Leserbrief

Maskenzwang in Speyer

Von Macht, Mißbrauch und Augenmaß

Für manche gilt die Maskenpflicht scheinbar nicht.

Geschrieben von Matthias Schneider am 2. Januar 2021

Eine Geschichte, die das Leben schrieb: Am 23.12. fuhr Herr Peller (Name geändert) nach Speyer, um die letzten Weihnachtseinkäufe zu tätigen. Plötzlich, es war auf der Maximilianstraße, wurde er von 2 Mannschaftsbussen flankiert, denen 4 Polizisten entstiegen und ihn einkreisten.

Ein Aufgebot, geeignet um RAF-Terroristen, islamistische Gefährder oder steckbrieflich gesuchte Mörder und Triebtäter unschädlich zu machen. Was hatte sich Herr Peller zuschulden kommen lassen? Er trug keine Maske! Da er von außerhalb kommt und die RHEINPFALZ (aus gutem Grund) nicht liest, war er über die Maskenpflicht in der Innenstadt nicht unterrichtet. In Gedanken mit seinen Einkäufen beschäftigt, hatte er die Gebotsschilder zur Maskenpflicht übersehen. Herr Peller war kooperativ und einsichtig, hatte seine Maske sofort zur Hand bzw. über Mund und Nase gestülpt. Trotzdem wurden seine Personalien aufgenommen und ein Bußgeld angekündigt.
Alle Entschuldigungen und Erklärungen, daß er als Auswärtiger über die Notstandsverordnungen in Speyer nicht unterrichtet sei und wegen gähnender Menschenleere gar keine Kontakte mit anderen Passanten stattgefunden hätten, stießen auf Granit. Die Vertreter der Ordnungsmacht waren unnachgiebig und begründeten ihre gnadenlose Härte mit „strikten Anweisungen von oben.“ Inzwischen ist der Bußgeldbescheid eingetroffen, 50 Euro muß er berappen und weil man aus Fehlern klug wird, hat sich Herr Peller vorgenommen nie mehr, auch nicht nach Ende des Corona-Notstandsregimes, in Speyer einzukaufen, sondern zukünftig alles nur noch im Internet zu bestellen. Es macht eben keinen Spaß wegen eines Bagatellvergehens, das sich mit etwas Wohlwollen, in Verbindung mit gesundem Menschenverstand und etwas Augenmaß, anders hätte beheben lassen, wie ein Verbrecher behandelt und öffentlich kriminalisiert zu werden.

Wem hat Herr Peller das wohl zu verdanken? Wer sind „die da oben“, die Befehlsgeber, welche ihre Erfüllungsgehilfen zu erbarmungslosem Durchgreifen anhalten?

Am 12.12.2020 konnten wir in der RHEINPFALZ, unter der Überschrift : „Wenn sie bekämpfen dürfte, wie sie wollte…“ lesen, daß unsere OBin Frau Seiler viel härter gegen die Pandemie kämpfen will und mit der laschen Gangart der Landesregierung hadert. Es gehört nicht viel Phantasie dazu sich vorzustellen woher die „Anweisungen von oben“ gekommen sind.
Das Gefühl Macht zu haben ist bestimmt ein gutes Gefühl. Die höheren Weihen dieses Gefühls durchlebt man aber erst dann, wenn man diese Macht auch anwenden und auszuleben kann, indem man seine Mitmenschen spüren läßt, daß sie machtlos sind. Daß sie nur Untertanen sind und ohne Wenn und Aber nach der Pfeife der Obrigkeit tanzen müssen.

Auf der gleitenden Skala der Machtanwendung kommt man von der Ausübung von Autorität mit Augenmaß schnell in den roten Bereich von Willkür und Mißbrauch. Für manchen Uniformträger ist der Höhepunkt, der größte Grad der Befriedigung, erst dann erreicht, wenn er den Delinquenten so richtig fertig machen kann.

Über Macht zu verfügen und insbesondere die Ausübung derselben, ist wohl der wichtigste Beweggrund Politiker zu werden. Bekannt auch als Macht-Geilheit. Erst danach kommen die finanziellen Vorteile, die mit dem Abschöpfen von Pfründen verbunden sind und die Schmeichelei des Selbstwertgefühls, weil einem Journalisten das Mikro vor die Nase halten und alle Welt das eigene, politisch korrekte, aber inhaltsleere Geschwurbel anderntags staunend zur Kenntnis nehmen darf.

