Gesucht: Gruppenbetreuer für Ortsranderholung und
Mitmachzirkus
Die Jugendpflege Schifferstadt sucht für die Ortsranderholung und den Mitmachzirkus in den Sommerferien engagierte Gruppenbetreuer/innen gegen Aufwandsentschädigung. Die Bewerber/innen sollten Freude am Umgang mit Kindern haben und mindestens 16 Jahre alt sein.
Die Ortsranderholung läuft in den ersten beiden Sommerferienwochen vom 19. bis 30. Juli 2021, der Mitmachzirkus schließt sich vom 02. bis 06. August 2021 an. Die Betreuungszeit beträgt acht Stunden. Interessierte Schüler/innen können sich ab sofort bei der Jugendpflege bewerben, entweder per E-Mail an kontakt@jugendtreff-schifferstadt.de oder telefonisch unter 06235 / 929382. Unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz diese zulässt, finden beide Angebote statt. Alternativ wird eine Ferienbetreuung in Betracht gezogen, heißt es seitens der Stadtverwaltung.
Obwohl in den letzten Tagen wetterbedingt nur punktuell gearbeitet werden konnte, geht es voran auf der Baustelle am Kreuzplatz: Das Bau-Team hat die Standorte für verschiedene Schilder, wie das zur Bedienung des Gleichgewichtstrainers, festgelegt. Bei den Arbeiten im nördlichen Bereich des Kreuzplatzes fiel auf, dass diverse Telekomleitungen zu hoch liegen. Nach Rücksprache mit dem Unternehmen werden diese Leitungen entsprechend tiefer gelegt. Außerdem versetzt das Bau-Team eine der geplante Pollerleuchten vor den beiden bestehenden Telekomschränken. Wegen diverser hier liegender Kabel soll die Lampe zwar im gleichen Pflanzbeet bleiben, aber Richtung Süden in den gegenüberliegenden Kurvenbereich versetzt werden.
Durch die
für die kommenden Tage vorausgesagten Minusgrade müssen die Arbeiten am
Kreuzplatz möglicherweise vorübergehend eingestellt werden, da bei solchen
Temperaturen keine Betonarbeiten und dergleichen durchgeführt werden können.
Die Stadtverwaltung dankt allen Anwohnern sowie den Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verständnis angesichts der mit den Bauarbeiten einhergehenden Herausforderungen.
Stadtverwaltung Schifferstadt 11.02.2021
Räumen der öffentlichen Wege und Flächen von Schnee und Eis
Die Ordnungsbehörde Schifferstadt informiert
Eigentümer und Besitzer derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke, die an einer Straße liegen, sind zum Kehren oder – ganz aktuell – zum Schneeräumen sowohl des Gehwegs als auch der Straße verpflichtet. Das regelt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, wie sie auch in vielen anderen Städten und Gemeinden gilt.
In der Satzung ist auch noch geregelt, dass die Reinigungsverpflichtung auch das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte umfasst. Als Streumittel sollten sogenannte abstumpfende Stoffe, also Asche, Sand, Sägemehl, Granulat, verwendet werden. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind aufgrund ihrer Umweltschädlichkeit grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) und an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen und Rampen erlaubt. In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Die Ordnungsbehörde bittet die Bevölkerung eindringlich, insbesondere die Fußgängerbereiche vom Schnee und Eis zu befreien. Mehr Informationen gibt es auf der Homepage der Stadt Schifferstadt unter www.schifferstadt.de. Dort findet man unter dem Suchbegriff „Reinigung“ die Satzungsbestimmungen mit einem entsprechenden Merkblatt.
Frostige Temperaturen, Schnee und Eisglätte sorgen dafür, dass sich die Mitarbeiter*innen der Abteilung 560 Baubetriebshof und Stadtgrün aktuell im Dauereinsatz befinden, um für Sicherheit auf den Straßen und Wegen im Stadtgebiet zu sorgen. Das Hauptaugenmerk liegt zunächst auf Hauptverkehrsstraßen und Unfallschwerpunkten, danach werden weitere (Neben-)Straßen und Plätze nach Prioritäten strukturiert abgearbeitet.
