Corona Speyer

Coronafallzahlen vom Dienstag (17.11.2020)

Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 533 (+ 11)
Davon bereits genesen: 207
Todesfälle: 2
Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen: 352,0
Warnstufe: Rot

Stand: 17.11.2020, 14:00 Uhr

Kreisgesundheitsamt Rhein-Pfalz-Kreis
18.11.2020

Allgemeinverfügung zur 12. CoBeLVO vom 16.11.2020

Gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist i.V.m. § 22 der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020, zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Zwölften CoronaBekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. November 2020 i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341), erlässt die Stadtverwaltung Speyer in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden folgende

Allgemeinverfügung

Die Stadt Speyer ist nach den im Betreff genannten Rechtsvorschriften zuständige Behörde und gibt bekannt, dass:

1.

Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 der 12. CoBeLVO gilt im Bereich folgender öffentlicher Straßen und Plätze zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr auch im Freien die Verpflichtung, eine Mund-NasenBedeckung zu tragen:

Ab hier gilt, von 8:00 – 20:00 Uhr, eine allgemeine Maskenpflicht.

Maximilianstraße einschließlich Domplatz, Geschirrplätzel und Postplatz, Korngasse sowie folgende Seitenstraßen: Karmelitergasse bis Ecke Große Gailergasse, Schulplätzel, Roßmarktstraße bis Ende Hellergasse, Antoniengasse, Karlsgasse, Heydenreichstraße bis Ecke Kutschergasse/Hellergasse, Kutschergasse, Rosengasse, Kleine Sämergasse, Kopfgäßchen, Schlitzergasse, Schustergasse bis Ecke Kutschergasse, Grasgasse, Flachsgasse, Schrannengasse, Salzgasse, Bechergasse, Wormser Gäßchen, Ledergäßchen, Krautgäßchen, Eichgäßchen, Predigergasse, Kornmarkt, Neugasse, Wormser Straße zwischen Maximilianstraße und Willy-Brandt-Platz, Gutenbergstraße, Luzerngasse, Löffelgasse und Löffelgassenparkplatz.

2.

Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.

3.

Bei der Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.

4.

Die übrigen Regelungen der 12. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 12. CoBeLVO) bleiben unberührt.

5.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt zunächst bis zum 15.12.2020.

6.

Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Große Himmelgasse 10, 67346 Speyer nach vorheriger telefonischer Terminabsprache sowie auf der Homepage der Stadt Speyer eingesehen werden.

7.

Verstöße gegen die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung können gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu € 25.000 geahndet werden.

8.

Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung bleiben vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Stadt Speyer, Maximilianstraße 100, 67346 Speyer erhoben werden.

Bei der virtuellen Poststelle stv-speyer@poststelle.rlp.de kann der Widerspruch per E-Mail erhoben werden, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz versehen ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur unzulässig ist.

Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, RobertStolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag ist schon vor Erlass einer Entscheidung des Stadtrechtsausschusses zulässig. Er wäre gegen die Stadt Speyer, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, zu richten. Er müsste den Antragsteller und den Antragsgegner sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Die zu einer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden. Diese Allgemeinverfügung sollte in Abschrift beigefügt werden.

Stadtverwaltung Speyer, 16.11.2020

Stefanie Seiler

Oberbürgermeisterin

Lesen sie hier die Allgemeinverfügung als pdf:

Text: Stadt Speyer Foto: (1) Speyer 24/7 News; (2) Vermessungs- und Katasterverwaltung RLP
18.11.2020

Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung

Land erlässt erste Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung – Oberbürgermeisterin Seiler mahnt zur Vorsicht bei Urlaubsreisen

Am Donnerstag, 25. Juni 2020 hat das Land Rheinland-Pfalz die erste Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz erlassen. Sie tritt am Freitag, 26. Juni 2020 in Kraft und erweitert vor allem die bestehende Quarantäneanordnung für Reisende und Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

„Den großen Einfluss, den das Reisen auf die Ausbreitung des Coronavirus und das Infektionsgeschehen hat, haben wir eindrucksvoll gesehen, als sich das Virus ab etwa Anfang März in Deutschland ausgebreitet hat. Ich kann daher nur eindringlich an die Vernunft jedes und jeder einzelnen appellieren: Informieren Sie sich darüber, welche Regionen Risikogebiete sind und überlegen Sie sich genau, was sie vertreten können und in welcher Form sie in diesem Jahr ihren Urlaub verbringen. Oberste Prämisse muss nach wie vor die Eindämmung des Virus sein. Wir dürfen den Erfolg, den wir uns hart und unter massiven Einschränkungen erarbeitet haben, nun nicht leichtfertig verspielen“, mahnt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler zur Vorsicht.

Wer muss in Quarantäne?

Gemäß der geänderten Verordnung gilt für alle Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in Rheinland-Pfalz in einem Risikogebiet aufgehalten haben, die Verpflichtung, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.

Was gilt als Risikogebiet?

Als Risikogebiete gelten Staaten oder Regionen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in denen ein erhöhtes Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 besteht.

Für Staaten und Regionen außerhalb von Deutschland erfolgt die Einstufung als Risikogebiet durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat. Veröffentlicht wird die entsprechende Auflistung durch das Robert Koch Institut unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Regionen innerhalb der Bundesrepublik gelten als Risikogebiet, solange dort laut der Veröffentlichungen des Robert Koch Instituts innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen auftreten. Der tägliche Lagebericht des Robert Koch Instituts kann hier abgerufen werden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html

Welche Verpflichtungen haben Reisende und Reiserückkehrer?

