In der Beschickerversammlung am Mittwoch haben sich die Stadt und die beteiligten Schaustellerfamilien darauf verständigt, dass der Speyerer Weihnachtsmarkt noch bis einschließlich Samstag, 18. Dezember 2021 unter den bereits geltenden Voraussetzungen weiterlaufen kann.
„Für die Schaustellerfamilien war und ist es wichtig, Planungssicherheit zu haben, damit sie sich richten und Waren entsprechend ordern können, ohne immer zu fürchten, dass schon innerhalb weniger Tage Schluss sein könnte. Mit dem vorgegebenen Zeithorizont lässt sich gut arbeiten und unsere Schaustellerinnen und Schausteller haben noch einige Tage, um Waren zu verkaufen und Einnahmen zu generieren. In der Woche vor Weihnachten können sie dann in Ruhe ihre Stände abbauen und das Weihnachtsfest – hoffentlich mit einem besseren Gefühl als im letzten Jahr – mit ihren Familien verbringen“, führt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler aus.
Die getroffene Regelung ermöglicht auch allen Aussteller*innen des Kunsthandwerkermarktes wie geplant ihre Waren anzubieten – allerdings mit der bereits bekannten Verkürzung der Öffnungszeiten bis 18 Uhr an Freitagen und Samstagen und der Schließung an Sonntagen. Geöffnet ist demnach freitags von 16 bis 18 Uhr und samstags von 11 bis 18 Uhr.
Die von den Schausteller*innen nach der Kontrolle des 2G-Nachweises ausgegebenen bunten Verzehrbändchen gelten indes auch für den Zugang zum Speyerer Einzelhandel. Damit muss nicht mehr beim Eintritt in jedes Geschäft der Impfnachweis vorgezeigt und gescannt werden – das Vorzeigen des Verzehrbändchens genügt als Nachweis.
Der Weihnachtsmarkt läuft noch bis Samstag, 18. Dezember 2021 von Montag bis Samstag jeweils von 11 bis 18 Uhr.
Fallzahlen für die Stadt Speyer vom Freitag & Samstag (26.11. & 27.11.21)
Samstag (27.11.2021)
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 4.319 ( unverändert ) Davon bereits genesen: 3.617 ( + 10 ) Todesfälle: 97 ( unverändert ) Sieben-Tage-Inzidenz (Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen in Speyer): 455,3 ( – 33,5 ) Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz (Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle pro 100 000 Einwohner*innen der letzten sieben Tagen in Rheinland-Pfalz): 4,01 ( unverändert )
Freitag (26.11.2021)
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 4.319 ( + 44 ) Davon bereits genesen: 3.607 ( + 7 ) Todesfälle: 97 ( unverändert ) Sieben-Tage-Inzidenz (Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen in Speyer): 488,8 ( – 9,8 ) Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz (Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle pro 100 000 Einwohner*innen der letzten sieben Tagen in Rheinland-Pfalz): 4,01 (+ 0,29 )
Stadtverwaltung Speyer 28.11.2021
Weitere SARS-CoV-2-Fälle im Seniorenstift Bürgerhospital
Im Seniorenstift Bürgerhospital wurde bei aktuellen PCR-Testungen festgestellt, dass weitere sechs Bewohner sowie vier weitere Mitarbeitende mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Insgesamt sind damit 14 Bewohner und neun Mitarbeitende des Seniorenzentrums SARS-CoV-2 positiv. Der Großteil der Betroffenen hat weiterhin keine oder nur leichte Krankheitssymptome. Ein positiv getesteter Bewohner wurde ins Krankenhaus verlegt, allerdings ist keine intensivmedizinische Versorgung notwendig.
Vom Infektionsgeschehen sind nach wie vor alle drei Wohnbereiche der Einrichtung betroffen. Das zuständige Gesundheitsamt und die Beratungs- und Prüfbehörde hatten bereits ein Besuchsverbot zunächst bis Donnerstag, 02.12.2021 verhängt.