„Der anhaltende Schneefall sorgt dafür, dass bereits geräumte Straßen schnell wieder überfrieren, sodass einmal räumen oft nicht ausreicht und der Winterdienst nach Abschluss einer Tour direkt wieder von vorn beginnen muss. Ich bitte daher die Bürger*innen um Verständnis dafür, dass Nebenstraßen mal nicht oder nicht sofort geräumt werden können. Ich versichere Ihnen, dass die Mitarbeiter*innen des Baubetriebshofes und des Stadtgrüns im Moment quasi rund um die Uhr im Einsatz sind, um der Wetterlage Herr zu werden und für unser aller Sicherheit zu sorgen“, erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.
Insgesamt hat die Stadtverwaltung drei große und drei kleine Räumfahrzeuge mit 12 Mitarbeiter*innen im Einsatz. 74 weitere Personen kümmern sich zu Fuß um öffentliche Wege und Plätze, wo die Räumung nicht in der Pflicht der Anwohner*innen liegt. Die anhaltende Corona-Pandemie bedeutet eine zusätzliche Herausforderung. Da die Straßenräumung auch sichergestellt werden muss, sollten Mitarbeiter*innen aufgrund von Corona-Infektionen oder Quarantäne ausfallen, muss in zwei voneinander unabhängigen Teams gearbeitet werden, was die Dienstplanung erschwert.
Die Bürger*innen sind indes in der Pflicht, den vor ihren Grundstücken liegenden Straßenteil in der Zeit von 7 bis 20 Uhr von Eis und Schnee frei zu halten. An Sonn- und Feiertagen gilt diese Pflicht zwischen 9 und 20 Uhr. Zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Splitt, Sand oder Asche) zu bestreuen ist ein Streifen von 1,50 Meter Breite entweder auf dem Gehweg oder in verkehrsberuhigten Bereichen auf dem entsprechenden Straßenanteil entlang der Grundstücksgrenze. Für Anlieger an Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen oder -einmündungen gilt die Streu und Räumpflicht in Verlängerung der Gehwege bis zur Straßenmitte. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden.
„Ich appelliere an die Bürger*innen, dieser Pflicht verantwortungsbewusst nachzukommen. Damit schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen und helfen aktiv mit, Unfälle zu vermeiden“, so die Stadtchefin.
Information zu den Räum- und Streupflichten der Anlieger
Die Räum- und Streupflicht in Schwetzingen ist durch die Streupflichtsatzung geregelt. Die Stadt hat für freie Straßen und öffentliche Plätze zu sorgen. Dabei wird nach einem ausgeklügelten Einsatzplan nach Wichtigkeit der einzelnen Verkehrsflächen vorgegangen.
Die jeweiligen Anlieger, das sind Hausbesitzer, Mieter und Pächter, haben vor ihren Anwesen für freie Gehwege zu sorgen, ganz gleich, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht. Auch wenn kein Gehweg vorhanden ist, so muss in Anliegerstraßen oder Fußgängerzonen bis zu zwei Meter in die Straße hinein geräumt werden. Auch in Garagenhöfen oder vor Garageneinfahrten gilt – sofern sie sich im öffentlichen Raum befinden – die Räumpflicht. Mieter trifft die Pflicht dann, wenn Sie der Vermieter per Mietvertrag ausdrücklich übertragen hat.
In welchen Zeiträumen ist zu räumen?
Die Gehwege müssen von den Anlieger/-innen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut werden. Auch wenn danach weiter Schnee fällt oder es eisglatt wird, ist unverzüglich zu räumen oder zu streuen, bei Bedarf auch mehrmals. Diese Pflicht gilt den ganzen Tag über, bis 22 Uhr abends. Bei Abwesenheit empfiehlt es sich daher, einen Dritten zu beauftragen.
