Kultur / Technik Museum Speyer

U17-Drehung 2.0

Neuer Termin für den Test steht fest

Die Drehkonstruktion ist bereits unterhalb des U-Bootes platziert.
Foto: TMSNHSP

Speyer – Nachdem der für Ende September geplante Test zur Drehung des U-Bootes U17 abgesagt wurde, steht der Termin für den zweiten Versuch fest: Am Mittwoch, 8. November, um 9 Uhr soll die Drehung nun stattfinden. Die Leihgabe der Wehrtechnischen Studiensammlung des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) wird, voraussichtlich im Sommer 2024, vom Technik Museum Speyer zum Schwestermuseum nach Sinsheim transportiert. Da die Alte Brücke in Heidelberg und noch einige weitere Neckarbrücken zu niedrig sind, muss das 350 t U-Boot vor der Durchfahrt um 90 Grad gedreht werden.

Für folgende Herausforderung musste eine machbare Lösung gefunden werden: Die Rollen der Drehvorrichtung drücken beim Drehen gegen das U-Boot. Dieser Druck muss nun optimal auf eine möglichst große Fläche verteilt werden, um die Belastungen der einzelnen Spanten so gering wie möglich zu halten, insbesondere im hinteren, schwereren Bereich von U17. Dafür fanden die Techniker der Technik Museen Sinsheim Speyer gemeinsam mit der Spedition Kübler und dem Hersteller der Drehvorrichtung vor Ort einen Lösungsansatz: Derzeit wird ein 3 cm starkes Lastverteilband um den Koloss gelegt, quasi als Schoner zwischen den Rollen und dem Boot. Somit werden Verformungen vermieden. Dieses Band kann man sich vereinfacht vorstellen wie die Banderole um eine Zigarre, die als Schutz dient. Darauf laufen dann die Rollen beim Drehvorgang.

Derzeit bringen die Werkstattmitarbeiter der Museen die Lastverteilbänder an.
Foto: TMSNHSP

Der Zeitplan, um das U-Boot nach Sinsheim zu transportieren, ändert sich dadurch nicht. „Wir sind froh, mit U17 in Speyer zu sein, um alle Tests und Arbeiten in Ruhe, mit genügend Platz und Manpower sowie ohne Zeitdruck durchführen zu können. Ein solches Unterfangen wurde bislang noch nie in Angriff genommen, daher sehen wir kleinere Unwägbarkeiten nicht als Rückschlag an“, zeigt sich Projektleiter Michael Einkörn zuversichtlich. Da das U-Boot auf dem Parkplatz des Technik Museum Speyer steht, sind diese Arbeiten von Interessierten gut zu beobachten. Über die Dauer der einzelnen Arbeitsschritte können vorab keine Auskünfte gegeben werden.

Sehen Sie hier ein Video vom Transport der U 17 ins Technik Museum, weitere Videos im Kanal:

Text & Foto: Technik Museen Sinsheim Speyer Video: Speyer 24 NEWS
02.11.2023

Technik Museum Speyer

Test-Drehung von U-Boot U17 wird verschoben

Als Vorsichtsmaßnahme, um das U-Boot nicht zu beschädigen, wird der Test vertagt

Speyer – Es war alles angerichtet, um ein 350 t schweres U-Boot zu drehen. Die spezielle Drehvorrichtung war erfolgreich unter U17 angebracht worden. Doch dann zeichnete sich ab, dass das Drehen zwar machbar sein wird, allerdings nur unter Beeinträchtigung des U-Boots.

Da das neuste Großexponat der Technik Museen Sinsheim Speyer selbstverständlich unbeschadet und so originalgetreu wie möglich transportiert werden soll, hat sich die Museumsleitung dazu entschieden, die Test-Drehung zu verschieben. U17 ist eine Leihgabe der Wehrtechnischen Studiensammlung des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw).