Diakonissen Speyer 28.11.2021
28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht
Mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. November 2021 gilt nunmehr allein die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz als Maßstab für die Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz und damit für die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz zeigt an, wie viele Erkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Das bisher geltende Warnstufensystem des Landes Rheinland-Pfalz anhand der drei Leitindikatoren „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird nicht fortgeführt.
Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen geprüft und in der darauf beruhenden Landesverordnung festgelegt. So tritt die 28. CoBeLVO mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft. Je nach Infektionsgeschehen kann die Stadt Speyer über die Landesverordnung hinaus ergänzende Maßnahmen erlassen.
In fast allen Bereichen gilt seit dem Mittwoch, 24. November 2021 die 2G-Regelung. Davon betroffen sind u.a. Hotellerie, Schwimmbäder, Museen oder außerschulischer Kunst- und Musikunterricht.
Zu Veranstaltungen im Innenbereich und zu körpernahen Dienstleistungen haben demnach nur noch geimpfte und genesene Erwachsene oder diesen Personen gleichgestellte Personen Zugang. Dies ist ebenso bei Veranstaltungen im Außenbereich mit festen Plätzen und Einlasskontrollen der Fall.
Standesamtliche Trauungen und Bestattungen hingegen sind von der 2G-Regelung ausgenommen.
Ausnahmen von dieser Regelung bestehen außerdem für Minderjährige. Nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Minderjährige unterliegen stattdessen der Testpflicht. Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres 12. Lebensjahres gelten als geimpft/genesen.
Nicht geimpfte oder genesene Schüler*innen müssen sich für die Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche testen lassen.
Für Sitzungen kommunaler Gremien gilt die Testpflicht sowie die Pflicht zum Tragen einer Maske bis zum Platz.
Darüber hinaus besteht die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen in allen Arbeitsstätten, bei der Personenbeförderung sowie für Studierende an Hochschulen.
Sofern eine Testpflicht besteht, kann diese nur noch durch professionelle Schnell- oder PCR-Tests, nicht aber anhand von Selbsttests nachgewiesen werden.
Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Schnelltest oder PCR-Test verfügen, werden geimpften/genesenen Personen gleichgestellt.
Die 28. CoBeLVO kann im Wortlaut unter www.speyer.de/corona nachgelesen werden. Für alle nicht-medizinischen Fragen steht von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12:30 Uhr und von Montag bis Donnerstag darüber hinaus von 13:30 bis 16.00 Uhr das Bürgertelefon der Stadt Speyer unter 06232 141312 zur Verfügung.
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz 28.11.2021
Aktuelle Corona-Regeln in Speyer
Das bisher geltende Warnstufensystem des Landes Rheinland-Pfalz anhand der drei Leitindikatoren „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ wird nicht fortgeführt.
Mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalzvom 23. November 2021 gilt nunmehr allein die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz als Maßstab für die Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz und damit für die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz zeigt an, wie viele Erkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Sie misst die Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit Covid-19-Erkrankung je 100.000 Einwohner*innen im Durchschnitt der letzten sieben Tagen bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz. Als Hospitalisierungsfall wird die Krankenhausaufnahme zur stationären Behandlung gezählt.
Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen geprüft und in der darauf beruhenden Landesverordnung festgelegt.
Je nach Infektionsgeschehen gelten für die Stadt Speyer darüber hinaus ergänzende Maßnahmen. Die entsprechenden Allgemeinverfügungen stehen auf dieser Seite zur Verfügung.
Die wichtigsten Regelungen, die landesweit und somit auch in Speyer aktuell gelten, finden Sie in folgendem Überblick. Alle Regelungen im Detail sind auf der Seite des Landes Rheinland-Pfalz in einer Übersicht zusammengefasst.
Stadtverwaltung Speyer 28.11.2021
Aktuelle landesweite Regelungen
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz 28.11.2021
Weihnachtsmarkt schließt ab sofort ab 18 Uhr – 2G-Regel ab kommender Woche
Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens und der wiederholten Feststellung von Verstößen gegen die Hygieneauflagen, hat der Verwaltungsstab der Stadt Speyer entschieden, dass der Weihnachtsmarkt ab sofort und bis auf Weiteres bereits um 18 Uhr schließt.