Wie ist zu räumen und wann darf Salz gestreut werden?
Aber Achtung: Der Schnee darf nicht einfach auf die Straße geschippt werden, damit abtauender Schnee in die Kanalisation abfließen kann. Um für Fußgänger keine unnötigen Hürden zu errichten, müssen die Anlieger von jedem Grundstück aus einen Durchgang von einem Meter Breite zur Straße freischaufeln. Außerdem sollte die geräumte Fläche so auf die Nachbargrundstücke abgestimmt werden, dass die Flächen durchgehend benutzbar sind. Gestreut werden darf nur mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche. Streusalz darf nur bei Eisregen und extremer Glätte verwendet werden.
Wer haftet, wenn etwas passiert?
Der Anlieger, der nicht ausreichend geräumt und gestreut hat, haftet für Schäden, das haben auch Gerichtsurteile immer wieder bestätigt. Und zwar gilt das gesamtschuldnerisch. Das heißt, dass Mieter und Eigentümer gemeinsam verantwortlich dafür sind, dass die Wege frei gemacht werden.
Stadtverwaltung Schwetzingen 11.02.2021
10 Jahre Hofmusik–Forschung in Schwetzingen
Ein rundes Jubiläum könnte die Hofmusik-Forschung im Palais
Hirsch in diesem Monat feiern, wenn nicht die besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie
dies verhindern würden. Denn genau vor zehn Jahren war die Forschungsstelle Südwestdeutsche
Hofmusik der Heidelberger Akademie der Wissenschaften an den Schlossplatz
gezogen, ein Anlass, auf ihre erfolgreiche Arbeit in Schwetzingen zurückzublicken.
Im Dachgeschoss des Palais werden nicht nur Quellen zum
Musikleben der Baden-Württembergischen Residenzen des 18. Jahrhunderts
gesammelt, studiert und ausgewertet. Auf vielfältige Weise ist die Forschungsstelle
auch im Musikleben der Stadt präsent und macht ihre Ergebnisse einer interessierten
Öffentlichkeit bekannt, etwa wenn die Musikwissenschaftler am Tag des offenen
Denkmals Einblicke in ihre Arbeit geben. Im Palais Hirsch finden immer wieder öffentliche
Vorträge, musikwissenschaftliche Tagungen und gelegentlich auch Konzerte statt,
zu denen die Forschungsstelle einlädt. Sie war auch federführend an mehreren
Ausstellungen im Karl-Wörn-Haus in Schwetzingen beteiligt. So konnte man etwa
2018 anlässlich des 300. Geburtstages von Leopold Mozart hier die Schau „Es ist
nur ein Dorf“ erleben, die die kurpfälzische Sommerresidenz des Jahres 1763 aus
der Perspektive des berühmten Musikers, Komponisten und Briefstellers zeigte.
Eine enge Kooperation verbindet die Forschungsstelle auch
mit den Schwetzinger SWR Festspielen. Eine ganze Reihe von Opernproduktionen
(2012 Anton Schweizers Rosamunde, 2014 Johann Adolf Hasses Leucippo,
2018 Antonio Salieris La fiera di venzia) und zahlreiche Konzerte,
darunter die Hofmusik-Akademien, sind Ergebnisse dieser Zusammenarbeit. Nicht
zuletzt entwickelten Mitarbeiter der Forschungsstelle einen musikhistorischen
Stadtrundgang, der in den Sommermonaten angeboten wird. Auch im Stadtbild hat
die Forschungsstelle Spuren hinterlassen: der Durchgang zwischen Palais Hirsch
und Rotem Haus erhielt den Namen »Weg der Hofmusik«, er führt direkt zur »HörBar«,
an der Einheimische und Besucher Platz nehmen und sich über die glanzvolle
Epoche der Schwetzinger Musikgeschichte im 18. Jahrhundert informieren können.
