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen an mindestens drei Seiten geschlossenen Räumen des Weihnachtsmarktes. Der räumliche Geltungsbereich dieser Regelungen ist dem der Allgemeinverfügung beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Zudem besteht im Bereich der Schlittschuhbahn sowie an den Verzehr- und Verweilplätzen die 3G-Regel. Diese wird in einem ersten Schritt von den Schaustellerbetrieben beim Verkauf von Speisen oder Getränken und im zweiten Schritt stichprobenartig durch den Kommunalen Vollzugsdienst kontrolliert. Möchten sich die Besucher*innen im Bereich der Stände aufhalten und dort essen und trinken, ist der entsprechende Nachweis erforderlich, wobei Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Selbsttests werden nicht anerkannt. Kinder bis einschließlich elf Jahre sowie Schüler*innen unter 18 Jahre, die im Rahmen ihres Schulbesuches regelmäßigen Testungen unterliegen, sind von der Testpflicht befreit. Schüler*innen sollten einen gültigen Schülerausweis o.Ä. bereithalten.
Der Kauf von Speisen „to go“ ist ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis möglich.
In zum Weihnachtsmarkt gehörenden Buden und Räumen dürfen nur dann Bewirtungsleistungen erbracht sowie Essen und Getränke verzehrt werden, wenn diese mindestens zu einer Seite hin komplett geöffnet sind.
Verstöße der Weihnachtsmarktbesucher*innen gegen die oben genannten Regelungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.
Die Stadt behält sich vor, bei Verschärfung der Infektionslage gegebenenfalls weitere Maßnahmen mit den Schaustellerbetrieben abzustimmen und umzusetzen.
Text: Stadt Speyer Foto: Speyer 24/7 News 20.11.2021
Fallzahlen für Rheinland-Pfalz
Kreis, Stand 19.11.2021
Laborbestätigt, seit Beginn der Pandemie
Gemeldet, die letzten 7 Tage
Landkreis
Gesamt
Differenz zum Vortag
Hospitali-siert
Verstor-ben
GenesenA
aktuelle FälleB
Gesamt
Inzidenz pro 100.000C
Rheinland-Pfalz
+USAFD
<20 Jahre
20-59 JahreE
≥ 60 Jahre
Ahrweiler
6550
55
242
68
5947
535
225
172,4
172,4
272,3
172,6
119,1
Ahrweiler
Altenkirchen
6678
76
503
106
5963
609
279
216,1
216,1
358,0
239,1
91,4
Altenkirchen
Alzey-Worms
7217
56
418
143
6457
617
284
217,3
217,2
376,4
206,5
130,1
Alzey-Worms
Bad Dürkheim
6259
75
391
163
5280
816
348
261,6
261,6
306,7
313,5
159,7
Bad Dürkheim
Bad Kreuznach
8056
39
214
149
7297
610
286
180,2
180,1
295,8
197,3
85,8
Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich
4392
33
352
67
3956
369
150
133,1
131,2
205,5
149,1
65,3
Bernkastel-Wittlich
Birkenfeld
4821
56
385
99
4310
412
191
236,3
228,7
331,8
239,2
180,1
Birkenfeld
Bitburg-Prüm
4437
9
187
34
4073
330
153
152,9
147,9
239,2
165,8
73,0
Bitburg-Prüm
Cochem-Zell
2782
39
173
70
2329
383
154
250,1
249,9
457,8
313,3
48,9
Cochem-Zell
Donnersbergkreis
3413
21
230
77
3018
318
122
161,5
160,0
234,7
193,9
64,4
Donnersbergkreis
Germersheim
8831
156
471
133
7284
1414
717
555,8
555,7
754,3
573,3
388,2
Germersheim
Kaiserslautern
5554
72
289
87
4833
634
244
229,5
196,4
362,9
229,0
142,6
Kaiserslautern
Kusel
2893
37
231
72
2517
304
150
214,0
202,8
211,7
244,5
170,4
Kusel
Mainz-Bingen
9891
44
520
233
8860
798
328
155,1
155,0
221,9
170,4
83,1
Mainz-Bingen
Mayen-Koblenz
9823
76
376
192
8601
1030
355
165,3
165,3
234,6
185,6
88,1
Mayen-Koblenz
Neuwied
10893
60
389
202
9904
787
327
178,6
178,6
262,3
187,9
110,0
Neuwied
Rhein-Hunsrück
5276
54
416
108
4454
714
235
227,3
227,3
355,8
247,8
120,0
Rhein-Hunsrück
Rhein-Lahn-Kreis
5305
53
406
103
4802
400
190
155,0
155,0
222,9
177,9
80,0
Rhein-Lahn-Kreis
Rhein-Pfalz-Kreis
9520
202
288
237
7954
1329
478
308,9
308,9
518,8
318,5
164,3
Rhein-Pfalz-Kreis
Südliche Weinstr.
5635
100
441
123
4519
993
402
362,9
362,9
602,1
369,1
220,5
Südliche Weinstr.