„Gerade in der aktuellen Situation, ist es äußerst wichtig, dass die geltenden Hygieneauflagen eingehalten werden. Leider haben wir bei unsere Kontrollen insbesondere in den Abendstunden festgestellt, dass dies vermehrt nicht der Fall war. Es war viel los auf dem Weihnachtsmarkt, größere Personengruppen standen ohne Abstand und Maske beisammen und die 3G-Regelung wurde ebenso vielfach nicht eingehalten. Daher haben wir uns entschieden, die Öffnungszeiten weiter zu begrenzen“, erklärt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.
Von den eingeschränkten Öffnungszeiten ist auch der Kunsthandwerkermarkt betroffen, der von Freitag bis Sonntag im Rathausinnenhof stattfindet uns ebenfalls generell nur bis 18 Uhr geöffnet hat.
„Ich möchte an alle Speyererinnen und Speyerer sowie an alle Besucherinnen und Besucher appellieren, sich auf dem Weihnachtsmarkt an die Regeln zu halten und, wo immer möglich, Maske zu tragen. Wir bekommen leider gerade wieder äußerst eindrucksvoll vor Augen geführt, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist. Es liegt jetzt an uns allen, uns gegenseitig zu schützen, um den Kollaps unseres Gesundheitssystems zu vermeiden und zu zeigen, dass wir verantwortungsvoll mit der Pandemie umgehen“, führt Seiler weiter aus.
Weiterhin wird in der kommenden Woche die Allgemeinverfügung der Stadt Speyer zur Durchführung des Weihnachts- und Neujahrsmarktes angepasst und die 2G-Regel auf dem gesamten Weihnachtsmarkt eingeführt. Die Stadtverwaltung wird zu gegebener Zeit über die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der überarbeiteten Allgemeinverfügung informieren.
Stadtverwaltung Speyer 28.11.2021
Stadt erlässt Allgemeinverfügung für den Weihnachts- und Neujahrsmarkt
Basierend auf der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung (27. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. November 2021 erlässt die Stadt Speyer nach Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden eine Allgemeinverfügung, welche die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Weihnachts- und Neujahrmarktes bildet. Sie tritt mit der Eröffnung des Weihnachtsmarktes am Montag, 22. November 2021 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 9. Januar 2022.
„Durch die Regelungen, die wir mit der Allgemeinverfügung erlassen, begegnen wir der besorgniserregenden Infektionslage, die sich in den letzten Wochen leider immer weiter zugespitzt hat. Zugleich möchten wir einen Weihnachtsmarkt ermöglichen, der im Einklang mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen steht und den Besucherinnen und Besuchern größtmögliche Sicherheit bietet“, erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler und fügt hinzu: „Über die Regularien hinaus kommt es aber auch auf die Eigenverantwortlichkeit und die Solidarität eines jeden Einzelnen an. Das gilt für den Weihnachtsmarkt, wie auch in allen anderen Lebenslagen. Denn der Winter ist noch lang und Momente wie einen Bummel über den Weihnachtsmarkt können wir nur dann genießen, wenn wir als Gesellschaft an einem Strang ziehen und aufeinander achtgeben.“
Gemäß der Allgemeinverfügung besteht für die Zeit des Weihnachts- und Neujahrsmarktes täglich zwischen 11.00 und 20.00 Uhr die Verpflichtung, in der Fußgängerzone überall dort eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen verschiedener Hausstände nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot gelten auch in sämtlichen zum Weihnachtsmarkt gehörenden allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen an mindestens drei Seiten geschlossenen Räumen des Weihnachtsmarktes. Der räumliche Geltungsbereich dieser Regelungen ist dem der Allgemeinverfügung beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Zudem besteht im Bereich der Schlittschuhbahn sowie an den Verzehr- und Verweilplätzen die 3G-Regel. Diese wird in einem ersten Schritt von den Schaustellerbetrieben beim Verkauf von Speisen oder Getränken und im zweiten Schritt stichprobenartig durch den Kommunalen Vollzugsdienst kontrolliert. Möchten sich die Besucher*innen im Bereich der Stände aufhalten und dort essen und trinken, ist der entsprechende Nachweis erforderlich, wobei Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen. Selbsttests werden nicht anerkannt. Kinder bis einschließlich elf Jahre sowie Schüler*innen unter 18 Jahre, die im Rahmen ihres Schulbesuches regelmäßigen Testungen unterliegen, sind von der Testpflicht befreit. Schüler*innen sollten einen gültigen Schülerausweis o.Ä. bereithalten.