Mit dem eigenen Smartphone lassen sich hier über QR Codes Produktionen der
Schwetzinger SWR Festspiele abrufen, die in Zusammenarbeit mit der
Forschungsstelle entstanden sind.
Im Dezember 2020 endete die Tätigkeit der Forschungsstelle Südwestdeutsche Hofmusik. Dieses Ende ist aber zugleich ein neuer Anfang, denn am 1. Januar 2021 ist das Forschungszentrum Hof | Musik | Stadt an ihre Stelle getreten. Es knüpft an die Arbeit der Vorgängerinstitution an und wird auch die engen Kooperationen mit den Partnern vor Ort fortsetzen.
Hintergrund:
Forschungszentrum Hof | Musik | Stadt
Am 1. Januar 2021 hat das Forschungszentrum Hof | Musik |
Stadt unter der Leitung von Prof. Dr. Panja Mücke (Mannheim) und Prof. Dr.
Christiane Wiesenfeldt (Heidelberg) seine Arbeit aufgenommen. Als Kooperation
der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, der Staatlichen
Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim sowie des Musikwissenschaftlichen
Seminars der Universität Heidelberg ist es Nachfolger des erfolgreich durchgeführten
Forschungsprojektes „Südwestdeutsche Hofmusik“ (gefördert durch die
Heidelberger Akademie der Wissenschaften 2006–2020, geleitet von Prof. Dr. em.
Silke Leopold, Universität Heidelberg). Das in Schwetzingen angesiedelte Forschungszentrum
widmet sich der Lehre, Öffentlichkeitarbeit und Musikvermittlung, der Forschung
und Edition sowie der Projektplanung und Antragstellung. Hauptamtlicher
Mitarbeiter des Forschungszentrums ist Dr. Rüdiger Thomsen-Fürst.
Vom ausgehenden Mittelalter bis 1918 war der Hof ein
wichtiger Träger des Musiklebens im südwestdeutschen Raum. In den Grenzen des
Landes Baden-Württemberg finden sich zahlreiche Residenzen unterschiedlicher
Größe, an denen nicht nur das moderne Orchester als Klangkörper entstand,
sondern sich auch die Entwicklung der Hofmusik vom Mittel der fürstlichen
Repräsentation hin zum Stadt- und Staatsorchester mit Bildungsauftrag vollzog.
Obgleich in den vergangenen Jahrzehnten verdienstvolle Forschungsarbeit zur
südwestdeutschen Hofmusik geleistet wurde, verbleiben Desiderata, insbesondere
an der Schnittstelle von Hof und Stadt. Bislang geht die Forschung mehr oder
weniger von separaten Ereignisfeldern von Musik am Hofe oder Musik in einer
bürgerlichen Stadt aus, die – gebunden an ein durch die Aufklärungsforschung
initiiertes Fortschrittsnarrativ – zwingend aufeinander folgten. Dass dem
keineswegs so ist, sondern Aspekte der Hofmusikkultur auch nach dem
Residenzverlust ebenso fortlebten wie die bürgerliche Musikkultur der Hofmusik
zahlreiche Strukturen (Salon), Themen (Nationalmusik) oder auch Gattungen
(Streichquartett, Sinfonie) verdankt, gehört in seinen Dynamiken zu den bisher
unerforschten Gebieten um 1800.