Was die Freude an der Machtausübung betrifft, so dürfte die gleiche Motivationslage bei den uniformierten Vertretern der Staatsmacht vorzufinden sein. Der wesentliche Unterschied liegt nur in ihrer Position entlang der Befehlskette. Während „die da oben“ , angefangen beim bundesdeutschen Hosenanzug, über Landesmutter Malu bis runter zur Antifa-OB, gestützt auf Notstandsverordnungen, und Ausnahmeverfügungen ihre Corona- Befehle erteilen, werden diese in Form von freiheitsberaubenden und belästigenden Repressalien von den unteren Chargen exekutiert. Man kann sich ja immer auf Befehlsnotstand berufen. Dieser Mechanismus funktioniert bestens, er dient der Gewissensausschaltung wie –erleichterung gleichermaßen und garantiert die Kontinuität von Befehl und Gehorsam. Man kann das, mit Rückgriff auf historische Erfahrungen, zweifelsfrei belegen.

Eine Woche später, gleicher Ort: Zwei dunkelhäutige Neubürger mit afrikanischem Migrationshintergrund stellen ihre Fahrräder am Postplatz direkt unter dem Maskengebotsschild ab und rauchen jeder eine Zigarette. Ohne Maske versteht sich (siehe Titelbild). Während sie am Altpörtel vorbei die Maximilianstraße entlang schlendern, fährt eine Polizeistreife vorbei.
Der aufmerksame Beobachter hält den Atem an – jedoch nichts passiert!
Haben die Polizisten den zweifachen Verstoß gegen die Maskenpflicht, ein Vergehen, das, wie Herr Peller leidvoll erfahren mußte, mit der ganzen Härte des Gesetzes geahndet werden muß, etwa übersehen?

Wir können hier nur Vermutungen anstellen. Aber die möglichen Ursachen für die plötzliche Blindheit und Pflichtvergessenheit der „Freunde und Helfer“ sind mannigfach und verdienen nähere Betrachtung. Denn wenn man einer Behörde angehört, deren Mitgliedern pauschal systemischer Alltagsrassismus vorgeworfen wird, sogar in einem Ausmaß, das namhafte Politiker veranlaßt eine bundesweite Studie zu diesem Phänomen zu fordern, dann heißt es aufgepaßt – Befehlslage hin, Maskenpflicht her!
Im eigenen Interesse gilt es jetzt eine emotional aufgeladene Konfrontation zu vermeiden, bei der man den Kürzeren ziehen und als Nazi oder Rassist gescholten, öffentlich das Gesicht verlieren könnte. Auch macht es später keinen Spaß, eine vom Vorgesetzten eingeforderte Stellungnahme zu schreiben, zur Abwehr von Rassimusvorwürfen. Entsprechende Einträge in der Personalakte können in Zeiten, wo „Bunt und Vielfalt“ zur Staatsräson erhoben wurden und Rassismusverdacht allgegenwärtig ist, dauerhaft nachteilige Folgen für die Karriere haben.

Außerdem gibt es, trotz allem Gleichheits- und Gerechtigkeitsgedöns der linken Heilsverkünder, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit, sehr unterschiedliche Personengruppen.

Solche die schon länger hier leben, also der deutsche, berufstätige Staatsbürger, so einer wie Herr Peller, zahlt eben. Zähneknirschend aber immerhin er zahlt. Nicht nur Steuern, sondern auch Bußgelder. Das war schon immer so, daran hat man sich gewöhnt. Andere Personengruppen, aus exotischen Ländern, oft ohne Personalpapiere eingereist und ohne gültigen Aufenthaltsstatus, zahlen nicht. Keine Steuern und erst recht keine Bußgelder.

Und wenn man sie dazu zwingen wollte, dann käme doch nichts dabei heraus, weil sie von ProAsyl kostenfrei einen Schmierenadvokaten gestellt bekämen, der das zu verhindern wüßte.

Das absichtliche oder unterbewußte „Wegschauen“ der Ordnungshüter dürfte somit auch einer Abwägung von Aufwand und Nutzen geschuldet sein.