Der Kauf von Speisen „to go“ ist ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis möglich.
In zum Weihnachtsmarkt gehörenden Buden und Räumen dürfen nur dann Bewirtungsleistungen erbracht sowie Essen und Getränke verzehrt werden, wenn diese mindestens zu einer Seite hin komplett geöffnet sind.
Verstöße der Weihnachtsmarktbesucher*innen gegen die oben genannten Regelungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.
Die Stadt behält sich vor, bei Verschärfung der Infektionslage gegebenenfalls weitere Maßnahmen mit den Schaustellerbetrieben abzustimmen und umzusetzen.
Text: Stadt Speyer Foto: Speyer 24/7 News 20.11.2021
Fallzahlen für Rheinland-Pfalz vom Samstag (27.11.2021)
Kreis, Stand 27.11.2021
Laborbestätigt, seit Beginn der Pandemie
Gemeldet, die letzten 7 Tage
Landkreis
Gesamt
Differenz zum Vortag
Hospitalisiert
Verstorben
GenesenA
aktuelle FälleB
Gesamt
Inzidenz pro 100.000C
Inzidenz Hospitalisierung in RLPF /100.000 +USAFD
Rheinland-Pfalz
+USAFD
<20 Jahre
20-59 JahreE
≥ 60 Jahre
Ahrweiler
6973
54
258
71
6131
771
383
293,5
293,5
474,4
279,0
219,5
4,01
Ahrweiler
Altenkirchen
7094
11
516
107
6190
797
383
296,7
296,7
545,3
318,2
109,2
4,01
Altenkirchen
Alzey-Worms
7749
28
435
144
6668
937
451
345,0
344,9
487,4
374,6
196,4
4,01
Alzey-Worms
Bad Dürkheim
6695
44
403
167
5556
972
412
309,8
309,7
449,3
318,0
223,6
4,01
Bad Dürkheim
Bad Kreuznach
8522
43
216
149
7533
840
433
272,8
272,7
491,9
291,5
115,8
4,01
Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich
4718
4
359
69
4098
551
287
254,7
251,1
557,7
240,3
102,2
4,01
Bernkastel-Wittlich
Birkenfeld
5104
18
400
100
4449
555
244
301,9
293,0
649,7
261,9
172,6
4,01
Birkenfeld
Bitburg-Prüm
4743
44
195
36
4184
523
212
211,9
205,2
334,9
234,5
90,3
4,01
Bitburg-Prüm
Cochem-Zell
2978
9
175
70
2482
426
189
306,9
306,7
515,0
349,2
136,9
4,01
Cochem-Zell
Donnersbergkreis
3622
0
234
78
3136
408
158
209,2
207,2
234,7
228,0
163,0
4,01
Donnersbergkreis
Germersheim
9536
0
474
136
7688
1712
713
552,7
552,6
758,4
558,6
402,0
4,01
Germersheim
Kaiserslautern
5873
0
296
87
5048
738
304
285,9
245,7
485,4
302,8
127,1
4,01
Kaiserslautern
Kusel
3093
8
236
74
2610
409
179
255,3
242,3
260,6
305,7
178,9
4,01
Kusel
Mainz-Bingen
10591
85
529
236
9157
1198
605
286,0
285,8
490,2
299,6
125,4
4,01
Mainz-Bingen
Mayen-Koblenz
10324
0
382
193
8878
1253
444
206,7
206,7
348,1
215,5
105,1
4,01
Mayen-Koblenz
Neuwied
11518
43
396
204
10189
1125
435
237,5
237,5
410,5
249,5
108,2
4,01
Neuwied
Rhein-Hunsrück
5656
47
426
110
4620
926
303
293,0
293,0
552,3
307,3
120,0
4,01
Rhein-Hunsrück
Rhein-Lahn-Kreis
5626
5
417
103
4936
587
301
245,6
245,6
454,9
239,4
136,7
4,01
Rhein-Lahn-Kreis
Rhein-Pfalz-Kreis
10250
0
300
237
8260
1753
487
314,7
314,7
556,5
304,4
183,3
4,01
Rhein-Pfalz-Kreis
Südliche Weinstr.