Die hohe und bezogen auf die südwestdeutsche Hofmusik
einzigartige fachliche Expertise des Forschungszentrums wird sich zuallererst und
regelmäßig im Lehrbetrieb im Rahmen der Studiengänge Bachelor und Master
an der Universität Heidelberg und der Staatlichen Hochschule für Musik und
Darstellende Kunst Mannheim niederschlagen. Im Fokus der Lehre wird
insbesondere die Digitale Edition stehen und damit eines der wichtigsten
Zukunftsfelder des Faches Musikwissenschaft. Ferner ist eine Summer School
für internationale Studierende und Doktoranden vorgesehen, die alle zwei Jahre
stattfinden und internationalen Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit geben
wird, das südwestdeutsche Repertoire und seine Ereignisorte kennenzulernen. Neben
der Forschung ist der Konnex zur
musikalischen Praxis und Öffentlichkeit überhaupt essentiell für das
Forschungszentrum. Zu seinen Aufgaben gehören daher ebenso die Beratung von
Musikern und Ensembles und der Verleih von Aufführungsmaterial. Das
Forschungszentrum hat u. a. zum Ziel, einen Langfrist-Projektantrag im
Akademienprogramm zum Thema „Hof – Musik – Stadt: Brüche und Kontinuitäten“
zu erarbeiten.
Forschungszentrum Hof | Musik | Stadt Schwetzingen 10.02.2021
Schwetzingen-Hirschacker: Deutsche Bahn hat mit vorbereitenden Rodungsarbeiten begonnen
Baufeld für neue Verkehrsstation wird gerodet • Arbeiten laufen noch bis Ende der Woche
(Stuttgart, 10. Februar 2021) – Die Deutsche Bahn hat mit den vorbereitenden Arbeiten zum Neubau der Verkehrsstation Schwetzingen-Hirschacker begonnen. Seit dem 5. Februar 2021 laufen die Rodungsarbeiten zwischen den Gleisen und dem hinteren Bereich der Wohnbebauung der Rheintalstraße. Die Arbeiten werden voraussichtlich bis Ende der Woche abgeschlossen sein. Die Rodung ist erforderlich, um das Baufeld für den Bahnsteig 1 und die Bahnsteigzugänge freizumachen.
Ab März beginnt dann die Einrichtung der Baueinrichtungsfläche
und der Bauzufahrten. Weitere Details zur Baumaßnahme werden zeitnah
bekanntgegeben.
Die Deutsche Bahn bittet für entstehende Unannehmlichkeiten um Verständnis.
Deutschen Bahn AG 10.02.2021
Vollsperrung der Grenzhöfer Straße ab 15. Februar
Ab Montag, 15. Februar 2021, ist die Grenzhöfer Straße (K4144) zwischen dem Bahnübergang am Parkplatz Nordstadthalle bis zum Kreisverkehr (Zufahrt Decathlon) voll gesperrt. Die Vollsperrung wird voraussichtlich bis zum 30. Juni 2021 dauern. Grund sind Tief- und Rohrleitungsarbeiten der Stadtwerke Schwetzingen durch die Firma Diringer & Scheidel in diesem Bereich.
Der motorisierte Verkehr wird weiträumig über die B535 und die L 543 und dann über die Mühlenstraße/ Friedrich-Ebert-Straße umgeleitet. Die inner- und außerörtlichen Umleitungstrecken sind ausgeschildert. Der Fuß- und Radverkehr wird von der Grenzhöfer Straße durch die Berliner Straße über die dortige Unterführung in die Schubertstraße Richtung Nadlerstraße geführt. Der Fuß- und Radverkehr aus Richtung Plankstadt kann den Feldweg entlang der B535 in Richtung Borsigstraße nehmen
Bereits seit dem 24.11.2020 ist die Fahrbahn der Grenzhöfer Straße halbseitig und der gemeinsame Rad- und Fußgängerweg vollständig gesperrt. Die Stadt bittet alle Verkehrsteilnehmer/innen um Beachtung und Verständnis für die Baumaßnahme.
(Polizeiautobahnstation Ruchheim) – Der Winter, so optisch ansprechend er auch sein kann, birgt im Straßenverkehr zusätzliche Gefahren. Insbesondere auf Autobahnen und Bundesstraßen gilt es, in der kalten Jahreszeit besondere Sorgfalt walten zu lassen und vorbereitet zu sein. Falsches Fahrverhalten oder ein nicht angemessener Zustand eines Fahrzeugs können nicht nur gefährlich, sondern auch teuer werden. Der Winterbeginn löste in den vergangenen Wochen mehrere Einsätze bei der Polizeiautobahnstation Ruchheim aus. Eisplatten, die sich von den Dächern von Lkw lösten und auf andere Fahrzeuge fielen, waren ebenso Anlass wie Verkehrsunfälle, die sich aufgrund „falscher Reifen“ ereigneten.
