Stadtwerke Speyer (SWS) GmbH
SWS-Stiftung: 12.000 Euro für nachhaltige Umweltprojekte
Die Stiftung der Stadtwerke Speyer (SWS) für erneuerbare Energien und Umwelt will auch 2021 Projekte im Sinne des Klima- und Umweltschutzes fördern. Dafür wird ein Geldbetrag in Höhe von 12.000 Euro ausgelobt.
SWS-Geschäftsführer Wolfgang Bühring beschreibt, worauf es dabei ankommt: „Durch die Förderung möchten wir die Menschen in unserem Netzgebiet darin unterstützen, sich über die Nachhaltigkeit im Umgang mit erneuerbaren Energien weiter Gedanken zu machen und diese praktisch umzusetzen.“ Neben Speyer zählen Römerberg, Dudenhofen, Harthausen und Otterstadt zum Netzgebiet der SWS.
Um das Bewusstsein im Umgang mit natürlichen Ressourcen zu schärfen, will die Stiftung mit dem jährlich ausgeschütteten Geld gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen fördern, die sich aktiv für den Klima- und Umweltschutz einsetzen. Das kann durch die Durchführung von Veranstaltungen oder Vortragsreihen sein, durch Bildungsmaßnahmen zum Umweltschutz oder durch Projekte auf den Gebieten erneuerbare Energien, alternative Stromerzeugung, Ressourcenschonung, Umweltbildung oder -technik. „Die Kreativität der lokalen Akteure ist hierbei gefragt“, macht Bühring deutlich. Im Besonderen freut sich der Geschäftsführer, wenn Kinder und Jugendliche von den Angeboten profitieren.
Im vergangenen Jahr wurden einmalig 23.500 Euro ausgeschüttet. 15.000 Euro erhielt der Verein „InSPEYERed“ zur Anschaffung zweier E-Lastenräder zur kostenlosen Ausleihe. 5.000 Euro gingen an den Verein Forschungswerkstatt Natur-Kunst-Technik und 3.500 Euro an den Verein Miteinander.
Bewerbungen für den Umweltpreis 2021 können inklusive einer kurzen Projektbeschreibung bis Dienstag, 23. Februar 2021, abgegeben werden: Stadtwerke Speyer GmbH, Georg-Peter-Süß-Straße 2, 67346 Speyer oder per E-Mail: engagement@stadtwerke-speyer.de, Stichwort: „SWS-Stiftung Umwelt“. Die Projekte müssen 2021/22 umgesetzt werden.
Text: Stadtwerke Speyer GmbH Foto: Lovelyday12 – Adobe Stock
19.01.2021
Bundesagentur für Arbeit
Kinderbonus an 10 Millionen Familien ausgezahlt
Familienkasse zieht positive Bilanz
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hat die Auszahlung des Kinderbonus weitestgehend abgeschlossen. Die Bundesregierung hatte im letzten Jahr im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets beschlossen, für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind 300 € als Unterstützung auszuzahlen.
Der Kinderbonus wurde mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz geregelt, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entgegen zu treten. Er sollte die geschwächte Kaufkraft stärken und indirekt Arbeitsplätze sichern. Mit dem Kinderbonus sollten dabei besonders Familien mit geringerem bis mittlerem Einkommen und mehreren Kindern finanziell unterstützt werden.
In den Monaten September und Oktober wurde der Kinderbonus in zwei Raten überwiesen – zunächst für Kinder, für die im Monat September ein laufender Anspruch auf Kindergeld bestand. In den Monaten November und Dezember erfolgte dann die Auszahlung des Kinderbonus für diejenigen Kinder, für die mindestens in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Anspruch auf Kindergeld vorlag.
Obwohl es nur eine kurze Vorlaufzeit gab, hat die Familienkasse damit den Betrag in knapp 10 Millionen Fällen für insgesamt über 16 Millionen Kinder ohne größere Verzögerungen ausgezahlt.
Für Kinder, die noch im Jahr 2020 geboren wurden und für die bislang kein Antrag auf Kindergeld gestellt wurde, kann der Kinderbonus auch im Jahr 2021 nachträglich ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf Kindergeld für mindestens einen Monat des Jahres 2020 entsteht.
Der Antrag auf Kindergeld kann direkt online ausgefüllt werden. Informationen zur Antragstellung gibt es unter www.familienkasse.de.
Bundesagentur für Arbeit
19.01.2021
Weniger Widersprüche und Klagen in der Grundsicherung
- Zahl der Widersprüche und Klagen im Jahr 2020 erneut gesunken
- Widerspruchsquote in gemeinsamen Einrichtungen bei 2,3 Prozent
Im Jahr 2020 wurden in der Grundsicherung (Jobcenter) 511.400 Widersprüche und 79.000 Klagen eingereicht. Das waren 65.700 Widersprüche bzw. 16.300 Klagen weniger als 2019, obwohl im letzten Jahr pandemiebedingt die Zahl der Regelleistungsberechtigten stieg.