6245
28
456
124
4923
1198
402
362,9
362,9
612,3
349,4
245,9
4,01
Südliche Weinstr.
Südwestpfalz
4076
20
337
96
3162
818
422
444,6
439,1
789,1
464,8
255,4
4,01
Südwestpfalz
Trier-Saarburg
6506
55
332
106
5510
890
383
254,4
254,2
441,4
256,9
126,8
4,01
Trier-Saarburg
Vulkaneifel
2870
18
216
63
2468
339
163
269,5
269,4
592,8
256,9
123,6
4,01
Vulkaneifel
Westerwaldkreis
10325
28
774
177
9195
953
469
231,2
231,2
417,7
223,1
125,1
4,01
Westerwaldkreis
KS Frankenthal
3459
0
80
58
2883
518
134
274,9
274,9
463,2
285,5
137,0
4,01
KS Frankenthal
KS Kaiserslautern
5381
0
377
123
4626
632
288
289,0
271,3
429,4
308,4
161,7
4,01
KS Kaiserslautern
KS Koblenz
6173
0
211
166
5423
584
231
203,7
203,7
274,5
243,3
84,4
4,01
KS Koblenz
KS Landau i.d.Pf.
2914
13
239
46
2349
519
167
357,7
357,7
544,4
247,3
471,0
4,01
KS Landau i.d.Pf.
KS Ludwigshafen
15131
0
434
348
13136
1647
443
256,7
256,7
355,0
278,4
128,0
4,01
KS Ludwigshafen
KS Mainz
14021
64
619
226
12556
1239
564
259,8
259,5
416,2
264,6
134,7
4,01
KS Mainz
KS Neustadt a.d.W.
3067
52
178
45
2430
592
290
544,0
543,9
669,7
589,7
406,6
4,01
KS Neustadt a.d.W.
KS Pirmasens
2000
5
212
64
1692
244
146
363,4
363,3
850,9
371,1
103,1
4,01
KS Pirmasens
KS Speyer
4319
0
142
97
3617
605
231
455,3
455,2
855,5
424,0
272,0
4,01
KS Speyer
KS Trier
4059
33
185
38
3590
431
196
177,1
177,0
256,3
166,0
150,1
4,01
KS Trier
KS Worms
6410
19
354
103
5517
790
366
438,5
438,5
579,1
489,0
245,0
4,01
KS Worms
KS Zweibrücken
1365
6
93
9
1119
237
120
352,9
352,7
567,6
404,4
149,5
4,01
KS Zweibrücken
Rheinland-Pfalz
228986
784
11886
4260
196009 #
28717
11938
291,3
288,6
479,0
298,3
163,4
4,01
Rheinland-Pfalz
Anmerkungen zur Tabelle
Dargestellt sind ausschließlich mittels PCR laborbestätigte Meldefälle.
Als „verstorben“ gelten Fälle, die als „an“ und „mit“ COVID-19 verstorben übermittelt wurden.