Am Dienstag (26.01.2021) löste sich von einem Lkw auf der A61, Gemarkung Heßheim vom Dach eines Sattelaufliegers eine Eisplatte und fiel auf einen hinter ihm fahrenden Pkw. Bei zwei weiteren Lkw stellten die Polizisten ebenfalls Eisplatten fest, weshalb die Weiterfahrt verhindert werden musste. Am 10.01.2021, um 18.30 Uhr, war ein 27-jähriger mit seinem BMW auf der A650 unterwegs. Auf winterglatter Straße hatte er nur Sommerreifen auf seinen Wagen gezogen. Dadurch verlor der auf gerader Strecke die Kontrolle über sein Auto und knallte in die rechte Schutzplanke. Der Sachschaden betrug mehr als 6.000 EUR.
Wir wollen dies zum Anlass nehmen und Sie über Ihre Pflichten in der kalten Jahresszeit informieren. Natürlich gibt es dazu auch Tipps und Hinweise, wie Sie gut durch die Winterzeit kommen.
Winterpflichten und Konsequenzen
Eisplatten auf Fahrzeugen
Eisplatten sind vor Fahrtantritt von den Dächern zu entfernen. Verliert ein Fahrer während der Fahrt Eisplatten, riskiert er ein Bußgeld von 80 EUR und einen Punkt in Flensburg. Kommt es durch den Verlust von Eisplatten zum Unfall beträgt die Geldbuße 120 EUR und ein Punkt
Winterreifenpflicht
Die Fahrt mit Sommerreifen bei Winterverhältnissen wird mit einer Geldbuße von 60EUR und einem Punkt geahndet. Kommt es dabei zu einem Unfall beträgt die Geldbuße 120 EUR und ein Punkt. Daneben müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Versicherung die falsche Bereifung auch bei der Schadensregulierung negativ berücksichtigen wird.
Schnee auf dem Autodach
Kennzeichen zugeschneit
Scheibe nicht freigekratzt
Es gehört zu den Pflichten des Fahrzeugführers vor Fahrtantritt das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Gerade im Winter bedeutet dies, die Scheiben freizukratzen und den Schnee vom Fahrzeugdach und den Autokennzeichen zu entfernen. Wer dies nicht ausreichend macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und läuft Gefahr einer Sanktionierung von 5 EUR bis 25 EUR.
Angepasste Geschwindigkeit § 3 Absatz 1 StVO regelt, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Dabei ist die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Daraus leitet sich ab, dass Fahrzeugführer auf winterglatter oder verschneiter Fahrbahn ihre Geschwindigkeit anzupassen haben – also reduzieren müssen. Passiert ein Verkehrsunfall und war die Geschwindigkeit nicht ausreichend den Witterungsbedingungen angepasst, ist die Folge ein Punkt in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 145 EUR.
Unsere Tipps und Hinweise
Achten Sie auf eine korrekte Bereifung für die jeweilige Jahreszeit
Statten Sie Ihr Auto mit Winterausrüstung aus:
Antibeschlagtuch
Eiskratzer
Handfeger
Schaufel
Scheibenfrostschutz
Wolldecke
Planen Sie morgens etwas mehr Zeit ein, um Ihr Fahrzeug verkehrssicher vorzubereiten.
Befreien Sie Ihr gesamtes Fahrzeug von Schnee und Eis; Kratzen Sie die ganze Scheibe frei, ein Guckloch genügt nicht.