Südwestpfalz
3629
47
330
92
2999
538
284
299,2
295,3
534,8
332,0
142,9
Südwestpfalz
Trier-Saarburg
6084
69
317
104
5308
672
235
156,1
156,0
241,7
148,8
113,0
Trier-Saarburg
Vulkaneifel
2691
30
210
63
2398
230
116
191,8
191,7
281,8
223,6
98,8
Vulkaneifel
Westerwaldkreis
9796
68
747
175
8928
693
306
150,9
150,9
334,1
145,2
42,2
Westerwaldkreis
KS Frankenthal
3247
74
79
58
2806
383
143
293,3
293,3
506,2
329,8
95,9
KS Frankenthal
KS Kaiserslautern
5083
52
373
123
4550
410
223
223,8
209,8
370,5
209,2
161,7
KS Kaiserslautern
KS Koblenz
5922
29
210
165
5325
432
173
152,6
152,6
153,1
195,3
68,8
KS Koblenz
KS Landau i.d.Pf.
2664
62
233
46
2175
443
200
428,4
428,4
705,3
422,2
259,8
KS Landau i.d.Pf.
KS Ludwigshafen
14452
178
418
346
12842
1264
455
263,7
263,7
436,7
258,3
132,6
KS Ludwigshafen
KS Mainz
13365
48
612
224
12230
911
403
185,6
185,5
248,1
194,1
118,9
KS Mainz
KS Neustadt a.d.W.
2757
55
165
44
2329
384
199
373,3
373,3
648,7
410,9
166,1
KS Neustadt a.d.W.
KS Pirmasens
1845
7
210
61
1627
157
63
156,8
156,8
201,9
183,0
95,8
KS Pirmasens
KS Speyer
4003
49
138
95
3529
379
148
291,7
291,6
405,8
320,9
174,8
KS Speyer
KS Trier
3842
22
182
38
3486
318
100
90,4
90,3
152,7
83,7
63,8
KS Trier
KS Worms
6007
77
342
103
5322
582
280
335,5
335,5
499,0
375,3
146,2
KS Worms
KS Zweibrücken
1243
20
92
9
1090
144
93
273,5
273,4
417,4
294,6
158,9
KS Zweibrücken
Rheinland-Pfalz
214856
2200
11580
4212
189302 #
21342
9039
220,5
218,5
341,8
233,8
122,7
Rheinland-Pfalz
Anmerkungen zur Tabelle
Dargestellt sind ausschließlich mittels PCR laborbestätigte Meldefälle.
Als „verstorben“ gelten Fälle, die als „an“ und „mit“ COVID-19 verstorben übermittelt wurden.
A Genesen wurde wie folgt definiert:
a) nicht-verstorben, nicht-hospitalisiert und vor mehr als 21 Tagen ab Datenstichtag erkrankt
b) nicht-verstorben, hospitalisiert gemeldet und vor mehr als 28 Tagen ab Datenstichtag erkrankt
c) nicht-verstorben, Hospitalisierung unbekannt und vor mehr als 28 ab Datenstichtag Tagen erkrankt
Sofern kein Erkrankungsdatum vorliegt, wird das geschätzte Erkrankungsdatum aus Meldedatum minus mittlerem Meldeverzug von derzeit 5 Tagen verwendet.
B Errechnet als Differenz aus Gesamtzahl der laborbestätigten Fälle, Verstorbenen und Genesenen.
C COVID-19 Erkrankungen mit Meldedatum der letzten 7 Tage ab Datenstichtag, pro 100.000 Einwohner. Bitte beachten Sie, dass die Gesamtinzidenz der Meldungen in den letzten 7 Tagen für Rheinland-Pfalz /100.000 Einwohner das mit der Bevölkerungszahl der Gebietseinheit gewichtete Mittel und nicht deren arithmetisches Mittel ist.
D USAF = U.S. Armed Forces; Berechnung der Inzidenz /100.000 unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30.6.2020 in der Gebietseinheit stationierten U.S. Streitkräfte
E beinhaltet <1% Fälle ohne Altersangabe
# Die Summe der in Rheinland-Pfalz bereits von COVID-19 Genesenen kann aufgrund eines unterschiedlichen Datenstandes und Bewertungsalgorithmus von der auf dem RKI-Dashboard abweichen.
Speyer mittlerweile nur noch mit der 4. höchsten Inzidenz in ganz Rheinland-Pfalz
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 2718 ( + 16 gegenüber Freitag ) Davon bereits genesen: 2404 Todesfälle: 82 ( unverändert ) Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen (Inzidenz): 138,4 ( – 19,8 )
Warnstufe: Rot
Stand: 10.05.2021, 14:10 Uhr
Entwicklung der Inzidenz-Werte in den letzten sieben Tagen:
Sonntag, 9. Mai 2021
150,3
Samstag, 8. Mai 2021
150,3
Freitag, 7. Mai 2021
158,2
Donnerstag, 6. Mai 2021
172,1
Mittwoch, 5. Mai 2021
183,9
Dienstag, 4. Mai 2021
203,7
Montag, 3. Mai 2021
166,1
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz 11.05.2021
Corona-Lage in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA) Speyer
Wir haben an die Aufsichts- und Dienstdirektion (ADD) Trier folgen Fragen bezüglich der AfA gestellt und darauf folgende Antworten erhalten:
Wieviel Personen sind aktuell als an Corona infiziert in der AfA gemeldet ?