A Genesen wurde wie folgt definiert:
a) nicht-verstorben, nicht-hospitalisiert und vor mehr als 21 Tagen ab Datenstichtag erkrankt
b) nicht-verstorben, hospitalisiert gemeldet und vor mehr als 28 Tagen ab Datenstichtag erkrankt
c) nicht-verstorben, Hospitalisierung unbekannt und vor mehr als 28 ab Datenstichtag Tagen erkrankt
Sofern kein Erkrankungsdatum vorliegt, wird das geschätzte Erkrankungsdatum aus Meldedatum minus mittlerem Meldeverzug von derzeit 5 Tagen verwendet.
B Errechnet als Differenz aus Gesamtzahl der laborbestätigten Fälle, Verstorbenen und Genesenen.
C COVID-19 Erkrankungen mit Meldedatum der letzten 7 Tage ab Datenstichtag, pro 100.000 Einwohner. Bitte beachten Sie, dass die Gesamtinzidenz der Meldungen in den letzten 7 Tagen für Rheinland-Pfalz /100.000 Einwohner das mit der Bevölkerungszahl der Gebietseinheit gewichtete Mittel und nicht deren arithmetisches Mittel ist.
D USAF = U.S. Armed Forces; Berechnung der Inzidenz /100.000 unter Berücksichtigung der mit Stand vom 30.6.2020 in der Gebietseinheit stationierten U.S. Streitkräfte
E beinhaltet <1% Fälle ohne Altersangabe
# Die Summe der in Rheinland-Pfalz bereits von COVID-19 Genesenen kann aufgrund eines unterschiedlichen Datenstandes und Bewertungsalgorithmus von der auf dem RKI-Dashboard abweichen.
Aktueller COVID-19-Wochenbericht für Rheinland-Pfalz jetzt online
Der neue COVID-19-Wochenbericht des Landesuntersuchungsamtes (LUA) für die 47. Kalenderwoche ist online. Der Bericht erscheint immer donnerstags und soll dazu beitragen, die Corona-Lage in Rheinland-Pfalz differenziert bewerten zu können. Diesen und alle weiteren Wochenberichte als PDF sowie die zugehörigen Daten im Excelformat finden Sie auf der Homepage des LUA.
Der COVID-19-Wochenbericht schlüsselt die von den rheinland-pfälzischen Gesundheitsämtern erfassten und übermittelten Corona-Fälle beispielsweise nach Altersgruppen und Impfstatus auf; außerdem unterscheidet er die Fälle danach, ob Personen „mit“ oder „aufgrund von“ Corona ins Krankenhaus eingeliefert wurden, auf der Intensivstation behandelt wurden oder verstorben sind. Er gibt zudem Aufschluss darüber, wie alt die Menschen sind, die an einer Corona-Erkrankung litten, und wie schwer ihre Erkrankung war.
Ein wesentlicher Bestandteil des Wochenberichts ist die Abschätzung der Impfeffektivität. Dazu betrachten die Epidemiologinnen und Epidemiologen des LUA die Corona-Fälle des gesamten Jahres sowie der zurückliegenden Wochen dahingehend, ob Personen vollständig geimpft waren oder nicht. Ausgewertet werden diejenigen Fälle, bei denen Angaben zu Symptomen vorliegen, die hospitalisiert wurden, auf einer Intensivstation behandelt wurden oder verstorben sind.
Weihnachtsmarkt schließt ab sofort ab 18 Uhr – 2G-Regel ab kommender Woche
Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens und der wiederholten Feststellung von Verstößen gegen die Hygieneauflagen, hat der Verwaltungsstab der Stadt Speyer entschieden, dass der Weihnachtsmarkt ab sofort und bis auf Weiteres bereits um 18 Uhr schließt.
„Gerade in der aktuellen Situation, ist es äußerst wichtig, dass die geltenden Hygieneauflagen eingehalten werden. Leider haben wir bei unsere Kontrollen insbesondere in den Abendstunden festgestellt, dass dies vermehrt nicht der Fall war. Es war viel los auf dem Weihnachtsmarkt, größere Personengruppen standen ohne Abstand und Maske beisammen und die 3G-Regelung wurde ebenso vielfach nicht eingehalten. Daher haben wir uns entschieden, die Öffnungszeiten weiter zu begrenzen“, erklärt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.