Sorgen sie auch im Weiteren für klare Sicht: Sind Ihre Scheibenwischblätter noch ok, haben Sie genügend Frostschutz in der Scheibenwaschanlage?
Überprüfen Sie regelmäßig die Beleuchtung Ihres gesamten Fahrzeugs.
Passen Sie Ihr Fahrverhalten den Witterungsbedingungen an:
Fahren Sie möglichst mit niedriger Motordrehzahl und vermeiden sie ein beschleunigen oder bremsen in Kurven.
Reduzieren Sie Ihre Geschwindigkeit
Kommt Ihr Fahrzeug ins Schleudern, bewahren Sie Ruhe, gehen Sie vom Gas und lenken Sie gefühlvoll gegen. Vermeiden Sie Panikbremsungen oder ruckartige Lenkbewegungen.
Halten Sie besonders großen Sicherheitsabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen.
Seien Sie besonders aufmerksam für die Wintergefahren, wie beispielsweise vereiste Fahrbahnen, vor allem in Bereich von Brücken
Winterzeit = Unfallzeit – auf und neben den Straßen. Auch wenn die Schneemengen in der Region nicht so ausgeprägt sind wie in anderen Teilen Deutschlands, gibt es für Immobilienbesitzer einige Pflichten zu beachten, um im Schadensfall nicht von langen Gerichtsprozessen und Schadensersatzansprüchen überrascht zu werden. Eigentümer müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht innerhalb ihres Grundstücks und auch auf den angrenzenden Wegen für die Schnee- und Eisräumung sorgen, um Fußgängern nicht in Gefahr zu bringen. Frank Hennig, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.: „Vermieter können Räum- und Streupflichten an Mieter übertragen. Das muss dann im Mietvertrag oder der Hausordnung klar festgehalten werden, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Trotzdem hat ein Immobilienbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass sein Mieter dieser Pflichten auch nachkommt.“ Wer die Kosten für das Streugut übernimmt, sollte ebenfalls im Mietvertrag festgeschrieben sein. Kommunen geben die erlaubten Einsatzmittel vor, meistens handelt es sich dabei um Granulat und Split, nur an gefährlichen Stellen darf Salz gestreut werden.
Werktags besteht je nach Satzung der Kommune zwischen 06.30 und 21.00 Uhr Räumpflicht. Dazu zählen alle Zugänge zu Häusern, Tiefgaragen, Mülltonnen sowie die angrenzenden Gehwege eines Grundstückes. Den Schnee dürfen Eigentümer oder Mieter nicht auf der Straße oder auf dem Nachbargelände entsorgen, er sollte bestenfalls an die Gehwegseiten geräumt werden. Dabei haben sie allerdings einen Durchgang von mindestens einem Meter für Fußgänger, Kinderwagen o.ä. freizuhalten. Befindet sich auf beiden Straßenseiten kein befestigter Bürgersteig, muss entlang des Grundstücks ein etwa 1,20 Meter (festgelegt in der Satzung der Kommune) breiter Streifen geräumt werden, um sich bei Stürzen von Fußgängern nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Von der Räumpflicht ausgenommen sind „Trampelpfade“, die Fußgänger für Abkürzungen nutzen. Hier haftet der Passant im Schadensfall selbst. Schilder mit dem Hinweis „Privatgelände, kein Winterdienst – Betreten auf eigene Gefahr“ entbinden den Besitzer übrigens nicht völlig von seiner Verkehrssicherungspflicht. Trotzdem haben sich auch Passanten in der Winterzeit angepasst zu verhalten, da ihnen bei Unfällen durchaus eine Mitschuld übertragen werden kann. Eigentümergemeinschaften beauftragen über die Hausverwaltung für den Winterdienst oft einen Dienstleister oder Hausmeisterservice. Die Kosten werden dann anteilig über die Jahresabrechnung abgerechnet.
Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne zur Verfügung: telefonisch unter 06238/98358-13 oder per Mail office@vdiv-rps.de. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.
Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. 04.01.2021