Derzeit haben wir insgesamt 28 Positivfälle in der AfA Speyer.
Gab oder gibt es „Hotspots“ ?
Hotspots konnten in der Einrichtung nicht ausgemacht werden. Das Infektionsgeschehen hat sich analog zu dem in der Stadt entwickelt.
Wie wird eine mögliche Quarantäne kontrolliert… Eigenverantwortlich oder doch Stichprobenartig?
Personen die infiziert oder Kontaktpersonen ermittelt werden, werden entweder in den Quarantäne- oder Isolationsbereichen untergebracht. Diese können nur verlassen werden, um in einem separierten Außenbereich zu gelangen. So kann die angeordnete Isolation eingehalten werden. Darüber hinaus gibt es generell in der Einrichtung eine Zugangskontrolle, so dass die BewohnerInnen sich an- und abmelden müssen, wenn sie die Einrichtung verlassen. Darüber kann auch ein eventueller Verstoß gegen Quarantäne- und Isolationspflichten kontrolliert werden. Allerdings muss ganz deutlich gemacht werden, dass der große Teil der BewohnerInnen die Quarantänemaßnahmen eingehalten hat und einhält. Es gab nur ganz wenige Verstöße hiergegen.
Anmerkung der Redaktion:
Bei aktuell 232 aktiven Coronapositiven Fällen in Speyer gesamt ist somit der Anteil der AfA 12,07 %. Also lägen wir auch ohne diese Einrechnung, allen Unkenrufen zum Trotze, über dem Inzidenzwert von 100.
Speyer 24/7 News 11.05.2021
Allgemeinverfügung verlängert – Impfzentrum am Donnerstag geöffnet
Da die Sieben-Tage-Inzidenz der Stadt Speyer leider weiterhin deutlich über 100 liegt, wird die geltende Allgemeinverfügung, die in der Hauptsache die Maskenpflicht in der Innenstadt regelt, bis einschließlich 31. Mai 2021 verlängert.
„Glücklicherweise sinkt die Inzidenz in Speyer tendenziell. Wir befinden uns zwar auf einem guten Weg, haben aber leider immer noch mit hohen Fallzahlen und einer damit einhergehenden hohen Inzidenz zu kämpfen. Deshalb haben wir uns dazu entschlossen, die Allgemeinverfügung nochmal zu verlängern“, führt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler aus. „Ich hoffe, dass sich der Trend fortsetzt und sich die Fallzahlen in den kommenden Tagen und Wochen auf einem möglichst niedrigen Niveau stabilisieren. Sollte das der Fall sein, werden wir die Allgemeinverfügung zum Ende des Monats auslaufen lassen“, stellt die Stadtchefin in Aussicht.
Die Stadtverwaltung informiert weiterhin, dass das Impfzentrum in der Stadthalle am kommenden Donnerstag trotz des anstehenden Feiertags geöffnet bleibt. Personen, die sich auf die Warteliste haben setzen lassen, können also auch an Christi Himmelfahrt kurzfristig angerufen und ins Impfzentrum gerufen werden, um als Nachrücker*in kurzfristig eine Impfung zu erhalten.
„Ich möchte noch einmal darum bitten, dass Personen, die einen Impftermin über das Land im Impfzentrum erhalten haben, diesen aber nicht wahrnehmen können oder wollen, nicht nur über die Website oder die Hotline des Landes absagen, sondern sich insbesondere bei kurzfristig abgesagten Terminen auch direkt im Impfzentrum Speyer melden. Das erleichtert uns die Abläufe vor Ort ungemein“, betont Brand- und Katastrophenschutzinspekteur Peter Eymann.
Da die 7-Tages-Inzidenz der Stadt Speyer weiterhin deutlich über 100 liegt, wird die geltende Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 17. April 2021 bis einschließlich 25. April 2021 verlängert.
„Leider haben wir weiterhin eine tendenziell steigende Inzidenz, was sicherlich nicht zuletzt an den Nachwirkungen der Osterfeiertage liegt. Um den Wert zu senken und letztlich zu stabilisieren und damit unser Gesundheitssystem zu entlasten, müssen wir an den bisherigen Regelungen festhalten. Parallel müssen wir auf eine ausgereifte Teststrategie, eine stringente Kontaktnachverfolgung und auf die Impfkampagne setzen, die dringend Fahrt aufnehmen muss“, schlussfolgert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.
Die bisher geltenden Regelungen bleiben bestehen. Ergänzt wurde lediglich ein Passus unter Ziffer 16, der vollständig geimpfte Personen, die keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion zeigen, von der Testpflicht bei Besuchen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe entbindet.
Lockerungen sind erst möglich, wenn die Neuinfektionsrate für sieben Tage stabil unter dem Wert 100 liegt.
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 2414 ( + 19 ) Davon bereits genesen: 2025 Todesfälle: 80 ( unverändert ) Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen (Inzidenz): 166,1 ( – 9,9 ) Warnstufe: Rot
Stand: 15.04.2021, 14:10 Uhr
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz 16.04.2021
Pflegeteam Handermann & Schäfer etabliert weitere Schnellteststation auf dem Berliner Platz
Am Freitag, 16. April 2021 startet eine neue, vom Pflegeteam Handermann & Schäfer GmbH betriebene Schnellteststation auf dem Berliner Platz. Künftig können sich dort alle Bundesbürger*innen von Montag bis Freitag von 10:30 bis 14:30 Uhr und von Samstag bis Sonntag von 10:30 bis 13:30 Uhr kostenlos mittels PoC-Antigenschnelltest auf das Coronavirus testen lassen.
Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
Aufgebaut wurde die Schnellteststation am Mittwoch durch die Mitarbeiter*innen des städtischen Baubetriebshofes.
Stadtverwaltung Speyer 16.04.2021
Stadtnotizen
Veranstaltungen zu den Bibliothekstagen abgesagt
Die Stadt Speyer informiert, dass die Veranstaltungen zu den Bibliothekstagen der Stadtbibliothek Speyer aufgrund der hohen Fallzahlen von Coronavirusinfektionen leider entfallen müssen.
Dies betrifft die Veranstaltungen von Poetry Slamer Mario el toro am Dienstag, 27. April 2021 um 19.30 Uhr und der Detektei Adler am Donnerstag, 29. April 2021 um 16 Uhr und 19.30 Uhr sowie den Bee-Bot Nachmittag am Freitag, den 30. April 2021 ab 15 Uhr.
Ansprechpartnerinnen der Stadtbibliothek sind Kerstin Bürger und Lea Zander, die telefonisch unter 06232 14-1383 bzw. 06232 14-1388 erreichbar sind.
Fertigstellung des Geh-und Radwegs im Bereich Priesterseminar: Sperrungen im Bauabschnitt „Am Germansberg“ bis „Im Palmer“
Die für diese Woche vorgesehene Fertigstellung des Geh- und Radwegs im Bereich Priesterseminar muss wetterbedingt auf die Kalenderwoche 16 verschoben werden.
Aufgrund des nächtlichen Frosts kann der Asphalteinbau der Deckschicht nicht vorgenommen werden. Die Arbeiten finden stattdessen am Donnerstag, 22. April und Freitag, 23. April 2021 statt.
In dieser Zeit ist das örtliche Straßennetz parallel des Weges zu nutzen. Für Rückfragen steht die Straßenverkehrsbehörde unter der Rufnummer 14-2938 zur Verfügung.
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 2299 ( + 20 von gestern auf heute und + 46 gegenüber Freitag )
Davon bereits genesen: 1957 Todesfälle: 80 ( unverändert ) Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen (Inzidenz): 162,2 ( + 2 ) Warnstufe: Rot
Stand: 06.04.2021, 14:10 Uhr
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz 07.04.2021
Hohe Nachfrage: Schnelltestangebot der Stadt und des ASB über Ostern gut angenommen – Allgemeinverfügung verlängert
Das Schnelltestangebot der Stadt und des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) in den Räumlichkeiten der Jugendförderung wurde über die Osterfeiertage sehr gut angenommen. Insgesamt wurden von Gründonnerstag bis einschließlich Ostermontag 1.363 Personen getestet. Drei Testergebnisse fielen positiv aus.
„Ich möchte mich ganz herzlich bei den Helfer*innen des ASB für ihren unermüdlichen Einsatz bedanken, insbesondere an den zurückliegenden Osterfeiertagen. Sie haben einmal mehr Ihre Zeit und Energie investiert, um anderen Menschen ein sichereres Gefühl bei Zusammentreffen im engen Familienkreis zu geben. Dafür verdienen Sie unser aller Respekt“, so Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.
Am Gründonnerstag, 1. April wurden 188 Personen getestet, ohne positives Testergebnis,
am Karfreitag, 2. April wurden 280 Personen getestet, davon eine positiv,
am Ostersamstag, 3. April wurden 408 Personen getestet, davon keine positiv,
am Ostersonntag, 4. April wurden 296 Personen getestet, ohne positives Ergebnis
und am Ostermontag, 5. April wurden 218 Personen getestet, davon zwei positiv.
Die positiven Testergebnisse wurden dem Gesundheitsamt und der Unteren Infektionsschutzbehörde zur weiteren Veranlassung gemeldet. Die betroffenen Personen erhalten nun zur Validierung des Schnelltestergebnisses einen zusätzlichen PCR-Test.
Da die Neuinfektionen im Stadtgebiet weiter dauerhaft den Inzidenzwert von 100 übersteigen, wurde außerdem die Allgemeinverfügung vom 25. März 2021 bis einschließlich 18. April 2021 verlängert. Erst wenn die Neuinfektionsrate für sieben Tage stabil unter dem Wert 100 liegt, können wieder erste Lockerungsschritte veranlasst werden.