Von den eingeschränkten Öffnungszeiten ist auch der Kunsthandwerkermarkt betroffen, der von Freitag bis Sonntag im Rathausinnenhof stattfindet uns ebenfalls generell nur bis 18 Uhr geöffnet hat.
„Ich möchte an alle Speyererinnen und Speyerer sowie an alle Besucherinnen und Besucher appellieren, sich auf dem Weihnachtsmarkt an die Regeln zu halten und, wo immer möglich, Maske zu tragen. Wir bekommen leider gerade wieder äußerst eindrucksvoll vor Augen geführt, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist. Es liegt jetzt an uns allen, uns gegenseitig zu schützen, um den Kollaps unseres Gesundheitssystems zu vermeiden und zu zeigen, dass wir verantwortungsvoll mit der Pandemie umgehen“, führt Seiler weiter aus.
Weiterhin wird in der kommenden Woche die Allgemeinverfügung der Stadt Speyer zur Durchführung des Weihnachts- und Neujahrsmarktes angepasst und die 2G-Regel auf dem gesamten Weihnachtsmarkt eingeführt. Die Stadtverwaltung wird zu gegebener Zeit über die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der überarbeiteten Allgemeinverfügung informieren.
Land passt Regeln für Weihnachtsmärkte an – Corona-Schutzmaßnahmen im Freien werden zurückgefahren
Am Dienstag, 2. November 2021 hat das Land Rheinland-Pfalz in einer Pressemitteilung die Regelungen der kommenden 27. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (27. CoBeLVO) bekannt gegeben. Demnach werden die Corona-Schutzmaßnahmen im Freien weiter heruntergefahren. Schutzmaßnahmen sollen ab dem 8. November 2021 nur noch in geschlossenen Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen im Freien bestehen, bei denen feste Plätze eingenommen werden und bei denen der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt.
Für Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte bedeuten die Neuerungen der kommenden 27. CoBeLVO, dass diese Veranstaltungen ohne Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können. Auf dem Speyerer Weihnachts- und Neujahrsmarkt wird demnach, anders als zunächst angekündigt, keine Maskenpflicht, keine 3G-Regel und keine Personenbegrenzung gelten.
Die Stadt Speyer wird die bisherige Konzeption der großflächigeren Verteilung der Standplätze entlang der Maximilianstraße trotzdem beibehalten, um die Besuchsströme zu entzerren und für mehr Platz zu sorgen.
„Selbstverständlich ist die Freude, wieder unseren bekannten und beliebten Weihnachts- und Neujahrsmarkt durchführen zu können, groß. Trotzdem möchte ich an das Verantwortungsbewusstsein der Menschen appellieren: Auch wenn die Corona-Schutzmaßnahmen für Veranstaltungen unter freiem Himmel aufgehoben werden, ist die Pandemie noch nicht vorbei. Seien Sie sich dessen bewusst und verhalten Sie sich auch bei Ihrem Weihnachtsmarktbesuch umsichtig und nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen“, so der Appell von Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.
Die Planungen gelten selbstverständlich weiterhin vorbehaltlich der zum Durchführungszeitpunkt herrschenden Infektionslage sowie der jeweils geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung und den damit verbundenen Regelungen.
Vorgesehene Öffnungszeiten:
Weihnachts- und Neujahrsmarkt
Vom 22. November 2021 bis 9. Januar 2022 täglich von 11.00 bis 21.00 Uhr
24. Dezember 2021: 10.00 bis 13.00 Uhr 25. und 26. Dezember 2021: geschlossen
31. Dezember 2021: 11.00 bis 15.00 Uhr
1. Januar 2021: 13.00 bis 21.00 Uhr
Kunsthandwerkermarkt im Rathausinnenhof
vom 26. November bis 19. Dezember 2021: freitags von 16.00 bis 20.00 Uhr; samstags und sonntags jeweils von 11.00 bis 20.00 Uhr
Tagesaktuelle Fallzahlen für die Stadt Speyer vom Dienstag (02.11.2021)
Speyer weiterhin in Warnstufe 1 – Region stark betroffen; Germersheim (162,8), Speyer (161,6) und Landau (149,9)
Anzahl bestätigter Fälle von Coronavirus (SARS-CoV-2)-Infektionen in der Stadt Speyer: 3.663 ( + 7 ) Davon hospitalisiert: 114 ( unverändert ) Davon bereits genesen: 3.322 ( + 16 ) Todesfälle: 93 (unverändert ) Gemeldete Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner*innen (Inzidenz gemäß LUA): 161,6 ( – 31,5 )
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ gibt an, wie schnell sich das Virus verbreitet. Unter „Sieben-Tage-Inzidenz“ wird die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt verstanden.
