Speyer Aktuell

Winterdienst im Dauereinsatz

Stadt erinnert an Räumpflicht

Frostige Temperaturen, Schnee und Eisglätte sorgen dafür, dass sich die Mitarbeiter*innen der Abteilung 560 Baubetriebshof und Stadtgrün aktuell im Dauereinsatz befinden, um für Sicherheit auf den Straßen und Wegen im Stadtgebiet zu sorgen. Das Hauptaugenmerk liegt zunächst auf Hauptverkehrsstraßen und Unfallschwerpunkten, danach werden weitere (Neben-)Straßen und Plätze nach Prioritäten strukturiert abgearbeitet.

„Der anhaltende Schneefall sorgt dafür, dass bereits geräumte Straßen schnell wieder überfrieren, sodass einmal räumen oft nicht ausreicht und der Winterdienst nach Abschluss einer Tour direkt wieder von vorn beginnen muss. Ich bitte daher die Bürger*innen um Verständnis dafür, dass Nebenstraßen mal nicht oder nicht sofort geräumt werden können. Ich versichere Ihnen, dass die Mitarbeiter*innen des Baubetriebshofes und des Stadtgrüns im Moment quasi rund um die Uhr im Einsatz sind, um der Wetterlage Herr zu werden und für unser aller Sicherheit zu sorgen“, erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.

Insgesamt hat die Stadtverwaltung drei große und drei kleine Räumfahrzeuge mit 12 Mitarbeiter*innen im Einsatz. 74 weitere Personen kümmern sich zu Fuß um öffentliche Wege und Plätze, wo die Räumung nicht in der Pflicht der Anwohner*innen liegt. Die anhaltende Corona-Pandemie bedeutet eine zusätzliche Herausforderung. Da die Straßenräumung auch sichergestellt werden muss, sollten Mitarbeiter*innen aufgrund von Corona-Infektionen oder Quarantäne ausfallen, muss in zwei voneinander unabhängigen Teams gearbeitet werden, was die Dienstplanung erschwert.

Die Bürger*innen sind indes in der Pflicht, den vor ihren Grundstücken liegenden Straßenteil in der Zeit von 7 bis 20 Uhr von Eis und Schnee frei zu halten. An Sonn- und Feiertagen gilt diese Pflicht zwischen 9 und 20 Uhr. Zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Splitt, Sand oder Asche) zu bestreuen ist ein Streifen von 1,50 Meter Breite entweder auf dem Gehweg oder in verkehrsberuhigten Bereichen auf dem entsprechenden Straßenanteil entlang der Grundstücksgrenze. Für Anlieger an Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen oder -einmündungen gilt die Streu und Räumpflicht in Verlängerung der Gehwege bis zur Straßenmitte. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden.

„Ich appelliere an die Bürger*innen, dieser Pflicht verantwortungsbewusst nachzukommen. Damit schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen und helfen aktiv mit, Unfälle zu vermeiden“, so die Stadtchefin.

Stadt Speyer
11.02.2021

Straßenräumung im Winter

Schnee und Eis – Wer ist verantwortlich?

Der VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf

Winterzeit = Unfallzeit – auf und neben den Straßen. Auch wenn die Schneemengen in der Region nicht so ausgeprägt sind wie in anderen Teilen Deutschlands, gibt es für Immobilienbesitzer einige Pflichten zu beachten, um im Schadensfall nicht von langen Gerichtsprozessen und Schadensersatzansprüchen überrascht zu werden. Eigentümer müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht innerhalb ihres Grundstücks und auch auf den angrenzenden Wegen für die Schnee- und Eisräumung sorgen, um Fußgängern nicht in Gefahr zu bringen. Frank Hennig, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.: „Vermieter können Räum- und Streupflichten an Mieter übertragen. Das muss dann im Mietvertrag oder der Hausordnung klar festgehalten werden, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Trotzdem hat ein Immobilienbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass sein Mieter dieser Pflichten auch nachkommt.“ Wer die Kosten für das Streugut übernimmt, sollte ebenfalls im Mietvertrag festgeschrieben sein. Kommunen geben die erlaubten Einsatzmittel vor, meistens handelt es sich dabei um Granulat und Split, nur an gefährlichen Stellen darf Salz gestreut werden.

Werktags besteht je nach Satzung der Kommune zwischen 06.30 und 21.00 Uhr Räumpflicht. Dazu zählen alle Zugänge zu Häusern, Tiefgaragen, Mülltonnen sowie die angrenzenden Gehwege eines Grundstückes. Den Schnee dürfen Eigentümer oder Mieter nicht auf der Straße oder auf dem Nachbargelände entsorgen, er sollte bestenfalls an die Gehwegseiten geräumt werden. Dabei haben sie allerdings einen Durchgang von mindestens einem Meter für Fußgänger, Kinderwagen o.ä. freizuhalten. Befindet sich auf beiden Straßenseiten kein befestigter Bürgersteig, muss entlang des Grundstücks ein etwa 1,20 Meter (festgelegt in der Satzung der Kommune) breiter Streifen geräumt werden, um sich bei Stürzen von Fußgängern nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Von der Räumpflicht ausgenommen sind „Trampelpfade“, die Fußgänger für Abkürzungen nutzen. Hier haftet der Passant im Schadensfall selbst. Schilder mit dem Hinweis „Privatgelände, kein Winterdienst – Betreten auf eigene Gefahr“ entbinden den Besitzer übrigens nicht völlig von seiner Verkehrssicherungspflicht. Trotzdem haben sich auch Passanten in der Winterzeit angepasst zu verhalten, da ihnen bei Unfällen durchaus eine Mitschuld übertragen werden kann. Eigentümergemeinschaften beauftragen über die Hausverwaltung für den Winterdienst oft einen Dienstleister oder Hausmeisterservice. Die Kosten werden dann anteilig über die Jahresabrechnung abgerechnet.

Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne zur Verfügung: telefonisch unter 06238/98358-13 oder per Mail office@vdiv-rps.de. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.

Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
04.01.2021