War das nun Feigheit oder Klugheit? Schwer zu sagen. Vielleicht eine Mischung aus beidem. Zumindest haben sie sich erfolgreich vom Befehlsnotstand emanzipiert und im eigenen Interesse diesmal das richtige Augenmaß walten lassen.

03.01.2021

Anmerkung der Redaktion:

Leserbriefe spiegeln die Meinung der/des Verfassers/in wider nicht aber zwangsläufig die der Redaktion. Dennoch veröffentlichen wir gerne Leserbriefe und Meinungen. Sollten auch Sie etwas für uns haben, jederzeit gerne an Email: 24newsspeyer@web.de

Corona Speyer

Coronafallzahlen vom Dienstag (17.11.2020)

Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 533 (+ 11)
Davon bereits genesen: 207
Todesfälle: 2
Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen: 352,0
Warnstufe: Rot

Stand: 17.11.2020, 14:00 Uhr

Kreisgesundheitsamt Rhein-Pfalz-Kreis
18.11.2020

Allgemeinverfügung zur 12. CoBeLVO vom 16.11.2020

Gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist i.V.m. § 22 der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020, zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Zwölften CoronaBekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. November 2020 i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341), erlässt die Stadtverwaltung Speyer in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden folgende

Allgemeinverfügung

Die Stadt Speyer ist nach den im Betreff genannten Rechtsvorschriften zuständige Behörde und gibt bekannt, dass:

1.

Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 der 12. CoBeLVO gilt im Bereich folgender öffentlicher Straßen und Plätze zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr auch im Freien die Verpflichtung, eine Mund-NasenBedeckung zu tragen:

Ab hier gilt, von 8:00 – 20:00 Uhr, eine allgemeine Maskenpflicht.

Maximilianstraße einschließlich Domplatz, Geschirrplätzel und Postplatz, Korngasse sowie folgende Seitenstraßen: Karmelitergasse bis Ecke Große Gailergasse, Schulplätzel, Roßmarktstraße bis Ende Hellergasse, Antoniengasse, Karlsgasse, Heydenreichstraße bis Ecke Kutschergasse/Hellergasse, Kutschergasse, Rosengasse, Kleine Sämergasse, Kopfgäßchen, Schlitzergasse, Schustergasse bis Ecke Kutschergasse, Grasgasse, Flachsgasse, Schrannengasse, Salzgasse, Bechergasse, Wormser Gäßchen, Ledergäßchen, Krautgäßchen, Eichgäßchen, Predigergasse, Kornmarkt, Neugasse, Wormser Straße zwischen Maximilianstraße und Willy-Brandt-Platz, Gutenbergstraße, Luzerngasse, Löffelgasse und Löffelgassenparkplatz.

2.

Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.

3.

Bei der Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.

4.

Die übrigen Regelungen der 12. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 12. CoBeLVO) bleiben unberührt.

5.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt zunächst bis zum 15.12.2020.

6.

Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Große Himmelgasse 10, 67346 Speyer nach vorheriger telefonischer Terminabsprache sowie auf der Homepage der Stadt Speyer eingesehen werden.

7.

Verstöße gegen die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung können gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu € 25.000 geahndet werden.

8.

Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung bleiben vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Stadt Speyer, Maximilianstraße 100, 67346 Speyer erhoben werden.

Bei der virtuellen Poststelle stv-speyer@poststelle.rlp.de kann der Widerspruch per E-Mail erhoben werden, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz versehen ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur unzulässig ist.

Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, RobertStolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag ist schon vor Erlass einer Entscheidung des Stadtrechtsausschusses zulässig. Er wäre gegen die Stadt Speyer, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, zu richten. Er müsste den Antragsteller und den Antragsgegner sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Die zu einer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden. Diese Allgemeinverfügung sollte in Abschrift beigefügt werden.

Stadtverwaltung Speyer, 16.11.2020

Stefanie Seiler

Oberbürgermeisterin

Lesen sie hier die Allgemeinverfügung als pdf:

Text: Stadt Speyer Foto: (1) Speyer 24/7 News; (2) Vermessungs- und Katasterverwaltung RLP
18.11.2020