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ zeigt an, wie viele Schwererkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ misst die Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tagen bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025.
Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ misst die Belastung des Gesundheitswesens. Er bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz.
Es gilt das 2G+ System: Dieses regelt, wie viele nicht-immunisierte Personen sich gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten, auf Veranstaltungen gehen oder öffentliche Einrichtungen wie Kinos oder Konzerthäuser besuchen dürfen. Für immunisierte Personen wird der Zutritt hingegen nicht reduziert.
Speyer befindet sich aktuell in Warnstufe 1.
Robert-Koch-Institut (RKI) 03.11.2021
Regelungen und Beschränkungen bei Warnstufe 1
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz 03.11.2021
Land passt Regeln für Weihnachtsmärkte an – Corona-Schutzmaßnahmen im Freien werden zurückgefahren
Am Dienstag, 2. November 2021 hat das Land Rheinland-Pfalz in einer Pressemitteilung die Regelungen der kommenden 27. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (27. CoBeLVO) bekannt gegeben. Demnach werden die Corona-Schutzmaßnahmen im Freien weiter heruntergefahren. Schutzmaßnahmen sollen ab dem 8. November 2021 nur noch in geschlossenen Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen im Freien bestehen, bei denen feste Plätze eingenommen werden und bei denen der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt.
Für Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte bedeuten die Neuerungen der kommenden 27. CoBeLVO, dass diese Veranstaltungen ohne Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können. Auf dem Speyerer Weihnachts- und Neujahrsmarkt wird demnach, anders als zunächst angekündigt, keine Maskenpflicht, keine 3G-Regel und keine Personenbegrenzung gelten.
Die Stadt Speyer wird die bisherige Konzeption der großflächigeren Verteilung der Standplätze entlang der Maximilianstraße trotzdem beibehalten, um die Besuchsströme zu entzerren und für mehr Platz zu sorgen.
„Selbstverständlich ist die Freude, wieder unseren bekannten und beliebten Weihnachts- und Neujahrsmarkt durchführen zu können, groß. Trotzdem möchte ich an das Verantwortungsbewusstsein der Menschen appellieren: Auch wenn die Corona-Schutzmaßnahmen für Veranstaltungen unter freiem Himmel aufgehoben werden, ist die Pandemie noch nicht vorbei. Seien Sie sich dessen bewusst und verhalten Sie sich auch bei Ihrem Weihnachtsmarktbesuch umsichtig und nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen“, so der Appell von Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.
Die Planungen gelten selbstverständlich weiterhin vorbehaltlich der zum Durchführungszeitpunkt herrschenden Infektionslage sowie der jeweils geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung und den damit verbundenen Regelungen.
Vorgesehene Öffnungszeiten:
Weihnachts- und Neujahrsmarkt
Vom 22. November 2021 bis 9. Januar 2022 täglich von 11.00 bis 21.00 Uhr
24. Dezember 2021: 10.00 bis 13.00 Uhr 25. und 26. Dezember 2021: geschlossen
31. Dezember 2021: 11.00 bis 15.00 Uhr
1. Januar 2021: 13.00 bis 21.00 Uhr
Kunsthandwerkermarkt im Rathausinnenhof
vom 26. November bis 19. Dezember 2021: freitags von 16.00 bis 20.00 Uhr; samstags und sonntags jeweils von 11.00 bis 20.00 Uhr