Für den starken Rückgang gibt es vorrangig zwei Ursachen. (1) Mit dem Lockdown im Frühjahr vereinfachte der Gesetzgeber den Zugang in die Grundsicherung. In den ersten sechs Monaten des Bewilligungszeitraumes werden seitdem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkannt, auch wenn diese zu hoch sind. Zudem wird darauf verzichtet, nicht erhebliches Vermögen zu prüfen. Beide Erleichterungen waren in den letzten Jahren häufige Gründe für Widersprüche und Klagen. Durch die vereinfachten Regeln sank die Zahl der Widersprüche und Klagen. (2) Durch die Auswirkungen der Pandemie konnten persönliche Termin kaum stattfinden. Dadurch verringerte sich die Zahl der Sanktionen erheblich, da bereits seit Jahren rund 75 Prozent aller Leistungskürzungen durch versäumte Termine entstanden sind. Muss eine Sanktion nicht ausgesprochen werden, entfällt auch der Widerspruchs- oder Klagegrund.
Widerspruchs- und Klagequoten in Jobcenter mit BA-Beteiligung gering
Die Quote für Widersprüche und Klagen kann nur für die 302 gemeinsamen Einrichtungen – also Jobcenter, die von der BA und dem Landkreis in gemeinsamer Trägerschaft verantwortet werden – ermittelt werden. 2020 haben diese 19,1 Millionen Leistungsbescheide versendet, gegen die 433.310 Widersprüche und 64.010 Klagen eingereicht wurden. Die Widerspruchsquote lag rechnerisch bei 2,3 Prozent, die Klagequote bei 0,3 Prozent.
Erledigte Widersprüche und Klagen
Die Jobcenter haben im letzten Jahr über 544.300 Widersprüche entschieden. Knapp zwei Drittel der erledigten Widersprüche wurden zurückgewiesen oder durch Kunden zurückgezogen. Bei 190.300 Widersprüchen wurde die Entscheidung geändert, am häufigsten deswegen, weil fehlende Unterlagen nachgereicht wurden (74.600). Fehlerhafte Rechtsanwendung wurde bei 62.300 Widersprüchen festgestellt.
87.200 Klagen wurden durch die Gerichte abgeschlossen. Davon wurden etwas mehr als 60 Prozent abgewiesen oder vom Kläger zurückgenommen, rund 39 Prozent führten zu einer neuen Entscheidung. Die meisten Klagen werden ohne Urteil erledigt – häufig deswegen, weil die Leistungsempfänger bislang fehlende Unterlagen im Klageverfahren nachreichen.
Bundesagentur für Arbeit
19.01.2021
Verband der Immobilienverwalter (VDIV) Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
Welche Pflichten haben Mieter bei Schönheitsreparaturen?
Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf
Rund um das Thema Schönheitsreparaturen bestehen in Mietverhältnissen viele Irrtümer und Unsicherheiten, nicht jede von Vermieterseite im Mietvertrag verankerte Klausel ist zulässig. Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz: VDIV-RPS) informiert über die Rechtmäßigkeit derartiger Vertragsklauseln und erklärt, wann und in welchem Umfang Mieter Schönheitsreparaturen auch wirklich durchführen müssen.