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 2156 ( + 35 ) Davon bereits genesen: 1933 Todesfälle: 80 ( unverändert ) Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen (Inzidenz): 189,9 ( + 57,4 ) Warnstufe: Rot
Stand: 25.03.2021, 14:10 Uhr
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz 26.03.2021
Stadt erlässt neue Allgemeinverfügung auf Grundlage der 18. CoBeLVO
Tägliche Testungen mittels PoC-Tests für Mitarbeiter*innen städtischer Kitas
Aufgrund eines 7-Tage-Inzidenzwert von über 100 an dreiaufeinander folgenden Tagen in Speyer müssen nach Beschluss des Landes Rheinland-Pfalz weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergriffen werden. Die Stadt erlässt daher nach Einvernehmen des Landes eine Allgemeinverfügung, die am Freitag, 26. März 2021 in Kraft tritt und bis zum Ablauf des 5. April 2021 gilt. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung vom 22. März 2021 und ergänzt die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler bemerkt hinsichtlich der eintretenden Notbremse: „Auch wenn es uns allen schwer fällt, das öffentliche Leben wieder zurückfahren zu müssen, so ist es doch der richtige Schritt angesichts der hohen Infektionszahlen in unserer Stadt. Besorgniserregend ist, dass die Mutation der britischen Virusvariante mittlerweile einen Anteil von 76 Prozent der Neuinfektionen hat. Die dritte Welle muss daher unbedingt abgeflacht werden, um unsere Krankenhäuser und das Gesundheitsamt nicht einer noch stärkeren Belastung auszusetzen.“
Die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 22. März 2021 haben weiter Bestand und werden durch folgende Bestimmungen ergänzt: Abweichend von der 18. CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet. Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre werden nicht eingerechnet.
Gewerbliche Einrichtungen sind geschlossen und können nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben worden sind. Dabei haben ausschließlich Angehörige eines Hausstandes zeitgleich Zutritt. Spontanes Termin-Shopping ist nicht mehr möglich. Abhol-, Liefer-, und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung weiter zulässig. Abweichend von der vorangegangenen Allgemeinverfügung vom 22. März 2021 sind die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben und -baumärkten o.Ä. geöffnet, die Innenbereiche unterliegen den in der vorangegangenen Allgemeinverfügung aufgeführten Regelungen zur Kontakterfassung und den Hygienevorgaben.
Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe, die nicht medizinischen und hygienischen Gründen dienen, müssen schließen, da das Abstandsgebot gemäß 18. CoBeLVO nicht eingehalten werden kann.
Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich zu schließen.
Museen, Ausstellungen und Galerien sind ebenso von der Schließung betroffen. Die Außenbereiche von Zoos, botanischen Gärten o.Ä. sind abweichend von der 18. CoBeLVO lediglich für den Publikumsverkehr geöffnet, wobei eine Vorausbuchungspflicht gilt.
Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur wird nicht mehr möglich sein.
Des Weiteren ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ausschließlich im Freien und maximal zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands und mit dem geltenden Abstandsgebot zulässig. Mannschaftssport und Kontaktsportarten sind damit untersagt.
Darüber hinaus wird eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr erlassen. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist in dieser Zeit untersagt. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, (akute) medizinische oder tierärztliche Versorgungsleistungen oder der Besuch des Partners oder der Partnerin.
Auch Verkaufsstätten müssen ab 21 Uhr geschlossen sein. Zudem dürfen Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte oder Supermärkte in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr keinen Alkohol verkaufen. Bestelltes Essen darf in dieser Zeit nicht abgeholt werden, der Lieferdienst vor die Haustür ist aber weiterhin erlaubt.
Sonstige Regelungen aus der Allgemeinverfügung vom 22. März 2021 sowie der aktuellen Landesverordnung bleiben unberührt.
„Dass nach der sehr kurzen Zeitspanne, in der Museen, Ausstellungen und Galerien geöffnet sein konnten, ist dieser Rückschritt für unsere Kulturschaffenden natürlich ein schwerer Schlag. Umso wichtiger ist es, die Infektionszahlen schnellstmöglich zu senken. Zum einen, indem wir alle unsere Kontakte noch stärker reduzieren, zum anderen mit einer stringenten Schnelltest- und Kontaktnachverfolgungsstrategie, die unserer Kulturszene eine langfristige Perspektive verschafft“, so Bürgermeisterin und Kulturdezernentin Monika Kabs und ergänzt: „Solange noch nicht genügend Impfstoff vorhanden ist, um in naher Zukunft eine Herdenimmunität in der Gesellschaft zu erreichen, sind die PCR- und Schnelltests hier in Speyer unser Schlüsselinstrument in der Pandemiebekämpfung. Daher hat die Stadt beschlossen, kostenlose Schnelltests für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in städtischen Kindertagesstätten ab dem 29. März täglich anzubieten, und richtet ihre dringende Empfehlung an die freien Träger von Kitas, dies ebenso zu handhaben.“
Zu beachten ist, dass zu den Regelungen, die an eine Inzidenz zwischen 50 und 100 geknüpft sind, zurückgekehrt werden kann, wenn die Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Die Allgemeinverfügung der Stadt sowie alle weiteren Informationen sind unter www.speyer.de/corona nachzulesen.