Einen kurzen Walkby können Sie hier sehen, weitere Videos finden Sie in unserem Channel:

Text: Technik Museen Sinsheim Speyer Video: Speyer 24 News
26.09.2023

Umwelt & Natur / Speyer Aktuell

Strafanzeige von Bündnis 90/Die Grünen gegen Unbekannt

Speyer, 18.04.2023

Sehr geehrte Oberbürgermeisterin Seiler,
sehr geehrte Beigeordnete Münch-Weinmann,

Fraktion und Vorstand von Bündnis90/Die Grünen hatten mit Schreiben vom 08.03.23 angefragt, ob es im Zusammenhang mit der geplanten Anlandung eines U-Bootes im Stadtwald Speyer eine naturschutzfachliche Genehmigung in Form eines Verwaltungsaktes und einen privatrechtlichen Vertrag gibt. In der Sitzung des Umweltausschusses vom 22.03.23 wurden die Fragen durch die Vorsitzende, Beigeordnete Frau Münch-Weinmann nur unvollständig beantwortet. Das mit gleichem Datum datierte Antwortschreiben der Beigeordneten klärt die offenen Fragen nicht und sorgt eher für zusätzliche Verwirrung, als dass eine Transparenz in dieser Affäre hergestellt wird.

In beiden Quellen wurde lediglich darauf verwiesen, dass es keinen schriftlich dokumentierten Vorgang gibt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die nach § 34 erforderliche FFH-Vorprüfung nachgeholt wird und das Technikmuseum bereits einen Auftrag erteilt habe. Ungeachtet des laufenden Ermittlungsverfahrens kommuniziert das Technikmuseum Speyer-Sinsheim auf seiner Homepage einen dezidierten Projektablauf, der eine Anlandung des U-Bootes in Speyer am 17.05.23 ankündigt.

Um weiteren Schaden von der Stadt abzuwenden, weisen wir auf Folgendes hin:

1. ) Der Sachverhalt ist im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz gravierend. Die Polizeidirektion Ludwigshafen (Dezernat Umweltkriminalität) hat ein entsprechendes Ermittlungsverfahren aufgenommen. Es ist ein zwischenzeitlich bundesweit beachteter Vorgang, dass ein Dezernat Umweltkriminalität gegen eine Stadtverwaltung förmliche Ermittlungen aufgenommen hat. Wir sind empört über die Tatsache, dass das Technikmuseum weiterhin auf seiner Homepage das Großereignis (Event) bewirbt, ohne dass auf die fragwürdige rechtliche Lage hingewiesen wird.

Laut Zeitplan des Museums soll das U-Boot am 17.05.23 (Siehe hierzu die Anmerkung der Redaktion unter diesem Beitrag) im FFH-Gebiet in Speyer anlanden. Seitens der Stadtspitze und der Stadtverwaltung gibt es keinerlei Hinweise die widerrechtliche Anlandung inmitten eines FFH-Gebietes zu stoppen. Vielmehr verharmlost die Stadt in ihren Aussagen den Fall und zeigt sich erstaunt über die öffentliche Reaktion.

Wir weisen nochmals auf die Dramatik und Schwere der Situation hin. Bei dem gefährdeten Gebiet handelt es sich um ein förmlich ausgewiesenes Schutzgebiet nach Natura 2000. Ein Eingriff in dieses Gebiet ist ein Straftatbestand nach § 329 (3 und 4) Strafgesetzbuch und somit kein Kavaliersdelikt. Das Strafmaß (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe) entspricht dem Straftatbestand der Körperverletzung und sollte Anlass für eine unmittelbare Korrektur der städtischen Entscheidung sein.

Zur Vermeidung weiterer Schäden für Natur und Umwelt fordern wir die Stadt auf, ohne jeden Verzug, alle bisherigen Absprachen mit dem Technikmuseum zurückzunehmen und eine Anlandung auf städtischem Grund zu verbieten. Sämtliche mündlichen Zusagen hoheitlicher und privatrechtlicher Natur sind aufgrund der Rechtswidrigkeit zurückzunehmen.