Der Eigentümer ist rein formal verpflichtet, für die Instandsetzung- und Instandhaltung seiner Immobilie selbst aufzukommen, das umfasst auch anfallende Schönheitsreparaturen: Er überlässt einem Mieter gegen Mietzahlung sein Eigentum laut § 535 Abs. 1 BGB in einem geeigneten und vertragsgemäßen Zustand und hat dafür zu sorgen, dass dieser auch unter Berücksichtigung von Abnutzungserscheinungen während des gesamten Mietverhältnisses erhalten bleibt. Rechtlich ist es dem Eigentümer gestattet, diese Pflicht über entsprechende Klauseln im Mietvertrag an den Mieter „weiterzugeben“. Dabei darf die Gegenseite aber nicht grundsätzlich für alle Reparaturen verantwortlich gemacht werden. Dr. iur. Oliver Martin, Vorstandsvorsitzender im VDIV-RPS. „Zu Schönheitsreparaturen können das Tapezieren oder Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren, sowie die Beseitigung von Bohrlöchern an den Wänden zählen. Holzfenster und Wohnungseingangstüren wären jedoch nur von innen zu streichen; Schäden, die auf normaler Abnutzung beruhen, etwa Gebrauchsspuren an Laminat und Teppich, müssen von Mieterseite nicht übernommen werden.“
Der Mieter muss für die Behebung nicht zwingend ein Handwerksunternehmen beauftragen, er kann die Arbeiten auch eigenständig durchführen. Ausgeschlossen von Schönheitsreparaturen sind das Streichen von Balkonen oder Außenfenstern, die Erneuerung von Badarmaturen oder Bodenbelägen wie Teppich und Laminat beziehungsweise das Versiegeln von Parkettböden. Derartige Forderungen des Vermieters und Klauseln im Vertragswerk sind unwirksam. Dr. Oliver Martin: „Führt eine vertragliche Klausel Punkte auf, die über die eigentlichen Schönheitsreparaturen hinausgehen, verliert die komplette Klausel ihre Gültigkeit und der Mieter ist zur Übernahme dieser Arbeiten nicht verpflichtet.“
Viele Mietverträgen geben zur Durchführung von Schönheitsreparaturen regelmäßige Zeitintervalle vor. Finden sich im Vertragswerk diesbezüglich keine Angaben, sollten laut Rechtsprechung – je nach Grad der Abnutzung – Küche und Badezimmer alle drei, Flure, Wohn- und Schlafräume alle fünf sowie alle übrigen Zimmer alle sieben Jahre gestrichen werden. Unwirksam sind allerdings Bestimmungen, die einen festen und verbindlichen Renovierungsturnus („Es ist alle drei Jahre zu streichen“) beziehungsweise für die Renovierung die Verwendung bestimmter Streichfarben („Das Wohnzimmer ist weiß zu streichen“) fordern. Sinnvoller ist eine offene, weniger starre Formulierung dieser Punkte, Beispiel: Schönheitsreparaturen sind im Abstand von etwa allen drei Jahren durchzuführen. Für das Streichen der Wände verwenden Sie bitte neutrale Farben.
Hat der Mieter bei Einzug eine unrenovierte Wohnung übernommen, muss er trotz Klausel im unterschriebenen Mietvertrag oder bei Aufforderung seines Vermieters zunächst einmal nicht für anfallende Schönheitsreparaturen aufkommen und dem Vermieter bei Auszug keine renovierte Wohnung hinterlassen. Verschlechtert sich der Zustand der Räumlichkeiten mit der Zeit, kann er laut BGH (Urteile vom 8. Juli 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) – bei Selbstbeteiligung von regelmäßig der Hälfte aller anfallenden Kosten – von Vermieterseite Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen fordern. Dr. Oliver Martin: „Den Zustand der Wohnräume bei Vertragsantritt muss deshalb immer klar dokumentiert werden. Nicht selten kommt es im Laufe eines Mietverhältnisses oder bei Auszug zu Konflikten beider Vertragsparteien, wenn keine Übergabevereinbarung, ggfs. ergänzt mit Belegfotos, vorliegt.“
Bezieht der Mieter eine neue oder komplett renovierte Wohnung, darf der Vermieter bei Auszug eine Wohnung ohne Abnutzungsspuren verlangen, wenn dies im Mietvertrag verbindlich und rechtswirksam definiert ist. Ungültig sind dabei laut Gesetzgeber allerdings sogenannte Endrenovierungsklauseln, die besagen, dass Mieter die Wohnung unabhängig vom Gesamtzustand stets immer in renoviertem Zustand hinterlassen müssen, oder vertragliche Abgeltungsregelungen. Sie fordern bei einem vorzeitigen Auszug eine prozentuale Beteiligung an den anfallenden Schönheitsreparaturen.
Mieter und Vermieter sollten immer detailliert prüfen, in welchem Umfang die jeweiligen Klauseln im Mietvertrag verankert sind und ob sie auch tatsächlich Gültigkeit besitzen. Hält ein Mieter eine bestehende Klausel für fehlerhaft und sieht sich nicht in der Verantwortung, zum Auszug Schönheitsreparaturen zu übernehmen, sollte er dies seinem Vermieter mit der Angabe der Gründe im Vorfeld des Übergabedatums schriftlich mitteilen, um im Nachgang drohenden Ärger zu vermeiden. Beharrt der Vermieter ohne rechtliche Grundlage weiter auf dem Standpunkt, dass der Mieter die Instandsetzungsarbeiten durchzuführen hat, sollte sich dieser unbedingt rechtlichen Rat einholen. Sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag allerdings wirksam, ist der Vermieter berechtigt, die entstandenen Renovierungskosten von der Mietkaution abzuziehen.
Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-PfalzSaarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.
Verband der Immobilienverwalter (VDIV) Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.
19.01.2021
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