Text: Stadt Speyer Foto: Speyer 24/7 News 26.03.2021
Lesen sie hierzu unseren Kommentar vom 23.03.2021 (unten auf der Seite)
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 2103 ( + 34 gegenüber Freitag ) Davon bereits genesen: 1923 Todesfälle: 80 ( unverändert ) Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen (Inzidenz): 118,7 ( + 45,5 gegenüber Freitag ) Warnstufe: Rot
Stand: 22.03.2021, 14:10 Uhr
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz 23.03.2021
Stadt und ASB erweitern Schnelltestangebot in Räumlichkeiten der Jufö: Zu bestimmten Zeiten PoC-Test ohne vorherige Terminvereinbarungen
Das Schnelltestzentrum in den Räumlichkeiten der Jugendförderung erweitert seine Öffnungszeiten aufgrund der zuletzt sehr hohen Nachfrage sowie im Hinblick auf die mögliche Einführung des Speyerer Tagestickets mit Testpflicht. So ist ab sofort zu bestimmten Zeiten ein kostenloser Schnelltest auf das Coronavirus ohne vorherige Terminvereinbarungen für alle Bundesbürger*innen möglich.
Gemeinsam mit dem Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Speyer bietet die Stadt Speyer in der Seekatzstraße 5 ergänzend zu den bisherigen Terminen zu folgenden Zeiten spontane Testungen auf das Coronavirus mittels PoC-Test an:
Kalenderwoche 12
Dienstag und Donnerstag 19-20 Uhr (17-19 Uhr mit Termin) Samstag 15-16 Uhr (11-15 Uhr mit Termin)
Ab Kalenderwoche 13
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 19-20 Uhr (17-19 Uhr mit Termin) Samstag 15-16 Uhr (11-15 Uhr mit Termin)
Stadt Speyer 23.03.2021
Schnelltest-Schulungsangebote der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.
Die Stadtverwaltung Speyer bietet in Zusammenarbeit mit der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. weitere Schulungsangebote für die fachlich-korrekte Entnahme von Schnelltests bzw. die Überwachung von Selbsttests an. Diese finden bei den Johannitern vor Ort in der Karolingerstr. 4 in Speyer an folgenden Terminen statt:
Donnerstag, 25. März 2021, von 13.00 – 14.30 Uhr
Sonntag, 28. März 2021, von 15:30 – 17:30 Uhr
Montag, 29. März 2021, von 10:00 – 11:30 Uhr und 18:00 – 19:30 Uhr
Mittwoch, 31. März 2021, von 10:00 – 11:30 Uhr und 18:00 – 19:30 Uhr
Donnerstag, 01. April 2021, von 13:00 – 14:30 Uhr
Donnerstag, 08. April 2021, von 13:00 – 14:30 Uhr
Auch Schulungen vor Ort für das Team der Gastronom*innen werden angeboten. Dabei kann auch eine Beratung bei der Planung und Umsetzung der Schnelltests erfolgen. Termine werden individuell auf Anfrage vergeben.
Stadt erlässt Allgemeinverfügung auf Grundlage der 18. CoBeLVO
Aufgrund der gestiegenen Inzidenzzahlen müssen nach Beschluss des Landes Rheinland-Pfalz weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergriffen werden. Da die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in Speyer an drei aufeinander folgenden Tagen über 50 gestiegen ist, erlässt die Stadt nach Einvernehmen des Landes eine Allgemeinverfügung, die am Dienstag, 23. März 2021 in Kraft tritt und bis zum Ablauf des 28. März 2021 gilt. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung vom 5. März 2021 und ergänzt die 18. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz.
„Wir sind mit einer hohen Inzidenz ins Wochenende und einer Inzidenz über 100 in die neue Woche gestartet. Grund hierfür sind einrichtungsbezogene Infektionsfälle, aber auch ein diffuses Infektionsgeschehen, das insbesondere auf das private Umfeld zurückzuführen ist. Die vom Land geforderten Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionszahlen sind daher unbedingt erforderlich, auch wenn die zeitgleiche Ermöglichung der Öffnung der Außengastronomie nur schwer damit in Einklang zu bringen ist. Wir tun alles dafür, unsere Gastronomie- und Einzelhandelbetreibenden zu unterstützen und erarbeiten daher zur Stunde einen entsprechenden Entwurf als Modellprojektstadt. Entscheidend hierbei ist für uns ein einheitliches, durchdachtes Schnelltest-Konzept, das niedrigschwellig und die komplette Woche über durchführbar ist“, erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.
Die Vorschriften der Allgemeinverfügung vom 5. März 2021 haben weiter Bestand und werden durch folgende Bestimmungen ergänzt:
Gewerbliche Einrichtungen müssen für den allgemeinen Kundenverkehr schließen und zum „Termin-Shopping“ zurückkehren. Demnach darf lediglich nach vorheriger Vereinbarung geöffnet werden. Die Terminvereinbarung kann online, telefonisch oder im Geschäft vor Ort erfolgen. „Spontanes Termin-Shopping“ wird somit ebenfalls ermöglicht. Termine sind so zu vergeben, dass die Vermeidung von Ansammlungen in oder vor der jeweiligen Einrichtung sichergestellt ist. Regelmäßiges Lüften zwischen den Terminen ist nach wie vor verpflichtend. Zutritt wird pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder eines Kunden gewährt. Ein negatives Schnelltestergebnis ist derzeit nicht notwendig, da alle Personen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen haben.
Von der Schließung der Einrichtungen ausgenommen sind neben den bereits bekannten Einrichtungen für den täglichen Bedarf sowie dem Großhandel nun auch Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte.
