Coronavirus Speyer

Neue Testverordnung in Kraft – Speyerer Schnelltestzentren

Mit der Änderung der Testverordnung des Bundes, welche am Montag, 11. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, endet das Projekt „Testen für Alle“ und damit das kostenfreie Angebot für PoC-Antigen-Schnelltests. Kostenlose Schnelltests stehen demnach gemäß der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundes nur noch einem definierten Personenkreis zur Verfügung.

In der Folge kommt es zu Schließungen von Schnelltestzentren, auch im Speyerer Stadtgebiet. Drei Schnelltestzentren, die in Kooperation mit der Stadt Speyer betrieben werden, bleiben weiterhin bestehen: Das Schnelltestangebot des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) Speyer in den Räumlichkeiten der Jugendförderung (Seekatzstraße 5), des DRK Kreisverbandes Speyer im ehemaligen Stiftungskrankenhaus (Spitalgasse 1) sowie des Malteser Hilfsdienstes im Bruder Konrad Haus (Am Anger 4).

Der ASB wird künftig PoC-Antigen-Schnelltests ausschließlich Personen anbieten, die über eine Berechtigung für einen kostenlosen Schnelltest verfügen. In den Schnelltestzentren des DRK und MHD ist darüber hinaus auch ein kostenpflichtiger Schnelltest zum Selbstkostenpreis in Höhe von 15,00 Euro für all jene Personen möglich, die sich nicht kostenfrei testen lassen können.

Personen, die laut Coronavirus-Testverordnung weiterhin einen kostenfreien PoC-Antigen-Schnelltest erhalten können, müssen einen entsprechenden Nachweis (z.B. ärztliches Attest, Mutterpass o.ä.) vorlegen.

Nach § 4a TestV stehen kostenlose Testungen folgenden Personen zur Verfügung:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  • bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse Paul-Ehrlich-Institut – COVID-19-Impfstoffe (pei.de) genannten Impfstoffen erfolgt ist,
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

Einen Überblick über das aktuelle Angebot der Schnelltestzentren in Speyer mit Informationen zu Öffnungszeiten, Terminvereinbarung u.a. bietet die Homepage der Stadt Speyer unter www.speyer.de/schnelltests.

Ein Gesamtüberblick über alle Teststellen in Speyer und in Rheinland-Pfalz ist über die Homepage des Landes unter www.corona.rlp.de/de/testen abrufbar.

Stadtverwaltung Speyer
12.10.2021

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