Polizei / Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Einführung des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) / Die Polizei informiert

Symbolbild von Marihuana

(Polizeipräsidium Rheinpfalz) – Die Einführung des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) und die damit einhergehende faktische (Teil-)Legalisierung von Cannabis wurde durch die Bundesregierung im Februar 2024 beschlossen. Nach der Billigung durch den Bundesrat am 22.März 2024 tritt das Gesetz nach seiner Ausfertigung am 27. März 2024 am 01.04.2024 in Kraft.

Symbolbild Cannabisanbau (Outdoor)

Ab diesem Zeitpunkt wird der Besitz von bestimmten Mengen Cannabis ebenso wie der private Eigenanbau unter festgelegten Rahmenbedingungen für Erwachsene straffrei sein. Der gemeinschaftliche Anbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinen soll nach den derzeitigen Planungen der Bundesregierung zum 1. Juli 2024 starten. Das Innenministerium hat am 26.März den Polizistinnen und Polizisten im Land einen Orientierungsrahmen für die spartenübergreifende polizeiliche Praxis an die Hand gegeben. Darin wird die Beschreibung möglicher Situationen im Umgang mit einer grundlegend veränderten Rechtlage mit konkreten Handlungsempfehlungen verbunden. Damit sollen die Polizistinnen und Polizisten im Land ab dem ersten Tag bestmöglich auf den Vollzug des KCanG vorbereitet werden. Während das Cannabisgesetz u.a. den Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, bleibt das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis und anderen berauschenden Mitteln nach wie vor verboten. Die Polizei Rheinland-Pfalz misst der Prävention einen besonderen Stellenwert bei, denn die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zählt zu ihren Kernaufgaben. Die folgenlose Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln – also ohne Gefährdung Dritter oder gar Unfälle – wird auch weiterhin als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz geahndet.

Jegliche Teilnahme am Verkehr unter berauschenden Mitteln, wie bspw. auch Cannabis, ist nach wie vor Verboten.

Mögliche Folgen können Fahrverbote und Bußgelder bis zu vierstelliger Höhe sein. Wer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln wie etwa Cannabis ein Fahrzeug führt und dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder einen Verkehrsunfall verursacht, muss unter Umständen mit einer Bestrafung nach § 315c Strafgesetzbuch rechnen. Hier drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis. Ziel verstärkter polizeilicher Kontrollen ist es, das hohe Verkehrssicherheitsniveau im Land weiterhin zu erhalten und zu stärken. Entscheidend hierfür ist, das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger dahingehend zu schärfen, dass – genau wie im Zusammenhang mit Alkohol auch – eine Beeinflussung durch den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr unvereinbar sind.

Polizeipräsidium Rheinpfalz
28.03.2024

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