2.) Eine Vorprüfung nach Abschluss der Maßnahme ist nicht möglich. Der Landauer Sachverständige, Herr Keller, hat darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines solchen Gutachtens eine ganze Vegetationsperiode umfassen sollte, um möglichst alle Entwicklungsstadien betroffener Tier- und Pflanzenarten zu erfassen. Eine Prüfung der Verträglichkeit nach FFH wäre innerhalb der vorgesehenen Projektzeit somit gar nicht mehr möglich.

Eine Beauftragung eines Gutachtens durch den privaten Nutznießer, das Technikmuseum, ist nicht sachdienlich. Wir fordern die Stadt auf, auf Kosten des Museumsbetreibers, ein Artengutachten und eine Verträglichkeitsprüfung der geplanten Maßnahme, einschließlich aller Korrekturmaßnahmen zur Behebung des bereits entstandenen Schadens, an einen unabhängigen Gutachter in Auftrag zu geben.

3.) Das Fehlen eines schriftlichen privatrechtlichen Vertrages für eine Maßnahme dieses Umfangs halten wir für nicht zulässig und rechtwidrig. Wir fordern von der Stadt den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages (Gestattungsvertrages), in dem die Art der Gestattung, Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz, Gestattungsentgelt und die Regelungen nach Vertragsende vereinbart werden. Ein solcher Vertrag dient der Sicherheit der Stadt und dem Schutz vor möglichen wirtschaftlichen Nachteilen. Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis im Bezugsschreiben, die Stadt habe keine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen, die storniert werden könnte. Selbstverständlich gab es eine Vereinbarung, denn die Stadt weist doch selbst wiederholt darauf hin, es habe eine mündliche Zustimmung gegeben.
Auch eine mündliche Zustimmung ist die erklärte Einigung über die Begründung eines Schuldverhältnisses (vgl. § 311 BGB).

Wir fordern die Stadtverwaltung auf, wegen des Fehlens eines schriftlichen privatrechtlichen Vertrags, die mündliche Zustimmung zur Rodung und Anlandung eines U-Bootes ohne Verzug zurückzunehmen.

4.) Die Ausführungen der Stadt zum Verwaltungsverfahrensgesetz sind leider in allen vorgetragenen Punkten unzutreffend. Es ist zwar richtig, dass ein Verwaltungsakt auch mündlich erteilt werden kann. Ein Verwaltungsakt ist aber nach § 44 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist in vorliegendem Fall eindeutig gegeben. Nach § 44 (2) Nr. 3 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein.

Im Falle der Rodung, ist das Forstamt, als Untere Forstbehörde, zuständige Behörde. Der immer wiederkehrende Hinweis, der Forstbetrieb der Stadt Speyer oder die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Speyer habe eine Genehmigung erteilt, behebt den Fehler nicht. Die Stadt Speyer hat hier eine Genehmigung zur Rodung der Waldfläche erteilt, ohne fachlich zuständig zu sein. Die Rodungsgenehmigung ist somit nichtig. Nach § 44 (2) Nr. 5 ist der Verwaltungsakt allein deshalb schon nichtig, weil er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Die rechtswidrige Tat ergibt sich aus den betreffenden Paragraphen der FFH-Richtlinie
des Bundesnaturschutzgesetzes und den Regelungen des Paragraphen 329 Strafgesetzbuch.

Wir müssen auch der Auffassung der Stadt widersprechen, es sei kein förmlicher Verwaltungsakt ergangen. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Legaldefinition nach § 35 VwVfG).

Insofern widersprechen wir Ihrer Einschätzung, es sei noch kein förmlicher Verwaltungsakt ergangen. Wir fordern die Stadtverwaltung auf, den rechtswidrigen Verwaltungsakt zur Genehmigung der Anlandung eines U-Bootes ohne weiteren Verzug zurückzunehmen.