Personen, die aus einem Risikogebiet nach Rheinland-Pfalz einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg nach Hause zu begeben und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen abzusondern. Das bedeutet, dass in dieser Zeit keinerlei Begegnungen mit Personen stattfinden dürfen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Es ist nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen. Auch spazieren oder einkaufen gehen ist nicht möglich.

Weiterhin ist unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren und auf die Quarantäneverpflichtung aufmerksam zu machen. Für Bürger*innen mit Wohnort in Speyer ist das städtische Ordnungsamt (E-Mail ordnungswesen@stadt-speyer.de oder Telefon 06232/14-2469) der richtige Ansprechpartner.

Zu übermitteln sind folgende Daten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer
  • Reisedaten
  • Auskunft über das (Nicht-)Vorhandensein grippeähnlicher Symptome (welche, ab bzw. bis wann)

Darüber hinaus muss das Ordnungsamt auch dann unverzüglich informiert werden, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der 14-tägigen Quarantänezeit grippeähnliche Symptome auftreten.

„Alle Menschen, die aus einem Risikogebiet nach Rheinland-Pfalz zurückkehren oder aus anderen Gründen einreisen, müssen sich ihrer enormen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und ihren Mitmenschen bewusst sein. Seien Sie vernünftig, begeben Sie sich in Quarantäne und informieren Sie, wenn nötig, das Ordnungsamt. Nur so können Sie andere Menschen effektiv schützen und dazu beitragen, dass sich das Virus nicht unkontrolliert ausbereiten kann“, so der Appell der Oberbürgermeisterin.

Gibt es Ausnahmen?

Die Quarantäneverpflichtung entfällt für Reisende, die ein in Deutsch oder Englisch verfasstes ärztliches Zeugnis darüber vorlegen können, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus bestehen. Die dem Zeugnis zugrundeliegende Testung muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden sein und darf bei Einreise höchstens 48 Stunden alt sein.

Auch Personen, die zur Aufnahme einer mehrwöchigen Arbeitstätigkeit aus einem Risikogebiet nach Rheinland-Pfalz einreisen, sind von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen, wenn in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise geeignete Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung ergriffen werden.

Ebenfalls nicht in Quarantäne begeben müssen sich Menschen, die

  1. sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter*innen von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
  2. die täglich oder für bis zu fünf Tage aus zwingend notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen oder medizinischen Gründen in Rheinland-Pfalz einreisen,
  3. die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im eigenen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen sowie Gründe, die in Ausbildung oder Studium liegen.

Die konsolidierte Fassung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz kann unter www.speyer.de/corona in der rechten Seitenbox unter „Rechtsgrundlagen“ im Wortlaut nachgelesen werden.

Text: Stadtverwaltung Speyer Foto: Speyer 24/7 News
26.06.2020

Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO)

Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz tritt in Kraft

Am Mittwoch, 19. Juni 2020, hat das Land Rheinland-Pfalz die Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung (10. CoBeLVO) erlassen, die weitere Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen in eine Rechtsverordnung umsetzt. Diese ersetzt die Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung und gilt ab Mittwoch, 24. Juni 2020. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

„Ich bin froh, dass wir mit der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung einen weiteren Schritt zurück zu mehr Normalität gehen. Allerdings – und das habe ich schon mehrfach angemahnt – führen uns die aktuellen Ereignisse im Kreis Gütersloh eindrucksvoll vor Augen, wie fragil dieser Erfolg ist und wie schnell es wieder notwendig sein kann, gleich mehrere Schritte zurückzugehen. Damit das nicht passiert, möchte ich alle Bürgerinnen und Bürger dazu aufrufen, die Gefahr, die nach wie vor vom Coronavirus ausgeht, nicht zu unterschätzen und sich weiter an die geltenden Sicherheitsmaßnahmen zu halten,“ so Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler. „Lassen Sie uns weiterhin achtsam bleiben und Rücksicht aufeinander nehmen, damit wir uns weiterhin in die richtige Richtung bewegen“, appelliert sie weiter.

Die neue Rechtsverordnung lockert unter anderem die Auflagen für Privatfeierlichkeiten, wie Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern. Diese können mit maximal 75 Personen und einem zuvor eindeutig festgelegten Teilnehmerkreis wieder in angemieteten Räumlichkeiten und auf angemieteten Flächen stattfinden. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht sollen möglichst beachtet werden.

Für öffentliche Veranstaltungen wird die maximale Teilnehmerzahl in Innenräumen auf 150 Personen erhöht, im Außenbereich auf 350.

Weiterhin sind wieder Chor- und Orchesterproben und -auftritte sowie Gemeindegesänge in Gottesdiensten erlaubt. Bei Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß ist der Mindestabstand zwischen Personen auf drei Meter zu verdoppeln. Die Landesregierung empfiehlt, solche Tätigkeiten in den Außenbereich zu verlegen.

In Gruppen von maximal zehn Personen werden darüber hinaus wieder das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf erlaubt – auch im Bereich der Kontaktsportarten (beispielsweise Judo).

Die einzuhaltenden spezifischen Schutzmaßnahmen für die einzelnen Bereiche können nach wie vor auf der Website des Landes Rheinland-Pfalz unter https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/ nachgelesen werden.

Die Landesverordnung ist im Wortlaut unter www.speyer.de/corona in der rechten Seitenbox unter „Rechtsgrundlagen“ zu finden.

Text: Stadtverwaltung Speyer Foto: Landesregierung Rheinland-Pfalz
26.06.2020