Des Weiteren ist abweichend von der 18. CoBeLVO die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ausschließlich im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen und mit dem geltenden Abstandsgebot zulässig. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und eine*r Trainer*in möglich. Für Personen über 14 Jahren ist Gruppentraining untersagt.
Entgegen der aktuellen Landesverordnung ist zudem der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.
Dringend zu beachten ist, dass bei einem über drei Tage hintereinander folgenden Inzidenzwert von über 100 die von Bund und Ländern beschlossene Notbremse greift. Damit ist eine neue Allgemeinverfügung gemäß der Mustervorlage des Landes zu erlassen, die das öffentliche Leben und den Einzelhandelsbetrieb weiter einschränkt. Zudem würde die Schließung von Museen, Galerien sowie Kosmetik-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie der Außengastronomie verfügt werden müssen. Am heutigen Montag liegt die Stadt Speyer erstmals über der 100er Marke und müsste demnach ab Donnerstag weiter verschärfen, wenn der Inzidenzwert bis dahin nicht unter 100 sinkt.
„Nicht nur der Inzidenzwert von 118,7 bereitet uns momentan Sorgen, auch das sich immer weiter ausbreitende Infektionsgeschehen in den Kitas ist bedenklich. Daher werden wir unser Schnelltestangebot auf Selbsttests für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kitas und Schulen ausbauen. Nur mit einer breitgefächerten Teststrategie können wir vor die Lage kommen und Infektionsketten frühzeitig unterbrechen“, ergänzt Bürgermeisterin und Sozialdezernentin Monika Kabs.
Stadt Speyer 23.03.2021
Kommentar zur Coronalage in Speyer und den Bestimmungen
von Daniel Kemmerich
Bereits beim Corona Pressegespräch am Freitag zeichnete sich
ab das wir, in Speyer, wohl kaum die Gastronomie am Montag öffnen werden, weil
die Inzidenzen einfach zu hoch sind. Etwas überraschend kam dann am
Freitagabend die geänderte Landesverordnung zur Corona Bekämpfung heraus welche
eine Öffnung möglich machte.
Glücklicherweise haben die meisten Gastronomen aus den diversen Fehlentscheidungen bzw. auch unverständlichen Entscheidungen gelernt und sahen das ganze als das was es ist „ein kurzes Reanimieren an der Herz-Lungenmaschine“.
Denn wer am Montag sein Personal zurückgeholt hat, Einkäufe
getätigt und geplant hat, nebenbei mal noch ein Hygienekonzept aufstellen und
genehmigen lassen musste stellt Montagnachmittag fest das am Dienstag bereits
alles wieder hinfällig ist. Speyer ist deutlich über dem Inzidenzgrenzwert von
100 (118,7) und somit sind die Außen Gastronomien wieder zu schließen.
Wir beglückwünschen daher alle Gastronomen die, mit „Hirn
& Verstand“, erst einmal abgewartet haben, wie es sich wirklich weiterentwickelt.
Was wir nun absolut nicht verstehen können ist, wie einerseits die Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler, am Freitag, noch selbst sagt das ihr Infektionsketten in Kitas Sorge bereiten und dass sie davon ausgeht, dass wir über eine Inzidenz von 100 steigen werden… andererseits selbst, die Stadt Speyer, in Facebook als gesponserte Werbung, lanciert wie schön es doch ist in Speyerer Geschäften einzukaufen und das ohne Termine.
Man könne nun argumentieren das dies als Wirtschaftsförderung und Unterstützung der Einzelhändler zu werten wäre. Doch gehen wir davon aus das diese auch lieber ein wenig länger ohne Terminshopping Kunden/innen bedient hätten statt nun nur noch mit Terminen.
Wir finden… wer gezielt Kundschaft aus anderen Regionen, die ja nicht ohne Grund nur Terminshopping oder gar keines haben, anlockt… der weiß genau, dass er damit schnell die Freiheiten der eigenen Bevölkerung verspielt.
17. Corona Bekämpfungsverordnung des Landes und überarbeitete Allgemeinverfügung der Stadt veröffentlicht
Am späten Freitagabend hat das Land Rheinland-Pfalz die 17. Corona Bekämpfungsverordnung (17. CoBeLVO) veröffentlicht, die am Montag, 8. März 2021 in Kraft tritt und die in dieser Woche durch Bund und Länder beschlossenen Regelungen in einer Rechtsverordnung umsetzt. Sie ersetzt die 16. CoBeLVO und tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft. Parallel hat die Stadt Speyer ihre Allgemeinverfügung verlängert und die bestehende Maskenpflicht in der Innenstadt auf die Gilgenstraße und den Berliner Platz ausgeweitet.
„Es handelt sich beim Berliner Platz um einen zentralen, häufig stark frequentierten Platz. Wie der Kommunale Vollzugsdienst bei seinen Kontrollen in den letzten Wochen feststellen musste, wurden auf dem Platz die Abstandsvorschriften regelmäßig nicht eingehalten bzw. konnten aufgrund des großen Besucheraufkommens auch nicht eingehalten werden. Da sich vor Ort ein Spielplatz befindet, verlassen viele Eltern den Spielplatzbereich, um in unmittelbarer Nähe ohne Maske und zum Teil in Gruppen zu verweilen.