5.) Wir sind erstaunt, dass ein begünstigender Verwaltungsakt bzw. eine einseitig begünstigende privatrechtliche Vereinbarung zugunsten eines privaten Dritten ohne Erstattung der Kosten, ohne privatrechtliches Entgelt und ohne Klärung von Schadensersatzansprüchen erfolgt ist. Daher stellt sich die Frage, ob es sonstige Gründe gibt, die zu dieser Begünstigung geführt haben. Wir sind es den gebühren- und steuerpflichtigen BürgerInnen der Stadt Speyer schuldig, im Sinne der Gleichbehandlung, vollständige Transparenz herzustellen.

Wir fordern die Stadtverwaltung daher auf, alle entscheidungsrelevanten Kriterien öffentlich bekannt zu machen. Insbesondere bitten wir um Beantwortung der Frage, ob es seitens des Technikmuseums Vergünstigungen an städtische MitarbeiterInnen, an städtische Einrichtungen oder städtische Organisationen gegeben hat. Insbesondere bitten wir um Beantwortung der Frage, ob diesem Kreis in der Vergangenheit materielle oder nicht materielle Vorteile, beispielsweise in Form von Sachleistungen, Eintrittskarten, Restaurantbesuchen oder ähnliche Vorteile verschafft wurden.

6.) Ihren Hinweis zum Arbeitsaufwand zur Aufbereitung der Datensammlung dieser Anfrage (insgesamt 2,00 Stunden Arbeitszeit in verschiedenen Besoldungsgruppen) haben wir zur Kenntnis genommen. Wir empfehlen, zur Vermeidung von Aufwand, zukünftig verwaltungskonform bereits in der Entstehung von Verwaltungsentscheidungen zu arbeiten. Nachrichtlich möchten wir Sie unterrichten, dass uns durch das mangelhafte Verwaltungshandeln bisher ein Zeitaufwand von etwa 35 Arbeitsstunden (allesamt ehrenamtlich) entstanden ist. Gerne verzichten wir aber auf gegenseitige Saldierung des Aufwandes.

Wir bitten darum unsere Forderungen, ohne jeden weiteren Verzug, umzusetzen, um weiteren materiellen Schaden für die Stadt und den Naturhaushalt abzuwenden. Die lange Reaktionszeit unsererseits ergibt sich aus der Tatsache, dass unser Schreiben vom 08.03.23 nicht unmittelbar beantwortet wurde, sondern lediglich in das Ratsinformationssystem eingestellt wurde und das Protokoll der Sitzung des Umweltausschusses noch immer nicht vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Hannah Heller              Volker Ziesling                 Jana Dreyer

Fraktionsvorsitzende           Stadtrat                      Vorstand

Anmerkung der Redaktion: Nach den uns bislang vorliegenden Informationen findet die Anlandung und der Straßentransport ins TMS am 21.05.2023 statt.

Hierzu schreib das TMS folgendes:

Am 28. April soll das Vorhaben starten: Über den Nord-Ostsee-Kanal und die Nordsee geht es nach Rotterdam. Die nächste Etappe führt auf dem Rhein über Dordrecht, vorbei an Düsseldorf und Köln bis in die Salierstadt. Wenn alles planmäßig verläuft, könnte das U-Boot am 21. Mai seinen Weg per Straßentransport ins Technik Museum Speyer finden. Ursprünglich war der Transport direkt nach Sinsheim angesetzt. Doch im Laufe der Planung kristallisierte sich heraus, dass die Route über Speyer am sinnvollsten ist. Verschiedene Faktoren sprechen für den Zwischenstopp, unter anderem die nötigen Restaurationsarbeiten am und im U-Boot. Diese kann das Werkstattteam am Standort Speyer besser durchführen. „Daher freuen wir uns schon sehr darauf, dass dieser Transport beide Museen betrifft und Sinsheim und Speyer hier Hand in Hand arbeiten“, erklärt Einkörn.

Sehen Sie hier einige Bilder von den Rodungen im Naturhafen Speyer:

Foto: Speyer 24 (NEWS)
20.04.2023