Hinzu kommt, dass Virusmutanten entscheidend das Infektionsgeschehen in unserer Stadt mitbestimmen. Da die Stadt auch angesichts der anstehenden Lockerungen seitens des Landes vor große Herausforderungen gestellt wird, müssen wir entsprechende Schutzmaßnahmen beibehalten und ergreifen“, erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler die Entscheidung.
Gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern wird der Lockdown grundsätzlich bis 28. März 2021 verlängert. Gleichzeitig wurden jedoch weitere Lockerungsschritte beschlossen, die eng an die jeweiligen Inzidenzwerte gekoppelt sind und durch einen Notbremsmechanismus abgesichert werden.
Nachdem der erste Öffnungsschritt bereits zum 1. März vollzogen worden ist, können ab Montag, 8. März 2021 Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte bundesweit öffnen, da sie ab sofort den Geschäften des täglichen Bedarf gleichgesetzt werden. Die Kundenzahl muss auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und ein weiterer für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt werden. Auch die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen können wieder öffnen. Können nicht dauerhaft Masken getragen werden, ist ein tagesaktuellen Schnelltest und ein Testkonzept für das Personal erforderlich.
Da Rheinland-Pfalz mit einer Inzidenz von derzeit 47,5 unter der Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen liegt, darf ab Montag auch der Einzelhandel unter Einhaltung der bereits beschriebenen Begrenzung der Kundenanzahl öffnen. Auch die bislang untersagte Warenauslage wird daher wieder in gewohnten Umfang gestattet. Auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können öffnen und kontaktfreier Sport ist in kleinen Gruppen mit bis zu zehn Personen im Freien wieder erlaubt.
Sollte der Inzidenzwert wieder über 50 steigen, aber unter 100 bleiben, darf der Einzelhandel zwar geöffnet bleiben, aber nur noch Termin-Shopping anbieten. Die Regelung sieht vor, dass jeweils ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach Anmeldung in einem bestimmten Zeitraum einkaufen darf.
Auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen dann nur noch besucht werden, wenn die Gäste vorher einen Termin gebucht haben. Individualsport ist dann nur noch mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im Freien erlaubt.
Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz wieder über 100, treten die strengen Regeln wieder in Kraft, die bis 7. März 2021 gegolten haben – die sogenannte Notbremse greift.
Verschlechtert sich die Sieben-Tage-Inzidenz nach diesem Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht und bleibt unter 50, dann dürfen auch die Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos wieder öffnen. Der kontaktfreie Sport ist dann auch im Innenbereich erlaubt, Kontaktsport im Außenbereich.
Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 können Besucher*innen sind die beschriebenen Öffnungen und Lockerungen nur möglich, wenn die Besucher*innen bzw. Gäste jeweils einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen können. In der Außengastronomie ist dass außerdem eine vorherige Terminbuchung erforderlich.
Steigt die Inzidenz wieder auf über 100, greift die Notbremse und es gelten wieder die alten Lockdown-Regeln.
Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz weitere zwei Wochen lang stabil unter 50, können wieder Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Menschen im Außenbereich und Kontaktsport in Hallen durchgeführt werden.
In Regionen mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100, in denen der Einzelhandel bisher nur für das Termin-Shopping geöffnet war, kann dieser nun auch mit der bekannten Kundenbegrenzung geöffnet werden. Auch kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich ist dann wieder möglich.
Außerdem sind Montag Treffen mit bis zu fünf Freunden aus zwei verschiedenen Haushalten erlaubt – Kinder bis 14 Jahre zählen nicht für die Personenbegrenzung. In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner kann dies auf maximal zehn Personen und sogar drei Haushalte erweitert werden. Kinder bis 14 Jahre sind hier ebenfalls ausgenommen.
„Ich bin froh, dass die durch den Lockdown hart getroffenen Branchen nun eine Perspektive haben. Umso wichtiger ist es aber, dass wir die geplanten Öffnungsschritte mit einer stringenten und gut durchdachten Schnellteststrategie begleiten und uns weiterhin die AHA-Regeln halten, damit wir nicht in eine Spirale aus ständigen Öffnungen und Schließungen zu geraten. Ich appelliere hier eindringlich an Bund und Länder, das dringend benötigte Konzept so schnell als möglich zu veröffentlichen, um den Menschen und auch den Kommunen und Kreisen die nötige Sicherheit zu geben“, führt die Stadtchefin aus.
Das kostenlose Schnelltestangebot der Stadt Speyer in den Räumen der Jugendförderung wurde inzwischen auf vier Termine pro Woche ausgeweitet:
Jeden Dienstag, 17 bis 19 Uhr
Jeden Mittwoch, 18 bis 20 Uhr
Jeden Donnerstag, 17 bis 19 Uhr
Jeden Samstag, 11 bis 15 Uhr
Die 17. CoBeLVO kann im Wortlaut unter www.speyer.de/corona nachgelesen werden. Für alle nicht-medizinischen Fragen steht von Montag bis Freitag von 10 bis 12:30 Uhr und von Montag bis Donnerstag darüber hinaus von 13:30 bis 16 Uhr das Bürgertelefon der Stadt Speyer unter 0 62 32 – 14 13 12 zur Verfügung.